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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Vollzitat: Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 415)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Ausbildung und Prüfung der Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst
(Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst – SächsAPOStF)

Vom 7. August 2017

Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 bis 9 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Ziel der Laufbahnausbildung
§ 2
Einstellung
§ 3
Dienstbezeichnung
§ 4
Leitung der Ausbildung und Ausbildungsbehörden
§ 5
Ausbildungsverantwortliche
§ 6
Vorgesetzte
§ 7
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

Abschnitt 2
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 8
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10
Fachstudien
§ 11
Berufspraktische Studienzeiten
§ 12
Praktische Ausbildung
§ 13
Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen
§ 14
Ausbildungsplan und Beschäftigungsnachweis
§ 15
Studienplan und Lehrpläne

Abschnitt 3
Prüfungen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 16
Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
§ 17
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
§ 18
Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
§ 19
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden
§ 20
Prüfer
§ 21
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
§ 22
Schriftliche Prüfung
§ 23
Prüfungsnoten
§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25
Säumnis und Rücktritt
§ 26
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
§ 27
Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung
§ 28
Wiederholung von Prüfungen

Unterabschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 29
Schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 30
Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 31
Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung

Unterabschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 32
Schriftliche Prüfungsarbeiten
§ 33
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 34
Mündliche Prüfung
§ 35
Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 36
Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
§ 37
Platzziffer

Abschnitt 4
Aufstiegsbeamte

§ 38
Einführungszeit und Aufstiegsprüfung

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Ziel der Laufbahnausbildung

Ziel der Laufbahnausbildung ist der Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst.

§ 2
Einstellung

1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Einstellungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 3
Dienstbezeichnung

Die Anwärter führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“.

§ 4
Leitung der Ausbildung und Ausbildungsbehörden

(1) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen lenkt die Gesamtausbildung. 2Es ist für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum (Fachhochschule) ab. 3Es weist die Anwärter der Fachhochschule für die einzelnen Fachstudien und den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu. 4Es kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.

(2) Für die Fachstudien ist die Fachhochschule verantwortlich.

(3) Ausbildungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium der Finanzen,
2.
das Landesamt für Steuern und Finanzen,
3.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
4.
der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,
5.
die Wahlausbildungsstellen.

§ 5
Ausbildungsverantwortliche

(1) 1Beim Landesamt für Steuern und Finanzen ist ein Bediensteter als Ausbildungsreferent zu benennen. 2Er koordiniert die Gesamtausbildung.

(2) 1Bei jeder Ausbildungsbehörde ist ein Ausbildungsleiter zu benennen. 2Er lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärter.

(3) 1Der Ausbildungsleiter stimmt ab, welchen Bediensteten (Ausbildern) die Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden und stellt den Einsatzplan auf. 2Die Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich und überprüfen die Beschäftigungsnachweise.

(4) 1Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. 2Ausbildungsleiter und Ausbilder sollen ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden. 3Sie sollen von den übrigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.

§ 6
Vorgesetzte

Vorgesetzte des Anwärters im Sinne von § 2 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes sind neben dem Ausbildungsreferenten:

1.
während der Fachstudien der Rektor und der Leiter des Fachbereichs Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule und für ihre Lehrveranstaltungen die Lehrpersonen,
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Leiter der Ausbildungsbehörden, die Ausbildungsleiter, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für ihre dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen.

§ 7
Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

(1) Die lehrveranstaltungsfreien Zeiten werden durch die Fachhochschule bestimmt.

(2) 1Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung angesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. 2Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der berufspraktischen Studienzeiten gewährt werden.

Abschnitt 2
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 8
Dauer des Vorbereitungsdienstes

1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre, soweit sich aus dieser Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. 2Er kann im Einzelfall aus wichtigem, durch den Anwärter nicht zu vertretendem Grund verlängert werden.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst Fachstudien im Umfang von mindestens 2 200 Lehrveranstaltungsstunden (einschließlich Aufsichtsarbeiten) in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und schließen mit der Laufbahnprüfung ab.

(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden.

(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

§ 10
Fachstudien

(1) Die Fachstudien umfassen Studienfächer in folgenden Fachgruppen:

1.
Fachgruppe Rechtswissenschaften I untergliedert in
 
a)
Öffentliches Recht (Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Beamtenrecht, Beihilferecht, Reisekosten- und Umzugskostenrecht, Besoldungsrecht, Versorgungsrecht),
 
b)
Steuerrecht (Besitz- und Verkehrssteuern, Lohnsteuerabzug, Einheitsbewertung und Grundsteuer),
2.
Fachgruppe Rechtswissenschaften II untergliedert in
 
a)
Privatrecht (Bürgerliches Recht, Liegenschaftsrecht, Liegenschaftswesen, Zivilprozessrecht),
 
b)
Arbeitsrecht (Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht, Tarifrecht, Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgungsrecht),
3.
Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften untergliedert in
 
a)
Finanzwissenschaft,
 
b)
Haushaltsrecht,
 
c)
Kassenwesen,
 
d)
Rechnungswesen,
 
e)
Betriebswirtschaftslehre,
 
f)
Ökonomie des Verwaltungshandelns,
 
g)
Controlling,
4.
Fachgruppe Sozial- und Verwaltungswissenschaften untergliedert in
 
a)
Einführung in die Methoden der Rechtsanwendung,
 
b)
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement (Zeit- und Selbstmanagement, Innovatives Denken, Umgang mit Innovationen, Probleme bewältigen),
 
c)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Sachvortrag und Präsentation, Kooperation, Bürgerorientierung, Konfliktlösung),
 
d)
Verwaltungsinformatik.

(2) 1Außer Lehrveranstaltungen in den in Absatz 1 genannten Studienfächern können auch fächer- und fachgruppenübergreifende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. 2Außer den in Absatz 1 genannten Studienfächern können weitere Studienfächer als Wahlpflichtfächer oder Wahlfächer angeboten werden.

(3) 1Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Schwerpunkt der Zwischenprüfung im Sinne von § 29 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums und während des Hauptstudiums ist aus jedem Schwerpunkt des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung im Sinne von § 32 Absatz 1 mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 3Es können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden. 4Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens 180 Minuten und im Übrigen beträgt die Bearbeitungszeit 300 Minuten. 5§ 22 Absatz 1, 4 und 5 Satz 1, §§ 23, 24 Absatz 3, § 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass, ausgenommen § 22 Absatz 4, anstelle des Staatsministeriums der Finanzen die Fachhochschule entscheidet.

(4) 1Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema eine schriftliche Hausarbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen. 2Die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit schließt mit einer Punktzahl gemäß § 23 Absatz 1 und 2 ab.

(5) 1Vor der Zwischenprüfung, nach Beendigung des Grundstudiums und nach Beendigung des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden jeweils die Leistungen des Anwärters auf der Grundlage der Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. 2Die Beurteilungen schließen mit einer Punktzahl nach § 23 Absatz 3 und 4. 3Aus diesen Beurteilungen wird eine Gesamtbeurteilung gebildet, die mit einer Durchschnittspunktzahl und einer Studiennote gemäß § 23 Absatz 3 und 4 schließt. 4Beurteilungen und Studiennoten sind dem Anwärter mitzuteilen.

(6) 1Der Anwärter hat an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die ihm zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2Der Anwärter ist zum Selbststudium verpflichtet.

§ 11
Berufspraktische Studienzeiten

Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen eine praktische Ausbildung und die Teilnahme an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen.

§ 12
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung soll sich in folgende Abschnitte gliedern:

Abschnittsgliederung
lfd. Nr. Institution Dauer der praktischen Ausbildung
1. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen mindestens ein Monat
2. Landesamt für Steuern und Finanzen mindestens fünf Monate
3. Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement mindestens drei Monate
4. Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen mindestens ein Monat
5. Wahlausbildungsstelle ein bis zwei Monate

(2) 1In den einzelnen Abschnitten ist der Anwärter anhand praktischer Fälle in der Rechtsanwendung und der Arbeitstechnik zu schulen. 2Er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen. 3Er ist zur selbständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten. 4Zur Vertretung und Aushilfe darf er vor Beginn der Laufbahnprüfung nur ausnahmsweise und kurzfristig herangezogen werden.

