Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 OAVO
Az.: 35-6615.30/908/1
Vom 2. Januar 2009
I.
Allgemeine Grundsätze für die Korrektur und Bewertung
- 1.
- Verfahren
Korrekturzeichen werden entsprechend den Festlegungen dieser Bekanntmachung auf dem Rand der Prüfungsarbeit oder im Text gesetzt. Für das Anbringen von Korrekturzeichen, soweit diese nicht direkt im Text eingetragen werden, steht dem Erstkorrektor ausschließlich der rechte Rand, dem Zweit- und Drittkorrektor ausschließlich der linke Rand zur Verfügung.
Der Erstkorrektor korrigiert mit roter, der Zweitkorrektor mit grüner Farbe. Der Drittkorrektor korrigiert mit brauner Farbe. Er trifft die jeweilige Entscheidung, indem er, falls notwendig, das endgültige Korrekturzeichen setzt.
Wenn es zur Bewertung der Prüfungsleistung aus pädagogischen und inhaltlichen Gründen notwendig ist, kann durch den Erstkorrektor eine Sachinformation an den Zweit- und Drittkorrektor der Prüfungsarbeit beigelegt werden. Sachinformationen dürfen keine Angaben zur konkreten Vergabe von Bewertungseinheiten beziehungsweise zur erteilten Punktzahl enthalten.
Zur Bewertung wird die Reinschrift der Prüfungsarbeit benutzt. Falls Teile des Konzepts bei der Bewertung berücksichtigt werden sollen, ist dies vom Prüfungsteilnehmer in der Reinschrift mit „siehe Konzept“ zu vermerken. Die betreffenden Passagen sind durch den Prüfungsteilnehmer im Konzept eindeutig zu kennzeichnen. Die Prüfungsteilnehmer sind im Rahmen der Prüfungsbelehrung mit dieser Regelung vertraut zu machen.
Die erteilten Punkte werden vom Erst-, Zweit- und im Entscheidungsfall gemäß § 34 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemeinbildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO) vom 12. April 2007 (SächsGVBl. S. 126) vom Drittkorrektor jeweils in eine eigene Liste aufgenommen, die nur die Kennziffern der Prüfungsteilnehmer trägt und vom jeweiligen Korrektor unterschrieben ist. Die erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen von keinem der Korrektoren in die Prüfungsarbeiten eingetragen werden.
Werden gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 OAVO wegen sprachlicher und formaler Mängel Punkte abgezogen, ist dies auf der Liste zu vermerken. Sprachliche und formale Mängel sind in allen Prüfungsarbeiten zu kennzeichnen.
- 2.
- Allgemeine Korrekturzeichen
- 2.1
- Sprachlich-formale Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
- A
- Ausdruck
- GR
- Grammatik
- S
- Satzbau
- R)
- Rechtschreibung
- Z
- Zeichensetzung
- ul
- unleserlich
- 2.2
- Inhaltliche Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
- I
- Inhalt
- Für einige inhaltliche Mängel stehen Zeichen zur Präzisierung zur Verfügung:
- Th
- Thema beziehungsweise Aufgabenstellung nicht beachtet
- Bg
- fehlende oder falsche Begründung
- Bl
- fehlender Beleg (aus den Materialien)
- Bp
- fehlendes oder unpassendes Beispiel
- Df
- falsche Definition
- Fs
- Verstoß gegen Fachsprache beziehungsweise Fachsymbolik
- Lg
- Logik
- W
- unbegründete inhaltliche Wiederholung, Weitschweifigkeit
- Zs
- inhaltlicher Zusammenhangfehler, zum Beispiel gedankliche „Brüche“
- f
- falsch
- ug
- ungenau
- uv
- unvollständig
- 3.
- Bewertungsskalen
- 3.1
- 60-BE-Skala
60-BE-Skala BE Punkte Note BE Punkte Note 60-58
57-55
54-5215
14
131+
1
1-51-49
48-46
45-4312
11
102+
2
2-42-40
39-37
36-3409
08
073+
3
3-33-31
30-28
27-2506
05
044+
4
4-24-21
20-17
16-1303
02
015+
5
5-12-00 00 6 - 3.2
- 90-BE-Skala
90-BE-Skala BE Punkte Note BE Punkte Note 90-86
85-82
81-7715
14
131+
1
1-76-73
72-68
67-6412
11
102+
2
2-63-59
58-55
54-5009
08
073+
3
3-49-46
45-41
40-3706
05
044+
4
4-36-31
30-25
24-1903
02
015+
5
5-18-00 00 6
II.
Fächerspezifische Regelungen
- 1.
