Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zu tarif- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002
Az.: 16-P 2001-3/20-9634,
15-P 1500-54/9-15867
Vom 26. März 2002
- 1.
- Durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 (Sommerzeitverordnung – SoZV) vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591) wird ab dem Jahre 2002 die mitteleuropäische Sommerzeit auf unbestimmte Zeit eingeführt.
- 1.1
- Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am letzten Sonntag im März um 2.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 2.00 Uhr auf 3.00 Uhr vorgestellt.
- 1.2
- Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3.00 Uhr auf 2.00 Uhr zurückgestellt.
- 1.3
- Entsprechend der Bekanntmachung des Bundesministerium des Innern vom 17. September 2001 (Bundesanzeiger S. 20514) beginnt und endet die Sommerzeit in den Jahren 2002 bis 2006 wie folgt:
Jahreszeitenwechsel Jahr Beginn Ende Jahr Beginn Ende 2002 31. März 27. Oktober 2003 30. März 26. Oktober 2004 28. März 31. Oktober 2005 27. März 30. Oktober 2006 26. März 29. Oktober - 2.
- Zu den tarifrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahre 2002 für Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen werden folgende Hinweise gegeben:
- 2.1
- Die Höhe der Bezüge, die in Monatsbeträgen gezahlt werden, bleibt bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeit am Tag des Beginns der Sommerzeit vor 2.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (beispielsweise 31. März 2002) beziehungsweise am Tag des Endes der mitteleuropäischen Sommerzeit (beispielsweise 27. Oktober 2002) vor 3.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit aufnehmen und jeweils nach diesem Zeitpunkt beenden, unverändert. Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit am Tag des Beginns der Sommerzeit beziehungsweise die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit am Tag des Endes der Sommerzeit um jeweils eine Stunde ist letztlich nicht anders zu beurteilen als die von Kalendermonat zu Kalendermonat voneinander abweichende Arbeitszeit (zum Beispiel Februar/März).
Bei der Behandlung von Schichten in den genannten Nächten ist wie folgt zu verfahren: - a)
- Umfasst eine Schicht in der Nacht vor Beginn der Sommerzeit (beispielsweise vom 30. zum 31. März 2002) einen Zeitraum von vor 2.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis nach 3.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, gilt die ausgefallene Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unbeschadet der Nummer 2.2 als geleistete Arbeitsstunde. Eine in dieser Nacht geleistete Schicht, die zum Beispiel vom 30. März 2002 – 22.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis 31. März 2002 – 6.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit dauert, ist also als Acht-Stunden-Schicht zu werten. In einem solchen Fall kann bei einem Arbeiter eine Überstunde bereits in der Zeit nach 6.00 Uhr am Tag des Beginns der mitteleuropäischen Sommerzeit anfallen. Bei der Berechnung der Überstunden nach § 17 BAT-O ist diese Schicht ebenfalls als Acht-Stunden-Schicht zu werten.
- b)
- Umfasst eine Schicht in der Nacht vor dem Ende der Sommerzeit (beispielsweise vom 26. zum 27. Oktober 2002) einen Zeitraum von vor 3.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit bis nach 2.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit, ist die wegen des Zurückstellens der Stundenzählung angefallene zusätzliche Stunde im Rahmen der dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit unbeschadet der Nummer 2.2 nicht zu berücksichtigen. Eine in dieser Nacht geleistete Schicht, die zum Beispiel vom 26. Oktober 2002 – 22.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit bis 27. Oktober 2002 – 6.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit dauert, ist also als Acht-Stunden-Schicht zu werten. In einem solchen Fall kann bei einem Arbeiter eine Überstunde erst in der Zeit nach 6.00 Uhr am Tag des Endes der Sommerzeit (beispielsweise 27. Oktober 2002) anfallen. Bei der Berechnung der Überstunden nach § 17 BAT-O ist diese Schicht ebenfalls als Acht-Stunden-Schicht zu werten.
- 2.2
- Unbeschadet von Nummer 2.1 Buchst. a und b ist dagegen bei der Berechnung der in Frage kommenden Zeitzuschläge – Zeitzuschlag für Überstunden kann, wie sich aus Nummer 2.1 Buchst. a und b ergibt, wegen der Einführung und des Wegfalls der Sommerzeit nicht anfallen – und der sonstigen auf die Stunden bezogenen Zulagen und Zuschläge sowie bei der Berechnung der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft die tatsächliche Stundenzahl zu Grunde zu legen, wenn diese Bezügebestandteile je Stunde (also nicht in Monatspauschalen) gezahlt werden. Hieraus folgt, dass zum Beispiel für eine Schicht, die in der Nacht vor Beginn der Sommerzeit von 22.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit bis 6.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit dauert, gegebenenfalls zum Beispiel Zeitzuschläge für höchstens sieben Stunden und für eine entsprechende Schicht in der Nacht vor Ende der Sommerzeit für höchstens neun Stunden zu zahlen sind.
- 3.
- Zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahre 2002 für die Beamten des Freistaates Sachsens werden folgende Hinweise gegeben:
- 3.1
- Die Verminderung der tatsächlichen Arbeitszeit am Tag des Beginns der Sommerzeit beziehungsweise die Verlängerung der tatsächlichen Arbeitszeit am Tag des Endes der Sommerzeit um jeweils eine Stunde hat keine Auswirkung auf die Höhe der zustehenden Besoldung, soweit unter Nummern 3.2 und 3.3 nichts anderes bestimmt ist. Für Beamte, die Schichtdienst leisten, bedeutet dies, dass zum Beispiel Schichten, die am Tag vor Beginn der mitteleuropäischen Sommerzeit um 22.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit beginnen und am Tag des Beginns der Sommerzeit um 6.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit enden werden, als Acht-Stunden-Schicht gelten, obwohl sie tatsächlich nur sieben Stunden dauern. Entsprechend gelten Schichten, die am Tag vor Ende der Sommerzeit um 22.00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit beginnen und am Tag des Endes der mitteleuropäischen Sommerzeit um 6.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit enden, als Acht-Stunden-Schicht, obwohl sie tatsächlich neun Stunden dauern.
- 3.2
- Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen
Bei der Berechnung von Erschwerniszulagen sowie gegebenenfalls bei stundenweise zu berechnenden Aufwandsentschädigungen sind die tatsächlich geleisteten Stunden zu Grunde zu legen. - 3.3
- Mehrarbeitsvergütung
In den Fällen, in denen Beamte an den Umstellungstagen während der Umstellung der Stundenzählung Schichtdienst leisten, ist bei der Ermittlung der monatlichen Soll-Stunden die Verminderung beziehungsweise Verlängerung der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen (in den maßgeblichen Wochen somit 39 beziehungsweise 41 Wochenstunden). Bei der Ermittlung der monatlichen Ist-Stunden sind die tatsächlich geleisteten Stunden zu Grunde zu legen. Mit dieser Verfahrensweise wird bei der Berechnung der Mehrarbeitsstunden in den Monaten März und Oktober das Verhältnis der gegenüberzustellenden Soll- und Ist-Stunden gewahrt. - 4.
- Die Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.
- 5.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 30. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 14. Februar 1995 (ABl. SMF S. 73), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 5. Februar 2001 (SächsMBl. SMF S. 9), außer Kraft.
Dresden, den 26. März 2002
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizire