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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 15.09.1996 bis 02.07.2002

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
(StrPrüfVO)

Vom 14. August 1996

Aufgrund von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG ) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Bautechnische Prüfungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die bautechnische Prüfung von

1.
Brücken, Tunneln, Stützmauern einschließlich Ufermauern sowie sonstigen Ingenieurbauwerken und zugehörigen Bauhilfskonstruktionen,
2.
Lärmschutzwänden,
3.
Aufstellvorrichtungen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie
4.
Streustoffsilos,

soweit sie Bestandteile öffentlicher Straßen sind (bauliche Anlagen).

(2) Die Vorschriften gelten für die Herstellung, wesentliche Änderung und den Abbruch der baulichen Anlagen sowie entsprechend für die dazugehörigen Überwachungsaufgaben.

(3) Für Bauprodukte und Bauarten sind die Regelungen der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122), entsprechend anzuwenden.

§ 2
Übertragung von Prüfaufgaben

(1) Die Straßenbaubehörde kann die bautechnische Prüfung der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik (Prüfstelle) oder einem anerkannten Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) übertragen.

(2) Prüfingenieure müssen von der obersten Bauaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen oder von anderen Ländern anerkannt sein.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann anordnen, daß bestimmte bautechnische Anlagen oder Teile davon nur durch die Prüfstelle oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.

(4) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit die bautechnische Prüfung auch Sachverständigen oder sachverständigen Stellen mit dafür vorhandenen Spezialkenntnissen übertragen werden.

§ 3
Erteilung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfauftrag wird von der Straßenbaubehörde erteilt, soweit nicht eine Prüfung nach § 6 vorliegt. Für Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse IV) und mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse V) darf der Prüfauftrag einem Prüfingenieur nur in den Fachrichtungen erteilt werden, für die er zugelassen ist und auf deren Gebiet er über besondere Erfahrung verfügt. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(2) Die Straßenbaubehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§ 4
Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat. Er ist verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen.

(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen fest angestellten Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, daß er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Bei der Prüfung ist die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. Enthalten die Standsicherheitsnachweise Abweichungen von den in Absatz 1 aufgeführten Regeln, so ist im Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird. Die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen trifft die Straßenbaubehörde in Grundsatzfragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(4) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat oder aus sonstigem Grund befangen ist.

(5) Der Prüfingenieur trägt gegenüber der auftragserteilenden Straßenbaubehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die auftragserteilende Behörde bedarf es nicht mehr, wenn nicht offensichtliche Unstimmigkeiten vorliegen.

§ 5
Prüfungsverzeichnis

Über alle Prüfaufträge haben die Prüfstelle und der Prüfingenieur ein Verzeichnis nach einem vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit festzulegenden Muster zu führen und bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem für das Prüfobjekt zuständigen Regierungspräsidium beziehungsweise dem Autobahnamt Sachsen vorzulegen.

§ 6
Typenprüfung

(1) Für bauliche Anlagen, die eines Standsicherheitsnachweises bedürfen und die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und geprüfte Konstruktionszeichnungen vorgelegt werden; diese Nachweise müssen von der Sächsischen Landesstelle für Bautechnik oder von einer in den anderen Ländern dafür vorgesehenen Stelle typengeprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Zweiter Abschnitt
Vergütung der Prüfstelle und der Prüfingenieure

§ 7
Grundlagen der Vergütung

(1) Die Prüfstelle und der Prüfingenieur erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Straßenbaubehörde erbringen, eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.

(2) Die Gebühren richten sich nach den Bauwerksklassen (§ 8) und den anrechenbaren Kosten (§ 9).

(3) Ein Nachlaß auf die Gebühren ist unzulässig.

§ 8
Bauwerksklassen

(1) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Klassen gemäß Anlage 1 eingeteilt.

(2) Besteht die bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.

§ 9
Anrechenbare Kosten

(1) Anrechenbar sind die Kosten für die Herstellung der baulichen Anlage, einschließlich Umsatzsteuer, abzüglich der in § 62 Abs. 7 der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1995 (BGBL. I S. 1174), in der jeweils gültigen Fassung genannten Kosten sowie weiterer vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit in einer Verwaltungsvorschrift festzulegenden Kosten für Leistungen, die keinen oder einen vernachlässigbaren Einfluß auf den Standsicherheitsnachweis haben.

(2) Die anrechenbaren Kosten sind jeweils auf volle Tausend Deutsche Mark aufzurunden.

§ 10
Berechnung der Gebühren

(1) Die Berechnung der Gebühren erfolgt unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten (§ 9), soweit sie nicht gemäß § 12 nach dem Zeitaufwand vergütet werden.

(2) Die Grundgebühr errechnet sich entsprechend der Bauwerksklasse (§ 8) aus der Gebührentafel der Anlage 2. Für Zwischenstufen der anrechenbaren Kosten ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel ist nicht zulässig.

(3) Umfaßt der Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind, die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr ist danach wie für eine einzige Anlage zu ermitteln.

