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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SäBesG) vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49)

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SäBesG) vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49) vom 27. März 1992 (MBl. SMF S. 14), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)

Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Durchführung des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SäBesG)
Az.: 13-P 1502/1-3/15-7805

Vom 27. März 1992 1

Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1992 das Sächsische Besoldungsgesetz (SäBesG) beschlossen, das nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/1992, S. 49 am 20. Februar 1992 rückwirkend zum 1. Juli 1991 in Kraft getreten ist. Zur Durchführung dieses Landesgesetzes in Ergänzung des Bundesbesoldungsrechts gibt das SMF folgende erläuternde Hinweise, um deren Beachtung auch alle der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gebeten werden.

I.    Allgemeines

Nach Artikel 74a GG (konkurrierende Gesetzgebung) steht dem Bund ein Gesetzgebungsvorrecht u. a. für die Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu. Mit dem 2. Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) hat der Bundesgesetzgeber davon weitgehend Gebrauch gemacht.

Durch § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG), der mit Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. I S. 889), Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. II Nr. 3 eingefügt worden ist, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne von § 1 BBesG und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Auch hiervon hat der Bund inzwischen durch die 1. Besoldungs-Übergangsverordnung (1. BesÜV) vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 622) sowie die 2. Besoldungs-Übergangsordnung (2. BesÜV) vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) Gebrauch gemacht.

Damit ist die Besoldung nicht nur der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen, sondern auch der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zum größten Teil bundesrechtlich geregelt.

Daneben können die Länder besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 3 BBesG nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Diese Vorgaben sind im Sächsischen Besoldungsgesetz berücksichtigt. Soweit das Gesetz vom Landesamt für Finanzen nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über die Festlegung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen vom 20. Juni 1991 (GVBl. S. 199) durchzuführen ist, sind dieser Behörde alle im Einzelfall bezügerelevanten Daten mitzuteilen.

 

II.

Zu § 1 – Geltungsbereich

Abs. 1 bestimmt des persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Da das BBesG für die Beamten und Richter aller Dienstherren gilt, wird ein Hinweis auf Bundesrecht in Form eines Vorbehalts gegeben. Bestimmte Beamte werden nicht erfasst, weil diese nur zeitweise in dieser Eigenschaft tätig werden.

Abs. 2 nimmt in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 5 BBesG die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände aus, da diese auf Grund von Art. 140 GG ihre Angelegenheiten selbst ordnen und verwalten.

Zu § 2 – Sächsische Besoldungsordnungen

Die Besoldungsordnungen des BBesG regeln weitgehend auch die Einstufung der Ämter von Beamten der Länder und der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter der Länder. Die Grundgehaltssätze in Anlage IV zum BBesG gelten – ggf. nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV – unmittelbar auch für Landesbesoldungsordnungen. Die Sächsischen Besoldungsordnungen A und B enthalten Ämter, die der Gesetzgebung des Freistaates ausdrücklich überlassen sind oder die sich nach dem Inhalt der ihnen zugeordneten Funktionen wesentlich von den bundesrechtlichen Ämtern unterscheiden.

Zu § 4 – Stellenbewirtschaftung

Die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen enthält verschiedene Regelungen über die Bewirtschaftung von Planstellen, wie z.B. § 17 (bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zu beachtende Grundsätze), § 21 (Wegfall- und Umwandlungsvermerke), § 47 (Folgen der Wegfall- und Umwandlungsvermerke bei Ausführung des Haushaltsplanes), § 49 (Einweisung in eine Planstelle), § 50 (Umsetzung von Mitteln und Planstellen), die künftig ebenfalls von den Dienstherren im nichtstaatlichen Bereich anzuwenden sind. Insbesondere ist zu beachten, dass bei Begründung eines Beamtenverhältnisses sowie erstmaliger Verleihung eines Amtes (u.U. eines im Sächsischen Besoldungsgesetz geregelten) keine rückwirkende Stelleneinweisung zulässig ist. Dies ist nur bei einer beamtenrechtlichen Beförderung (Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt mit oder ohne Änderung der Amtsbezeichnung) möglich.

Zu § 5 – Beamte in Gemeinschafstunterkunft

Der diesem Personenkreis zustehende Ortszuschlag (ohne Kinderanteil) ergibt sich aus den in Anlage V zum BBesG am Ende genannten Beträgen. Wohnt ein Beamter pflichtwidrig nicht in der Gemeinschaftsunterkunft, darf ihm hieraus kein Besoldungsvorteil entstehen.

