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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Förder- mitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Förder- mitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 23. Oktober 1997 (SächsABl. 1998 S. 134), die durch die Richtlinie vom 22. April 2002 (SächsABl. S. 576) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Fördermitteln nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
(VwV-GVFG)

Vom 23. Oktober 1997

[Geändert durch RL vom 22. April 2002 (SächsABl. S. 576)
mit Wirkung vom 1. Januar 2002]

1
Zuwendungszweck; Rechtsgrundlagen
1.1
Die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift dient der Verbesserung der Bedingungen im straßen- und schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt für diese Zwecke nach Maßgabe des § 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) in Verbindung mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO (Vorl. VwV zu § 44 SäHO) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309) in den jeweils geltenden Fassungen und dieser Richtlinie Zuwendungen nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2837), in der jeweils geltenden Fassung für
  • den Bau von Verkehrswegen für Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nicht bundeseigener Eisenbahnen,
  • den Bau von zentralen Omnibusbahnhöfen, Haltestelleneinrichtungen, Betriebshöfen und zentralen Werkstätten,
  • Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen mit dem Ziel der Bevorrechtigung und Beschleunigung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs und
  • die Beschaffung von Fahrzeugen.
1.3
Ein Rechtsanspruch der Antragsteller auf eine Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden über Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Die Bewilligungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den in dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Fördervoraussetzungen machen.
2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind folgende Maßnahmen:
Die in § 2 GVFG und in Nummer 1.2 dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten investiven Vorhaben, nicht dagegen Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung. Bei der Fahrzeugbeschaffung nur der Kauf, nicht dagegen andere Formen der Besitzüberlassung.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen werden folgenden Zuwendungsempfängern gewährt:
3.1
Nahverkehrsunternehmen mit Sitz im Freistaat Sachsen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762, 3765), in der jeweils geltenden Fassung, betreiben oder Auftragsunternehmer solcher Verkehrsunternehmen sind. Ausnahmsweise können Zuwendungen bei Omnibussen auch nicht in Sachsen ansässigen Unternehmen gewährt werden, wenn das zu fördernde Fahrzeug zu mehr als 50 vom Hundert in Sachsen zur Deckung des Bedarfs des öffentlichen Personennahverkehrs länderübergreifend eingesetzt wird und das Unternehmen von dritter Seite keine Zuwendungen erhält.
3.2
kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, ber. S. 449) in der jeweils geltenden Fassung.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendungen sind:
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1
Bei Zuwendungen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse ab 2,5 Millionen EUR ist eine landesplanerische Stellungnahme bei der höheren Raumordnungsbehörde (Referate 66 bei den Regierungspräsidien) einzuholen. Liegt dies innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung nicht vor, wird von einer Zustimmung ausgegangen.
4.1.2
Sofern Zuwendungen für investive Maßnahmen an kommunale Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse ausgereicht werden sollen, ist eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (§ 112 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich (siehe auch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994)).
4.1.3
Anträge kommunaler Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse auf Gewährung investiver Zuwendungen sind spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
4.2
Die in § 3 GVFG genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Der Antragsteller muss nachweisen können, dass mit der Maßnahme eine Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs erreichbar ist sowie die Zielsetzungen von § 8 PBefG und § 6  ÖPNVG beachtet wurden.
4.3
Der Antragsteller hat anzugeben, ob er für die beantragte Maßnahme bereits andere Fördermittel beantragt oder erhalten hat. Eine Doppelförderung ist auszuschließen.
4.4
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.4.1
Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nicht bundeseigene Eisenbahnen müssen dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden. Im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms ist eine Förderung nur möglich in Verdichtungsräumen oder deren zugehörigen Randgebieten.
