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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung

Vollzitat: FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 1160), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. Mai 2020 (SächsABl. S. 531) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen
(FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung)

Vom 13. November 2013

[zuletzt geändert durch RL vom 5. Mai 2020 (SächsABl. S 531)
mit Wirkung ab 6. Mai 2020]

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung der Arbeit an Musikschulen und für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung nach dieser Richtlinie und nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung im Bereich „Musikschulen“ sind
 
a)
die Personalausgaben der haupt-, neben- und freiberuflichen Lehrkräfte an einer Musikschule, die eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen haben,
 
b)
die Maßnahmen der regionalen und überregionalen Qualitätssicherung (insbesondere Fachberatung und Weiterbildung) von Musikschulen,
 
c)
die Förderung von Begabten an einer Musikschule und
 
d)
innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen einer Musikschule,
 
e)
der Geschäftsbetrieb des Verbandes deutscher Musikschulen – Landesverband Sachsen e. V.
2.2
Gegenstand der Förderung im Bereich der „Kulturellen Bildung“ sind Maßnahmen auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung, die der Stärkung der Koordination, Vernetzung und Evaluation von Angeboten in den Kulturräumen dienen oder von überregionaler Bedeutung sind. Insbesondere kommen als Fördergegenstände in Betracht:
 
a)
Projekte zur Etablierung und Qualifizierung der Schnittstellenfunktion der Kulturraumsekretariate als Mittler zwischen Anbietern und Nutzern von Maßnahmen auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung,
 
b)
Modellprojekte auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung, die eine praxisorientierte Betätigung von Kindern und Jugendlichen zum Ziel haben,
 
c)
Kooperationsprojekte und entsprechende Veranstaltungen, die für die Kulturelle Bildung von Kindern und Jugendlichen im Freistaat Sachsen bedeutsam sind.
3.
Zuwendungsempfänger
 
a)
Zuwendungen können erhalten:
 
 
aa)
Kulturräume gemäß § 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
bb)
Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen und
 
 
cc)
juristische Personen des Privatrechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, im Freistaat Sachsen verfolgen und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
 
b)
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

II.
Musikschulförderung

1.
Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Träger einer Musikschule kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1.1
Die Musikschule erfüllt die Aufgaben, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Musikunterricht im instrumentalen und vokalen Bereich zusätzlich zum Fachunterricht der allgemeinbildenden Schulen anzubieten sowie Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern. Die Musikschule gewährleistet eine vorberufliche Fachausbildung. Die Musikschule nimmt musisch-ästhetische Bildungsaufgaben wahr. Die Musikschule ist das Kompetenzzentrum für musikalische Bildung und Erziehung der kommunalen Bildungslandschaft. Die Musikschule gewährleistet den Zugang zu ihren Angeboten nach den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätzen.
1.2
Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in einem Gesamtvolumen von mindestens 150 Jahreswochenstunden in folgenden Bereichen durchführen:
 
Musikalische Grundfächer (Früherziehung/Grundausbildung),
 
Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht) und
 
Ensemble- und Ergänzungsfächer. Die Ensemble- und Ergänzungsfächer sollen dabei einen Anteil von mindestens 5 Prozent des Unterrichtsvolumens haben.
1.3
Lehrkräfte an der Musikschule sollen eine abgeschlossene Hochschulausbildung in Musikpädagogik mit mindestens 240 ECTS-Punkten oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und pädagogisch geeignet sein sowie über musikschuldidaktische Kenntnisse verfügen.
1.4
Gleichwertige Abschlüsse im Sinne der Nummer 1.3 sind insbesondere:
 
a)
die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter am Gymnasium und an der Oberschule im Fach Musik (Schulmusiker) und dieser entsprechende Hochschulabschlüsse,
 
b)
die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im studierten Fach Musik und dieser entsprechende Hochschulabschlüsse,
 
c)
eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit mindestens 240 ECTS-Punkten zum Musiker oder Tänzer (künstlerischer Abschluss),
 
