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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.03.2012 bis 09.06.2023

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 250) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften
(SächsAGTierSchG)

Vom 6. Januar 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Aufbau und Aufgaben der Tierschutzbehörden

(1) Tierschutzbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Soziales als oberste Tierschutzbehörde,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Tierschutzbehörde und
3.
die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Tierschutzbehörden.

(2) Der Vollzug des Tierschutzgesetzes in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3101), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften ist Pflichtaufgabe der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.1

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für den Vollzug des Tierschutzgesetzes sowie der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften, sofern nachfolgend oder durch Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 18 des Tierschutzgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.

(3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes durchführen.

(4) Die übergeordnete Tierschutzbehörde kann sich im Einzelfall für zuständig erklären, wenn das wegen des Ausmaßes oder der Folgen einer Angelegenheit erforderlich ist.2

§ 3
Rechtsverordnung

Das Staatsministerium für Soziales kann abweichend von § 2 Abs. 1 durch Rechtsverordnung andere Tierschutzbehörden als zuständige Behörden für die Durchführung und den Vollzug des Tierschutzgesetzes und der auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassenen Rechtsvorschriften bestimmen.

§ 4
In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 6. Januar 2004

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 1, S. 1
    Fsn-Nr.: 634-14

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Fassung gültig bis: 9. Juni 2023