Zu § 6 – Aufwandsentschädigungen

Abs. 1 dient der Abgrenzung von Besoldung und Entschädigungstatbeständen durch Klarstellung einer sich bereits aus der abschließenden bundesgesetzlichen Regelung ergebenden Rechtslage. Die Besoldung stellt die gesetzlich festgelegte Regelalimentation dar. Dienstherren würden gegen Bundesrecht verstoßen, wenn sie als Aufwandsentschädigung Leistungen an ihre Beamten und Richter erbringen würden, obwohl ein entsprechender Aufwand nicht vorliegt und damit solche Leistungen materiell Besoldung darstellen.

Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 17 BBesG sind die pauschalierten Entschädigungen, die zur Abgeltung solcher Sachaufwendungen aus dienstlichem Anlass gewährt werden, die sich aus der Art der Dienstaufgabe zwangsläufig ergeben und nicht durch die Dienstbezüge aus dem übertragenen Amt oder durch Entschädigung auf Grund besonderer Vorschriften abgegolten werden.

Allerdings ist davon auszugehen, dass den Beamten das Bestreiten solcher Ausgaben aus seinen Dienstbezügen zumindest in einem gewissen Umfang zumutbar ist. Aufwandsentschädigung darf daher nur gewährt werden, wenn deren Übernahme dem Empfänger nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus müssen die entsprechenden Mittel im Haushaltsplan ausgebracht sein.

Keinesfalls dürfen Aufwandsentschädigungen zu dem Zweck gewährt werden, die besoldungsrechtliche Stellung des Amtsinhabers mittelbar zu verbessern, einen besonderen Anreiz für die Übernahme des Amtes zu bieten oder eine besondere Arbeitsbelastung, Mehrarbeit oder Dienst zu ungünstigen Zeiten abzugelten. Diese Belastungen können ausschließlich bei der besoldungsmäßigen Einstufung des Amtes berücksichtigt oder durch die Gewährung von Zulagen abgegolten werden.

Abs. 2 soll sicherstellen, dass die Gewährung der Aufwandsentschädigungen in den übrigen Bereichen öffentlicher Dienstherren einheitlich gehandhabt wird.

Zu § 7 – Sonstige Zuwendungen

Abs. 1 enthält im Ergebnis das Verbot der Einführung zusätzlicher Besoldungsleistungen. Denn neben Besoldung und Aufwandsentschädigungen dürfen sonstige, gesetzlich nicht geregelte Leistungen, nur aus Gründen der Fürsorge gewährt werden, soweit entsprechende Mittel im Haus-haltsplan zur Verfügung gestellt sind. Das gilt auch für Zuwendungen, die über Einrichtungen gewährt werden, die ausschließlich zu diesem Zweck gegründet werden. Mit der Legaldefinition in Satz 2 wird klargestellt, dass auch geldwerte Leistungen, d.h. insbesondere Sachleistungen, von dem Begriff „Zuwendungen aus Gründen der Fürsorge“ erfasst werden.

Abs. 2 will die einheitliche Handhabung der Zuweisungen in den übrigen Bereichen öffentlicher Dienstherren gewährleisten.

Zu § 8 – Anrechnung von Sachbezügen

Die unmittelbar geltende Bestimmung des § 10 BBesG fordert, dass eventuelle Sachbezüge mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung anzurechnen sind. Solche stets unter Beteiligung des Staatsministeriums der Finanzen zu erlassenden Verwaltungsvorschriften sollen Voraussetzung, Art und Umfang der Anrechnung derartiger Leistungen näher regeln und damit letztlich Besoldungsverbesserungen für die Bediensteten sämtlicher öffentlicher Dienstherren am Vorschriftengeber vorbei ausschließen.

Der Begriff „Sachbezug“ ist nicht beschränkt auf die Zuwendung von Sachen im Sinne des § 90 BGB, sondern umfasst daneben auch die Überlassung von Sachen zur Nutzung sowie die Zuwendung oder Überlassung zur Nutzung zu einem gegenüber dem Markt verbilligten Entgelt sowie die Einräumung von Rechten mit wirtschaftlichem Wert. Dabei ist es ohne Bedeutung ob das Sachbezugrechtsverhältnis öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ausgestaltet ist.

Der Umfang der Anrechnung ist in § 10 BBesG zum einen durch den zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Wert, zum anderen durch die Festlegung auf einen angemessenen Betrag bestimmt. Diese zwei Tatbestandsmerkmale enthalten eine doppelte Beschränkung der Anrechenbarkeit. Angerechnet kann nicht mehr werden als der wirtschaftliche Wert. Wegen Vorliegens besonderer Umstände kann die Angemessenheit der Anrechnung unter dem wirtschaftlichen Wert liegen. Der sich danach ergebende Anrechnungsbetrag kann durch eine „andere Bestimmung“ i. S. des § 10 BBesG noch unterschritten werden oder entfallen. Damit wird der Sachbezug zulässigerweise zur Fürsorgeleistungen (vgl. zu § 7).