d)
ein abgeschlossenes Diplomstudium im Bereich Musik und Tanz,
 
e)
die abgeschlossene Hochschulausbildung zum Kirchenmusiker (A und B).
1.5
Die Musikschule wird von einem durch den Träger berufenen hauptberuflichen Leiter geführt, welcher die Voraussetzung gemäß Nummer 1.3 erfüllt.
1.6
Deckt die Musikschule einen Teil der Ausgaben auch durch Teilnehmergebühren, sind dabei soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere durch Reduzieren der Gebühren für sozial Benachteiligte.
2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.1
Zuwendungen für den Geschäftsbetrieb des Verbandes deutscher Musikschulen – Landesverband Sachsen e. V. werden als institutionelle Förderung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst genehmigten Wirtschaftsplanes gewährt.
2.2
Zuwendungen zu den Personalausgaben für die an der Musikschule unterrichtenden Lehrkräfte werden als Projektförderung gewährt. Die Mittel werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteil- oder Festbetragsfinanzierung ausgereicht. Bemessungsgrundlagen sind die Personalausgaben des Vorvorjahres für die Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen gemäß Nummer 1.3 erfüllten, und die Anzahl der erfolgreichen Begabtenvorspiele der Musikschule der vorhergegangenen drei Jahre. Personalausgaben für Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sollen stärker berücksichtigt werden als Personalausgaben für andere Lehrkräfte.
2.3
Zuwendungen für Maßnahmen der regionalen und überregionalen Qualitätssicherung (insbesondere Fachberatung und Weiterbildung) werden als Projektförderung gewährt. Die Mittel werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteil- oder Festbetragsfinanzierung ausgereicht. Bemessungsgrundlage sind die entsprechenden Ausgaben im Vorvorjahr.
2.4
Zuwendungen zur Förderung von im Begabtenvorspiel erfolgreichen Musikschülern (Begabte) durch zusätzlichen gebühren- beziehungsweise entgeltfreien Fach- und Ergänzungsunterricht im Umfang von jeweils einer Wochenstunde werden als Projektförderung gewährt. Die Mittel werden als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 800 Euro pro begabtem Musikschüler und Schuljahr (= 12 Monate) ausgereicht. Die Bewilligung erfolgt getrennt nach Haushaltsjahren pro Kalendermonat auf volle Euro gerundet. Für die Monate August bis Dezember werden bis zu 333 Euro ausgereicht. Für die Monate Januar bis Juli werden bis zu 467 Euro ausgereicht. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt die Rahmenbedingungen für die Bezuschussung von Begabtenunterricht im Benehmen mit dem Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e. V. fest.
2.5
Zuwendungen für innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen einer Musikschule werden als Projektförderung gewährt. Die Mittel werden als Anteil- oder Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Zuwendung darf in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

III.
Kulturelle Bildung

1.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.1
Die thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzten Projekte müssen zusätzliche Vorhaben zu den auf dem Gebiet der Kulturellen Bildung bereits existierenden Projekten des Antragstellers darstellen. Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie dürfen nicht an die Stelle anderer öffentlicher Mittel gleicher Art des Zuwendungsempfängers treten.
1.2
Die Höhe der beantragten Fördermittel muss zum Erreichen des Vorhabenzieles notwendig sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
1.3
Antragsteller nach Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc haben vor Beantragung des Projektes Einvernehmen mit dem zuständigen Kulturraum über Art und Umfang des geplanten Projektes herzustellen. Der Kulturraum hat seine Zustimmung zu dem Projekt schriftlich zu erklären. Satz 1 gilt nicht für Antragsteller, bei denen sich die Wirksamkeit des beantragten Projektes über die Gebietsgrenzen des Kulturraumes hinaus erstreckt.
1.4
Soweit mindestens eine Schule Kooperationspartner ist oder an einem Modellprojekt mitwirkt, haben die Antragsteller nach Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a Einvernehmen über den Antrag mit der zuständigen Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Bildung herbeizuführen. Die Regionalstelle des Landesamtes für Schule und Bildung hat ihre Zustimmung zu dem Projekt schriftlich zu erklären. Erstreckt sich die Wirksamkeit des beantragten Projektes über den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung, ist das Einvernehmen mit der Regionalstelle herbeizuführen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen juristischen Sitz hat.
1.5
Die Förderung eines Projektes erfolgt regelmäßig nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 7 500 EUR oder die Höhe der Zuwendung mindestens 5 000 EUR betragen.
2.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
2.1
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt. Die finanziellen Mittel werden als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Sofern vertretbar und geboten, soll die Zuwendung in der Regel als Festbetragsfinanzierung bewilligt werden. Die Zuwendung darf in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Von der Teilfinanzierung kann ausnahmsweise zur Vollfinanzierung abgewichen werden, wenn der Zuwendungsempfänger im begründeten Einzelfall nicht in der Lage ist, Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen. Sofern Eigen- oder Fremdmittel nicht eingesetzt werden können, ist dies durch den Antragsteller anhand einer schriftlichen Erklärung oder geeigneter Unterlagen darzulegen.
2.2
Zuwendungsfähig sind
 
a)
Ausgaben für Geräte,
 
b)
Ausgaben für Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
 
c)
Sachausgaben, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen und
 
d)
Personalausgaben.