(3) 1Jede Ausbildungsbehörde hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über den Anwärter abzugeben. 2Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. 3Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 23 Absatz 1 und 2 zu bewerten. 4Die Beurteilung ist dem Anwärter mitzuteilen.

(4) 1Am Ende der berufspraktischen Studienzeiten bildet das Landesamt für Steuern und Finanzen aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsbehörden eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 23 Absatz 3 und 4 schließt. 2Die Gesamtbeurteilung ist dem Anwärter mitzuteilen.

§ 13
Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) 1Der Anwärter nimmt während der berufspraktischen Studienzeiten an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. 2Ihm ist dabei Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen. 3Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden.

(2) 1Die Lehrpläne für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen erstellt das Landesamt für Steuern und Finanzen im Einvernehmen mit der Fachhochschule. 2Die Lehrpläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 3Die Organisation der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen.

§ 14
Ausbildungsplan und Beschäftigungsnachweis

(1) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen stellt für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. 2Eine Abschrift des Ausbildungsplans ist dem Anwärter auszuhändigen.

(2) 1Der Ausbildungsplan bestimmt die zeitliche Folge der berufspraktischen Studienzeiten. 2Abweichend vom Ausbildungsplan darf der Anwärter nur im Einvernehmen mit dem Ausbildungsreferenten eingesetzt werden.

(3) 1Der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis. 2Darin hat er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er beschäftigt worden ist. 3Der Beschäftigungsnachweis ist dem jeweiligen Ausbildungsleiter am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vorzulegen.

§ 15
Studienplan und Lehrpläne

(1) Der Studienplan enthält

1.
die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die Fachgruppen und die Studienfächer sowie auf vorgesehene fächerübergreifende Lehrveranstaltungen während der Fachstudien,
2.
die Verteilung der Lehrveranstaltungsstunden auf die einzelnen Abschnitte der Fachstudien und die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrpläne erstellt, in denen eine Gliederung der Studienfächer und vorgesehenen fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen, die Lerninhalte und gegebenenfalls die Lernziele für die Fachstudien festgelegt werden.

(3) 1Der Studienplan und die Lehrpläne für die Fachstudien werden von der Fachhochschule unter der Beteiligung des Landesamtes für Steuern und Finanzen aufgestellt. 2Sie bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

Abschnitt 3
Prüfungen

Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 16
Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung

(1) Nach mindestens vier und höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen.

(2) Nach dem Hauptstudium ist der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung und nach Zulassung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung abzulegen.

§ 17
Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

(1) 1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. 2Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen, das diese Aufgabe ganz oder teilweise auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen kann. 3Die Organisation der Zwischenprüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung wird der Fachhochschule übertragen.

(2) Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuss,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer,
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

(3) Über Widersprüche gegen die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung entscheidet das Staatsministerium der Finanzen.

§ 18
Bestellung und Zusammensetzung
der Prüfungsausschüsse

(1) 1Für die Prüfungen werden Prüfungsausschüsse gebildet, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. 2Das Staatsministerium der Finanzen bestellt jeweils die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung. 3Für den Vorsitzenden eines jeden Prüfungsausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt. 4Für den Stellvertreter gelten die gleichen Anforderungen wie für den Vorsitzenden.

(2) 1Jedem Prüfungsausschuss müssen ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 als Vorsitzender und mindestens vier Beamte der Laufbahngruppe 2 als Beisitzer angehören. 2Den Prüfungsausschüssen können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die in Satz 1 genannten Beamten erfüllen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei Beisitzer anwesend sind. 2Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2Hiervon hat er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

§ 19
Aufgaben des Prüfungsausschusses
und seines Vorsitzenden

(1) 1Der Prüfungsausschuss hat

1.
die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel festzulegen,
2.
über das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 24 Absatz 3, §§ 26 und 27 und seine Folgen zu entscheiden,
3.
bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 26) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
4.
sonstige ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

2Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den Prüfungsausschuss und hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses zu sorgen. 2Er entscheidet, soweit nicht andere Prüfungsorgane zuständig sind.