Zu § 9 – Rückforderungszuständigkeit

Mit der erwähnten Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 20. Juni 1991 (GVBl. S. 199) sind dem Landesamt für Finanzen vorerst seine Aufgaben zugewiesen worden. Diese enthält keine Bestimmung darüber, wer im staatlichen Bereich für die Rückforderung von Leistungen zuständig ist. Im Interesse eindeutiger Zuständigkeitsregelungen stellt die Vorschrift klar, von welchen Stellen und auf welche Weise Leistungen zurückgefordert werden müssen. Hiermit ist keine Übertragung von Befugnissen nach § 59 Abs. 2 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen verbunden.

Zu § 11 – Zusätze zu Amtsbezeichnungen

Den Grundamtsbezeichnungen entsprechend Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B können bestimmte Zusätze beigefügt, bestimmten Grundämtern im Bereich des höheren Dienstes („Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“) müssen solche Zusätze beigefügt werden.

Die den Aufgabenbereich umschreibenden Zusätze können Hinweise auf folgende drei Bereiche geben:

a)
auf den Dienstherrn, zu dem das jeweilige Beamtenverhältnis besteht (insbesondere Bund, Länder und Gemeinden) oder den Verwaltungsbereich
b)
auf die Laufbahn, dies setzt das Bestehen einer eigenen Laufbahn für den Amtsinhaber voraus (z.B. Polizeivollzugs- Bibliotheks-, Archivdienst)
c)
auf die Fachrichtung (z.B. Bibliotheksinspektor, Justizsekretär, Technischer Amtmann)

Die vorgenannten Beifügungen sind in einer zu erlassenden Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu bestimmen. Bis zur Rechtswirksamkeit dieser Verordnung gilt die hierzu getroffene Festsetzung des Bundesministers des Innern für den Bundesbereich, der diesem Schreiben als Anlage beiliegt.

Wirksame Ernennungen können bei Grundamtsbezeichnungen nur bei Verwendung von festgelegten Zusätzen erfolgen.

Zu Nr. 3 der Vorbemerkungen zu den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B

Die Vorbemerkung beruht auf den maßgeblichen Ermächtigungsnormen des BBesG und wahrt die bundesrechtliche Regelungsstruktur für die Ministerialzulage dem Grunde und der Höhe nach. Auf die für eine Gewährung dieser oberstbehördlichen Stellenzulage bereits gegebenen Hinweise im Rundschreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 9. August 1991 wird Bezug genommen.

Nunmehr sind auch die Anspruchsgrundlagen für die Beschäftigten vorhanden, die im Freistaat Sachsen, aber nicht bei ihren entsendenden Dienstherren bzw. Arbeitgebern an einer obersten Staatsbehörde tätig sind. Für diesen Personenkreis, zu dem ebenfalls diejenigen gehören, die seit 01.07.1991 hier anspruchsberechtigend verwendet wurden und ihre Tätigkeit bereits beendet haben, müssen die im Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 7. November 1991 vorgeschlagenen Informationen gegeben werden.

Zu Ämtereinstufung in den Sächsischen Besoldungsordnungen A und B

Die Ämtereinstufung beruht auf den hierfür maßgeblichen Grundsätzen der §§ 18 bis 20 BBesG, insbesondere über sachgerechte Bewertungen und Abstände und berücksichtigt dem Staatsministerium der Finanzen bekanntgegebene Verwaltungsstrukturen sowie personelle Ausbaustände im Freistaat Sachsen.

Infolge der weiteren organisatorischen Aufbaumaßnahmen, die stets auch besoldungsmäßige Konsequenzen haben, ist es unumgänglich, das Staatsministerium der Finanzen ständig über derartige in den einzelnen Ressortbereichen anstehenden Veränderungen zu informieren. Dabei ist zu beachten, dass das Besoldungsrecht kein Folgerecht der jährlichen Haushaltsgesetzgebung darstellt, sondern ein umgekehrter Zusammenhang besteht. Deshalb sind zur Vervollständigung aller Besoldungsgruppen der Sächsischen Besoldungsordnungen schlüssig begründete Anträge für weitere Ämter, insbesondere auch für B-Ämter im Kommunalbereich, für Lehrer- und Hochschullehrerämter, notwendig.

In Vertretung
Dr. Reckers

1
Geltungsdauer verlängert durch VwV vom 25. November 1997 (SächsABl. S. 1262) und durch VwV vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232);

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1992 Nr. 4, S. 14
    Fsn-Nr.: 242-V92.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. März 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2011