IV.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich auf das Vorhaben bezogenen anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.
2.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn dem Antragsteller für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben desselben Vorhabens Zuwendungen des Freistaates Sachsen aus anderen Förderprogrammen gewährt werden. Ausnahmen können auf Antrag und Darlegung sachlicher Gründe von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
3.
Beantragt der Antragsteller eine Förderung mit investivem Charakter, so hat er, sofern er Landkreis, Gemeinde oder Gemeindeverband unter der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen ist, grundsätzlich nur dann eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß Großbuchstabe B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709), in der jeweils geltenden Fassung, vorzulegen, wenn wesentliche Folgekosten mit der zu fördernden Maßnahme verbunden sind.

V.
Verfahren

1.
Der Antrag auf Förderung nach Ziffer II Nr. 2.2, 2.3 und 2.5 ist schriftlich bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr an die Landesdirektion Sachsen als Bewilligungsbehörde zu richten. Für die Förderung nach Ziffer II Nr. 2.4 sind Anträge auf Förderung ab 1. August eines Jahres bis zum 30. Juni dieses Jahres an die Landesdirektion zu richten.
2.
Der Antrag auf Förderung nach Ziffer III ist schriftlich bis 15. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Jahr an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Bewilligungsbehörde zu richten. Der Antrag auf Förderung nach Ziffer II Nummer 2.1 ist schriftlich bis 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr an das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Bewilligungsbehörde zu richten.
3.
Für die Antragstellung, Mittelabforderung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden. Sie können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.
4.
Über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel für eine Förderung muss innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, durch den Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis erbracht werden. Der Verwendungsnachweis nach Ziffer II Nr. 2.2 muss zusätzlich eine Aufstellung über die im Bewilligungszeitraum haupt-, neben- und freiberuflich eingesetzten Lehrkräfte der Musikschule mit Angabe ihrer Qualifikation sowie über die entsprechenden Personalausgaben nach dem amtlich von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster enthalten.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