§ 20
Prüfer

(1) Prüfer bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(2) Die Bestellung der Prüfer erfolgt durch das Landesamt für Steuern und Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) 1Die Prüfer müssen grundsätzlich Beamte der Laufbahngruppe 2 sein. 2Prüfer können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes sein, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Beamte der Laufbahngruppe 2 erfüllen.

§ 21
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen bestellt.

(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüfern. 2Der Vorsitzende der Prüfungskommission muss der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angehören. 3§ 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 22
Schriftliche Prüfung

(1) 1Vor der schriftlichen Prüfung ist der Prüfungsteilnehmer über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung zu belehren. 2Er ist ferner über die Folgen einer nicht erfolgten oder verspäteten Abgabe von schriftlichen Prüfungsarbeiten zu belehren.

(2) 1Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens nur die Nummer ihres vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. 2Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten verschlossen beim Landesamt für Steuern und Finanzen zu verwahren.

(3) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind hintereinander in einem Prüfungsblock zu absolvieren, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist. 2An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden. 3Spätestens nach zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(4) 1Prüfungsteilnehmern mit einer Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmern sind durch das Staatsministerium der Finanzen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. 2Zum Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Erleichterungen hat der Anwärter ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen. 3Das amtsärztliche Gutachten soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung bei der zuständigen Behörde vorliegen und hat Bezug auf die Prüfung und diese Regelung zu nehmen. 4Die fachlichen Anforderungen dürfen durch die Gewährung von Erleichterungen nicht herabgesetzt werden. 5Soweit als Erleichterung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt wird, darf diese maximal um die Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden. 6Anderen Prüfungsteilnehmern, die erheblich körperlich beeinträchtigt sind, können durch das Staatsministerium der Finanzen auf Antrag die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Erleichterungen gewährt werden; die Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 7Art, Grad und Dauer der erheblichen körperlichen Beeinträchtigung sind durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(5) 1Die Prüfungsteilnehmer haben die schriftlichen Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht anzufertigen. 2Die von der Fachhochschule eingesetzten Aufsichtspersonen erstellen über jeden Prüfungstag eine Prüfungsniederschrift, in der Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung, Prüfungsverstöße und sonstige Unregelmäßigkeiten protokolliert werden.

§ 23
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Note Punkte Beschreibung
sehr gut 14 und
15 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut 11 bis
13 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend 8 bis
10 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend 5 bis
7 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
mangelhaft 2 bis
4 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
ungenügend 0 und
1 Punkt
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen unzulässig.

(3) Durchschnitts-, Zulassungs- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung zu berechnen.

(4) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

Abgrenzung Notenwert
Punkte Note
14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut
11,00 bis 13,99 Punkte gut
8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend
5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend
2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft
0 bis 1,99 Punkte ungenügend

§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet.

(2) 1Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüfer eine Einigung auf eine Punktzahl versuchen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss im Rahmen der Bewertung der Prüfer.

(3) 1Gibt der Prüfungsteilnehmer eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, wird die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. 2Dies gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer den Nachweis erbringen kann, dass die Verzögerung oder Nichtabgabe auf Gründen beruht, die er nicht zu vertreten hat. 3§ 25 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 25
Säumnis und Rücktritt

(1) 1Versäumt der Prüfungsteilnehmer die Prüfung ganz, gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als nicht bestanden. 2Versäumt der Prüfungsteilnehmer einzelne Teile der Prüfung, gilt der versäumte Teil vorbehaltlich des Absatzes 2 als nicht bestanden.