(4) Umfaßt ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit konstruktiv gleichem Tragwerk, die sich durch Änderungen unterscheiden, welche nur einen unwesentlichen Prüfaufwand verursachen, so ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. Für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen ermäßigt sich die Gebühr für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Fünftel. Dies gilt entsprechend für Bauwerke mit großer Längenausdehnung.

§ 11
Höhe der Gebühren

(1) Die Prüfstelle und der Prüfingenieur erhalten

Gebhren
Nr. Leistung Betrag
1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit 1/1 der Grundgebühr,
2. für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht 1/2 der Grundgebühr,
3. für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für  
3.1 Sonderlasten  
3.1.1 Bemessung für Militärlastklassen (MLC) 1/7 der Grundgebühr,
3.1.2 Einstufung für Militärlastklassen (MLC) 1/7 der Grundgebühr,
3.1.3 Bemessung für Schwerlastfahrzeuge, Straßenbahn 1/7 der Grundgebühr,
3.2 Erdbebenschutz 1/5 der Grundgebühr,
4. für eine Vorprüfung der Belastungsannahmen 1/4 der Grundgebühr,
5. für die Prüfung von statischen Berechnungen und Konstruktionszeichnungen für Bauzustände  
5.1 Montage- oder Transportzustände, wie zum Beispiel Freivorbau, Taktschieben, Einschieben je nach Aufwand mindestens 2/5 maximal 4/5 der Grundgebühr,
5.2 bei abschnittsweiser Herstellung durch feldweisen Vorbau je nach Aufwand mindestens 1/5 maximal 2/5 der Grundgebühr,
6. für die Prüfung von Bauhilfskonstruktionen  
6.1 statische Berechnungen je nach Aufwand bis zu 1/4 der Grundgebühr,
6.2 Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht je nach Aufwand bis zu 1/8 der Grundgebühr,
7. für die Prüfung von Nachträgen zu Berechnungen und Konstruktionszeichnungen infolge von Änderungen bei einem Umfang der Nachträge von mehr als 1/20 der Hauptberechnung Gebühr nach Nummer 1 bis 6, vervielfacht mit dem Verhältnis des seitenmäßigen Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen seitenmäßigen Umfang,
8. für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Konstruktionszeichnungen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen verwendet werden (Typenprüfung) je nach Aufwand bis zum Zehnfachen der Grundgebühr.

(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Umbauten kann je nach zusätzlichem Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 genannten Gebühren vergütet werden.

(3) In besonders gelagerten Fällen können abweichend von Absatz 1 und 2 Gebühren berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den erweiterten Umfang einer Leistung berücksichtigen. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann hierzu in einer Verwaltungsvorschrift ergänzende Regelungen treffen.

§ 12
Vergütung nach Zeitaufwand

(1) Nach Zeitaufwand werden vergütet:

1.
Leistungen, die durch anrechenbare Kosten nicht zu erfassende bauliche Anlagen zum Gegenstand haben oder bei denen über die anrechenbaren Kosten keine angemessenen Gebühren ermittelt werden können,
2.
Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung in statisch-konstrukiver Hinsicht, insbesondere für die Abnahme von Bauteilen,
3.
sonstige Leistungen, soweit sie in einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit aufgeführt sind.


(2) Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahrten und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Die Vergütung erfolgt entsprechend Nummer 32 Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis – SächsKVZ ) vom 14. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 493), geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 5).

§ 13
Umsatzsteuer

In der Gebühr ist die Umsatzsteuer, soweit sie anfällt, enthalten.

§ 14
Auslagen

Neben der Vergütung können für notwendige Reisen Auslagen nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105) erstattet werden. Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestimmt sich die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 SächsRKG . Fahr- und Wartezeiten werden nach Zeitaufwand gemäß Nummer 32 Tarifstelle 1.4 der Anlage 1 des SächsKVZ vergütet. Sonstige Nebenkosten werden nur erstattet, wenn die Prüfstelle oder der Prüfingenieur dies bei der Straßenbaubehörde beantragt und diese zugestimmt hat.

§ 15
Gebührenschuldner, Fälligkeit

(1) Gebühren- und Auslagenschuldner ist die Straßenbaubehörde, die den Auftrag erteilt hat. Bei Typenprüfung ist Gebühren- und Auslagenschuldner, wer die Prüfung veranlaßt hat.

(2) Die Gebühr wird mit Eingang der Gebührenrechnung fällig.

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschrift

§ 16
Übergangsregelung

Für Aufträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, ist die bisherige Gebührenregelung anzuwenden.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. August 1996

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage 1
zur StrPrüfVO

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
Flächengründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
ausgesteifte Skelettbauten,
ebene Pfahlrostgründungen,
einfache Gewölbe,
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
schwierige, verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
schiefwinklige Mehrfeldplatten,
schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste.



Anlage 2
zur StrPrüfVO

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 17, S. 372
    Fsn-Nr.: 471-4.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. September 1996

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002