- Deutsch
Die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch verlangt eine geschlossene Darstellung. Sie ist als ganzheitliche Leistung zu beurteilen und zu bewerten. Es ist zu beurteilen und zu bewerten,
- –
- wie tiefgehend und umfassend das Thema behandelt wird und in welchem Maße die Überlegungen logisch und überzeugend geführt und dargestellt sind,
- –
- in welchem Grad adäquate sprachliche Mittel zur Verwirklichung der Mitteilungsabsicht und des Darstellungsverfahrens eingesetzt werden,
- –
- in welchem Umfang Sachwissen schöpferisch, zweckdienlich und überzeugend eingesetzt wird,
- –
- ob und in welcher Qualität der Schüler zu differenzierten Urteilen findet.
Die Beurteilung der Prüfungsleistung geht von den Anforderungen aus, die in der Aufgabenstellung enthalten sind, und erfasst die Spezifik der Aufgabenarten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
- –
- die ästhetische Wahrnehmungskompetenz (Erkennen von Textbesonderheiten, zum Beispiel Wortwahl, Syntax, Einzelbilder, Bildstrukturen),
- –
- die Kompetenz, Wahrnehmungen zu fixieren und zu verallgemeinern,
- –
- die Kompetenz, Inhalte zu erfassen und situationsgerecht umzusetzen beziehungsweise darzustellen
- –
- die Wertungskompetenz.
Der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor begründen jeweils in einem Worturteil die Vorzüge und die Mängel, die der von ihnen erteilten Gesamtpunktzahl zugrunde liegen. Das Worturteil ist der jeweils eigenen Kennziffern-Liste beizufügen.
- 2.
- Sorbisch
Für das Fach Sorbisch gelten die Hinweise für das Fach Deutsch entsprechend.
- 3.
- Neue Fremdsprachen
(Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch) - 3.1
- Allgemeine Hinweise Es werden grundsätzlich ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt. Die in den beiden schriftlichen Aufgabenteilen Textproduktion und Sprachmittlung/Übersetzung erreichte Anzahl der BE wird mit den Leistungen aus dem praktischen Prüfungsteil addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet.
Lösungsteile, die sprachlich oder inhaltlich keinen Bezug zu den gestellten Aufgaben haben, gehen nicht in die Wertung ein. Sie sind besonders zu markieren [...] und gelten als nicht geschrieben. - 3.2
- Textproduktion (Prüfungsteil A)
Bewertet werden die sprachliche und die inhaltliche Leistung.
Die Bewertung der Textproduktion erfolgt nach den Kategorien Inhaltliche Reichhaltigkeit und Textstruktur, Sprachliche Korrektheit sowie Ausdrucksvermögen und Textfluss. Sprachliche Mängel sind nicht immer eindeutig einem der Aspekte zuzuordnen. Sie werden jedoch nur bei einem der Aspekte berücksichtigt.
Die Teile A1 und A2 werden getrennt bewertet. Dies gilt sowohl für die inhaltliche als auch für die sprachliche Leistung. Bei der Textproduktion dürfen nicht mehr als vier aufeinander folgende Wörter unverändert aus der Vorlage übernommen werden.
Der treffende Einsatz von Zitaten und die Verwendung des textinternen Sachwortschatzes bleiben von dieser Regelung unberührt. - 3.3
- Sprachmittlung/Übersetzung (Prüfungsteil B)
- 3.3.1
- Sprachmittlung
Die Bewertung erfolgt nach den Kategorien Inhalt und Textstruktur sowie Sprache. - 3.3.2
- Übersetzung
Der Prüfungsteilnehmer hat eine inhaltlich und sprachlich adäquate Übersetzung der Textvorlage zu erstellen. Übersetzungsvarianten werden nicht gewertet.
Ganze Fehler sind: - –
- sinnentstellende Verstöße in den Bereichen Lexik, Morphologie und Syntax.
- Halbe Fehler sind:
- –
- leichtere Verstöße in den genannten Bereichen.
- Ein nicht übersetzter Satzteil mit einem Umfang von bis zu vier fremdsprachigen Wörtern wird je nach Bedeutung für das Textganze als 1 bis 2 Fehler gewertet. Bei größeren Auslassungen ist analog zu verfahren.
Die Anzahl der BE wird entsprechend der Summe der Fehler anhand der „Fehler-BE-Tabelle“ zur Bewertung der Übersetzung aus der Fremdsprache (vergleiche Ziffer II Nr. 3.5) ermittelt. - 3.4
- Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen hinaus gelten folgende Regelungen. - 3.4.1
- Textproduktion und Sprachmittlung
Inhaltliche Mängel sind nur am Rand zu kennzeichnen (vergleiche Ziffer I Nr. 2.2).
Ausschließlich im Text sind zu kennzeichnen: - –
- Sprachliche Mängel mit einer geraden Linie,
- –
- Wiederholungs- und Folgefehler mit einem Häkchen an oben genannter Linie,
- –
- Mängel beim Ausdrucksvermögen mit einer gewellten Linie.