(2) 1Beruht die Säumnis auf vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertretenden Gründen, sollen die Prüfung oder versäumte Teile der Prüfung nach Beseitigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. 2Die Hinderungsgründe sind für die schriftliche Prüfung der Fachhochschule und für die mündliche Prüfung dem Landesamt für Steuern und Finanzen unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, soweit die in Satz 2 genannten Stellen wegen der Offensichtlichkeit der Prüfungsunfähigkeit nicht darauf verzichten.

(3) 1Eine schriftliche Prüfung ist nach Absatz 2 Satz 1 vollständig nachzuholen, soweit nicht schriftliche Prüfungsarbeiten, die vor Eintritt des Hinderungsgrundes abgeliefert worden sind, auf die schriftliche Prüfung angerechnet werden. 2Schriftliche Prüfungsarbeiten sollen auf die Prüfung angerechnet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Art des Hinderungsgrundes, der Chancengleichheit des betroffenen Prüfungsteilnehmers und der anderen Prüfungsteilnehmer sowie zur Wahrung gleichmäßiger Prüfungsanforderungen zweckmäßig ist. 3Eine Anrechnung soll unterbleiben, wenn zwischen den abgelieferten schriftlichen Prüfungsarbeiten und den nachgeholten schriftlichen Prüfungsarbeiten mehr als drei Monate liegen oder der Prüfungsteilnehmer in derselben Prüfung wiederholt säumig ist.

(4) 1Hat ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes an einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder an einer mündlichen Prüfung teilgenommen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. 2Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis gleich.

(5) Entscheidungen auf der Grundlage der Absätze 1 bis 4 ergehen durch das Staatsministerium der Finanzen.

§ 26
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, welche die Rechte des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder in Teilen zu wiederholen ist.

(2) 1Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis beim Staatsministerium der Finanzen geltend zu machen. 2Der Antrag auf Prüfungswiederholung darf keine Bedingung enthalten und darf nach Stattgabe nicht mehr zurückgenommen werden. 3Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Abschluss der Abnahme des mängelbehafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Abschluss der Abnahme des letzten Prüfungsteils kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung nicht mehr anordnen.

§ 27
Täuschungsversuch und Verstoß gegen die Ordnung

(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. 2In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Bei einem Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(3) 1Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 vorlag, kann der Prüfungsausschuss die Gesamtnote zum Nachteil des Prüfungsteilnehmers abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. 2Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung der Aufgabe nach Satz 1 dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 28
Wiederholung von Prüfungen

(1) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer die Zwischenprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung wiederholt werden.

(3) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, soll die Laufbahnprüfung innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung wiederholt werden. 2Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum.

(4) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

(5) Prüfungswiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung sind nicht zulässig.

Unterabschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 29
Schriftliche Prüfungsarbeiten

(1) Die Zwischenprüfung besteht aus fünf schriftlichen Prüfungsarbeiten mit folgenden Schwerpunkten:

1.
aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,
2.
aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,
3.
aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten.

§ 30
Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) Im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) 1Zur Ermittlung der Endpunktzahl werden die nachfolgend genannten Durchschnittspunktzahlen wie folgt gewichtet:

1.
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten dreifach,
2.
Durchschnittspunktzahl der Beurteilung der Leistungen während des Grundstudiums vor der Zwischenprüfung (§ 10 Absatz 5 Satz 1 und 2) einfach.

2Die Endpunktzahl errechnet sich, indem die nach Satz 1 ermittelten Werte addiert und durch vier geteilt werden.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.

§ 31
Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung

(1) Die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt.

(2) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis (Ergebnis der Zwischenprüfung). 2Das Zeugnis enthält die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote.

(3) 1Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Landesamt für Steuern und Finanzen zu richten.

Unterabschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 32
Schriftliche Prüfungsarbeiten

(1) Der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung besteht aus fünf schriftlichen Prüfungsarbeiten mit folgenden Schwerpunkten:

1.
aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,
2.
aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,
3.
aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 300 Minuten.

§ 33
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss setzt im Anschluss an die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten die Zulassungspunktzahl fest.