VI.
Corona-Hilfsprogramm
für den Bereich der Musikschulen

1.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung im Bereich „Corona-Hilfsprogramm“ sind
a)
der Ausgleich von Einnahmeverlusten aus Unterrichtsgebühren während der Geltungsdauer der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung,
b)
der Ausgleich von ausfallenden Honoraren von freien oder privaten Anbietern von außerschulischem Musikunterricht während der Geltungsdauer der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen erhält als Erstempfänger der Sächsische Musikrat e. V. Als Letztempfänger können Zuwendungen erhalten:
a)
Juristische Personen des Privatrechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Freistaat Sachsen verfolgen und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben,
b)
Freiberufliche Einzelunternehmer („Solo-Selbständige“).
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Voraussetzungen für die Zuwendungen nach Nummer 1 Buchstabe a sind:
aa)
Die Musikschule erfüllt die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer II Nummer 1 und erhält im Jahr 2020 Zuwendungen gemäß dieser Förderrichtlinie.
bb)
Die Musikschule befindet sich in freier Trägerschaft. Sie wird weder unmittelbar noch mittelbar kommunal getragen.
cc)
Der Musikschulunterricht kann aufgrund von Regelungen in der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infek­tionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise in der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ganz oder zu Teilen nicht stattfinden.
b)
Voraussetzungen für die Zuwendungen nach Nummer 1 Buchstabe b sind:
aa)
Das Einkommen wird laut Eigenerklärung des Antragstellers überwiegend durch seine Freiberuflichkeit als Anbieter von außerschulischem Musikunterricht erwirtschaftet.
bb)
Der außerschulische Musikunterricht kann aufgrund von Regelungen in der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise in der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ganz oder zu Teilen nicht stattfinden.
cc)
Der ausfallende Unterricht kann nicht in alternativer Form, zum Beispiel als Online-Unterricht, durchgeführt werden.
dd)
Der Wohnsitz des Antragstellers befand sich bereits vor dem Stichtag 15. März 2020 im Freistaat Sachsen. Der Nachweis erfolgt zum Beispiel durch Vorlage einer Kopie des gültigen Personalausweises.
ee)
Es wird eine Honorarvereinbarung oder ein Vertrag vorgelegt, der vor dem Stichtag 15. März 2020 abgeschlossen worden ist.
ff)
Der tatsächliche Einnahmeausfall ist durch den Antragsteller in geeigneter Weise nachzuweisen, zum Beispiel durch Eigenerklärung.
gg)
Der Antragsteller weist die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zum Stichtag 15. März 2020 nach; in begründeten Ausnahmefällen kann von dem Nachweis abgesehen werden.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt.
b)
Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 1 Buchstabe a ergibt sich aus dem tatsächlichen Einnahmeausfall. Als Bemessungsgrundlage werden die gemäß Antrag auf Förderung für das Jahr 2020 geplanten Einnahmen durch Unterrichtsgebühren geteilt durch 38 Unterrichtswochen (= Jahressoll) herangezogen. Von diesen wöchentlich geplanten Einnahmen können je ausfallender Unterrichtswoche höchstens 33 Prozent als Zuwendung gewährt werden.
c)
Die Höhe der Zuwendung nach Nummer 1 Buchstabe b beträgt höchstens 60 Prozent der nachgewiesenen Einnahmeausfälle. Die Zuwendung beträgt maximal 750 Euro je Woche.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Voraussetzung für eine Förderung aus dem Corona-Hilfsprogramm gemäß dieser Richtlinie ist, dass für den Förderzeitraum keine weiteren Förderungen für denselben Zweck gewährt werden.
6.
Verfahren
a)
Der Antrag auf Förderung des Sächsischen Musikrates e. V. (= Erstempfänger) erfolgt schriftlich an das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus als Bewilligungsbehörde.
b)
Der Sächsische Musikrat e. V. leitet die Mittel, die er als Erstempfänger erhält, entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung im Wege der Projektförderung ganz an die Letztempfänger nach Nummer 2 weiter. Die Weitergabe erfolgt in Form eines privatrechtlichen Vertrages unter Einhaltung der Vorgaben nach den Nummern 12.4.3 bis 12.4.7 sowie 12.5.3 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
c)
Der Antrag auf Förderung der Letztempfänger für die Fördergegenstände nach Nummer 1 Buchstabe a und b ist schriftlich an den Sächsischen Musikrat e. V. zu richten. Die Antragstellung erfolgt mittels eines Onlineformulares über die Website des Sächsischen Musikrates e. V.
d)
Die Zuwendungen an die Letztempfänger werden in drei Tranchen ausgezahlt. Der Erstantrag (= 1. Tranche) umfasst den Zeitraum 17. März bis 28. April 2020 (= 6 Wochen). Mit dem Antrag in der zweiten Tranche kann eine Förderung für den Zeitraum vom 29. April bis zum 10. Juni 2020 beantragt werden (= 6 Wochen). Mit dem Antrag in der dritten Tranche kann eine Förderung für den Zeitraum vom 11. Juni bis zum 17. Juli 2020 beantragt werden (= 5 Wochen).
e)
Der Antrag auf Förderung an die Letztempfänger innerhalb der ersten Tranche muss bis zum 15. Mai 2020 beim Sächsischen Musikrat e. V. eingegangen sein. Stichtag für die Antragsstellung zur zweiten Tranche ist der 15. Juni 2020, zur dritten Tranche der 20. Juli 2020.
f)
Die Bearbeitung und Auszahlung für die Letztempfänger erfolgt durch den Sächsischen Musikrat e. V. in der Reihenfolge des Antragseingangs.
g)
Bei Zuwendungen nach Nummer 1 Buchstabe b wird abweichend von Nummer 10.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 6 ANBest-P auf die Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises verzichtet.
h)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

VII.
Befristung

Ziffer VI tritt am 31. August 2020 außer Kraft.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Musikschulen im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Musikschulen – FördRL MS) vom 23. Juli 2001 (SächsABl. S. 848), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), sowie die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen (FörderRL Kulturelle Bildung) vom 6. September 2010 (SächsABl. S. 1331), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), außer Kraft.

Dresden, den 13. November 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 48, S. 1160
    Fsn-Nr.: 5571-V13.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Mai 2020

    Fassung gültig bis: 4. August 2022