- 3.4.2
- Übersetzung
- 3.5
- Fehler-BE-Tabelle zur Bewertung der Übersetzung aus der Fremdsprache
Fehler-BE-Tabelle fehler Bewertungseinheiten Fehler Bewertungseinheiten 0–1 20 1,5 19 2–2,5 18 3 17 3,5–4 16 4,5 15 5 14 5,5–6 13 6,5–7 12 7,5 11 8 10 8,5–9 9 9,5 8 10 7 10,5–11 6 11,5 5 12–12,5 4 13–13,5 3 14–14,5 2 15–15,5 1 16 und mehr 0
- 4.
- Alte Sprachen (Griechisch, Latein)
- 4.1
- Allgemeine Hinweise
Grundsätzlich werden ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt. Die in den beiden Aufgabenteilen Interpretation und Übersetzung erreichte Anzahl der BE wird abschließend addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet. - 4.2
- Interpretation
Die Interpretation (Prüfungsteil A) umfasst die folgenden Fachleistungen; die Höchstzahlen und die Verteilung der BE sind festgelegt, eine Umverteilung ist unzulässig. - [ Tabelle]
- 4.3
- Übersetzung
Die Gewichtung der Fehler richtet sich nach dem Grad der Sinnentstellung.
Halbe Fehler sind: - –
- Fehler im Bereich der lateinischen beziehungsweise griechischen Morphologie, die den Sinn nicht wesentlich entstellen,
- –
- leichte Verstöße im Bereich der lateinischen beziehungsweise griechischen Syntax und Semantik,
- –
- Verstöße gegen den deutschen Satzbau.
- Ganze Fehler sind:
- –
- sinnentstellende Fehler im Bereich der lateinischen beziehungsweise griechischen Morphologie, Semantik und Syntax.
- Doppelfehler sind:
- –
- schwere syntaktische Fehler und grobe Verstöße im Bereich des Textverständnisses.
- Fehlernest:
Bei völlig verfehlten Abschnitten ist zunächst die Ursache der einzelnen Fehler zu analysieren. Lässt sich ein Zusammenhang zwischen diesen feststellen, sollten die einzelnen Verstöße nicht in vollem Umfang angerechnet werden. Andernfalls ist nach der Regelung für Lücken zu verfahren.
Lücke:
Bei der Bewertung eines fehlenden Wortes ist von dessen Bedeutung für den Kontext auszugehen. Bei längeren Lücken gelten in der Regel die fehlenden Wörter jeweils als halber Fehler.
Wiederholungs-/Folgefehler: - –
- Verstöße, die schon gewertete Fehler betreffen oder
- –
- Verstöße, die aus bereits gemachten Fehlern herleitbar sind.
- Die Zuordnung der Fehlerzahl zu Bewertungseinheiten (BE) erfolgt anhand der entsprechenden Fehler-BE-Tabelle (vergleiche Ziffer II Nr. 4.5).
- 4.4
- Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen hinaus gelten fächerspezifisch folgende Regeln. - 4.5
- Fehler-BE-Tabelle zur Bewertung der Übersetzung
Bei der Übersetzung (Prüfungsteil B) werden 40 der 45 BE nach der folgenden Fehler-BE-Tabelle erteilt.Fehler-BE-Tabelle Fehler Bewertungseinheiten Fehler Bewertungseinheiten 0–0,5 40 1–1,5 39 2 38 2,5–3 37 3,5 36 4–4,5 35 5 34 5,5–6 33 6,5 32 7–7,5 31 8 30 8,5–9 29 9,5 28 10 27 10,5–11 26 11,5 25 12–12,5 24 13 23 13,5–14 22 14,5 21 15 20 15,5–16 19 16,5–17 18 17,5 17 18–18,5 16 19–19,5 15 20 14 20,5–21 13 21,5 12 22 11 22,5 10 23 9 23,5 8 24 7 24,5 6 25 5 25,5–26 4 26,5 3 27 2 27,5 1 ab 28 0 - Die verbleibenden 5 BE sind für die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene zu vergeben.
- 5.
- Mathematik, Biologie, Chemie und Physik
Zusätzlich zu den in Ziffer I enthaltenen allgemeinen Grundsätzen gelten für die Korrektur in diesem Fächerbereich die nachstehenden Festlegungen.
Fachspezifische Korrekturzeichen
- Me
- fehlende oder falsche Maßeinheit (bei der Arbeit mit Größen)
- r
- Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es richtig ist.
- f
- Mit diesem allgemeinen Korrekturzeichen auf dem Rand wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis gekennzeichnet, wenn es falsch ist (im Lösungstext unterstrichen).
- (r)
- Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es durch richtiges, sinnvolles, unverkürztes Weiterrechnen mit einem falschen Zwischenergebnis entstanden ist.
III.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen – Fachbezogene Korrekturhinweise gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 OAVO vom 31. Juli 1997 (ABl. SMK S. 389) außer Kraft.
Dresden, den 2. Januar 2009
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Polak
Abteilungsleiterin