(2) 1Zur Ermittlung der Zulassungspunktzahl werden die nachfolgend genannten Punktzahlen und Durchschnittspunktzahlen wie folgt gewichtet:

1.
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sechsfach,
2.
Durchschnittspunktzahl der Gesamtbeurteilung der Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium (§ 10 Absatz 5 Satz 3) dreifach,
3.
Punktzahl der schriftlichen Hausarbeit (§ 10 Absatz 4) einfach.

2Die Zulassungspunktzahl errechnet sich, indem die nach Satz 1 ermittelten Werte addiert und durch zehn geteilt werden.

(3) Ein Prüfungsteilnehmer wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn

1.
mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung die Durchschnittspunktzahl mindestens 5,00 beträgt,
3.
die Zulassungspunktzahl mindestens 5,00 beträgt.

(4) Die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird dem Prüfungsteilnehmer vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

(5) 1Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Dies ist dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt zu geben.

§ 34
Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Studienfächer des § 10 Absatz 1 erstrecken. 2In der mündlichen Prüfung werden vier Prüfungsgebiete aus mindestens drei Fachgruppen geprüft. 3Die Prüfungsgebiete bestehen jeweils aus einem oder mehreren Studienfächern derselben Fachgruppe.

(2) 1Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. 2Er achtet darauf, dass der Prüfungsteilnehmer in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) 1In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmern geprüft werden. 2Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer 45 Minuten.

(4) 1Die Leistungen des Prüfungsteilnehmers werden durch die Prüfungskommission bewertet. 2Für jedes Prüfungsgebiet wird eine Punktzahl gemäß § 23 Absatz 1 und 2 vergeben. 3Weichen die Bewertungen der Prüfer voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission den Ausschlag. 5Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

(5) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 35
Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Nach Ende der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) 1Zur Ermittlung der Endpunktzahl werden die nachfolgend genannten Punktzahlen und Durchschnittspunktzahlen wie folgt gewichtet:

1.
Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 32 Absatz 1) achtfach,
2.
Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung (§ 34 Absatz 4) vierfach,
3.
Durchschnittspunktzahl der Gesamtbeurteilung der Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium (§ 10 Absatz 5 Satz 3) dreifach,
4.
Punktzahl der Gesamtbeurteilung der berufspraktischen Studienzeiten (§ 12 Absatz 4) zweifach,
5.
Punktzahl der schriftlichen Hausarbeit (§ 10 Absatz 4) einfach.

2Die Endpunktzahl errechnet sich, indem die nach Satz 1 ermittelten Werte addiert und durch 18 geteilt werden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.

§ 36
Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung

(1) Die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt.

(2) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis (Ergebnis der Laufbahnprüfung). 2Das Zeugnis enthält die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote.

(3) § 31 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 37
Platzziffer

(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer, der die Laufbahnprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. 2Sie wird aus der Endpunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet. 3Bei gleicher Endpunktzahl erhält der Prüfungsteilnehmer mit der besseren Durchschnittspunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleicher Durchschnittspunktzahl im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4Wird die gleiche Platzziffer mehrfach erteilt, erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) 1Bei der Mitteilung der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer sich der Laufbahnprüfung unterzogen und wie viele Prüfungsteilnehmer die Laufbahnprüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer vergeben, ist auch deren Zahl anzugeben.

Abschnitt 4
Aufstiegsbeamte

§ 38
Einführungszeit und Aufstiegsprüfung

(1) 1Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst werden drei Jahre in die Aufgaben der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzverwaltungsdienst eingeführt. 2Sie besuchen als Einführung die Lehrveranstaltungen der Fachstudien an der Fachhochschule und nehmen an den berufspraktischen Studienzeiten mit dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil.

(2) Für die zum Aufstieg zugelassenen Beamten gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme des § 2 entsprechend.

(3) Sie haben die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 39
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Staatsfinanzverwaltung vom 30. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 178) außer Kraft.

Dresden, den 7. August 2017

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 12, S. 415
    Fsn-Nr.: 245-x.20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. August 2017

    Vorschrift außer Kraft seit:
    28. August 2023