4.4.2
Zentrale Omnibusbahnhöfe müssen insbesondere der Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander oder mit den Netzen anderer öffentlicher Verkehrsmittel dienen. Ihre Zentralität kann in der zentralen verkehrlichen Lage innerhalb des Gemeindegebietes, aber auch in der Anzahl der zu verknüpfenden Linien begründet sein.
4.4.3
Haltestelleneinrichtungen müssen ortsfeste Anlagen sein, die den Ein- und Ausstieg von Fahrgästen bei Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs erleichtern. Hierzu zählen auch Einrichtungen zum Schutz und zur Sicherheit wartender Fahrgäste sowie zur Fahrgastinformation.
4.4.4
Betriebshöfe müssen für das Abstellen und Warten von Fahrzeugen bestimmt sein. Zu ihnen gehören insbesondere Abstellflächen und Unterstellräume für Fahrzeuge, Einrichtungen zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen, Fahrzeugwaschanlagen, Anlagen zur Versorgung mit Betriebsstoffen sowie Betriebsräume und Aufenthaltsräume für die Beschäftigten.
4.4.5
Zentrale Werkstätten müssen zur Instandsetzung und Grundüberholung von Fahrzeugen für einen größeren örtlichen oder für einen regionalen Nahverkehrsbereich bestimmt sein. Zu ihrer Ausstattung gehören insbesondere die für die Zwischen- und Hauptuntersuchungen sowie Bremsensonderuntersuchungen notwendigen technischen Einrichtungen. Bei Werkstätten zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen wird vorausgesetzt, dass sie in aller Regel für mehr als 50 überwiegend im Linienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen.
Die Vorhaben können nur soweit gefördert werden, als sie dem öffentlichen Personennahverkehr dienen. Sie müssen eine wirtschaftlichere Betriebsführung gewährleisten.
Sind Träger des Vorhabens private Verkehrsunternehmen oder Zusammenschlüsse solcher Unternehmen, so muss zu dem Antrag die zuständige Gemeindeverwaltung gehört werden. Die Veräußerung, Vermietung oder Zweckentfremdung eines Betriebshofes oder einer zentralen Werkstätte, die sich privater Hand befinden, innerhalb von 20 Jahren seit Fertigstellung des Vorhabens bedarf der Einwilligung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit (zuständige oberste Landesbehörde), das auch über etwaige Ausgleichsansprüche und deren dringliche Sicherung entscheidet.
4.4.6
Beschleunigungsmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr sind insbesondere Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen mit dem Ziel der Bevorrechtigung und Beschleunigung von Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs sowie rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme.
4.4.7
Vorausgesetzt wird bei der Fahrzeugbeschaffung ein für den Linienverkehr nach § 42 PBefG erforderlicher Standart.
Die Fahrzeuge müssen neu sowie zum Erhalt und zur Verbesserung dieser Linienverkehr erforderlich sein und überwiegend dafür eingesetzt werden. Bei Bussen soll sich der Antragsteller zu einer Einsatzdauer von mindestens sechs Jahren überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder einer Laufleistung von mehr als 400 000 km überwiegend in dieser Verkehrsart verpflichten. Bei Ersatzbeschaffung sind die gleichen Kriterien anzuwenden. Reiseomnibusse können nicht gefördert werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben – Anteilsfinanzierung.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Kosten
Bei Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG:
insbesondere die Kosten für den Verkehrsweg, die dazugehörigen Betriebsanlagen sowie die Kosten der erstmaligen Bepflanzung und Begrünung und die Kosten für planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen. Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten zuwendungsfähig.
Vorteile, die dem Träger des Vorhabens neben der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entstehen, sind angemessen auszugleichen.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
  • Kosten, die ein anderer Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteile nach Kreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge),
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Träger des Vorhabens als Vorsteuer nach § 15 Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3922), in der jeweils geltenden Fassung absetzen kann,
  • Kosten für Planung, Entwurfsbearbeitung, Bauaufsicht und sonstige Verwaltungskosten (vergleiche die Aufzählung in § 5 der Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711) in der Fassung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) in der jeweils geltenden Fassung),
  • Finanzierungskosten,
  • Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauern für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind sowie von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
5.4.2
Höhe der Zuwendungen
Die Höhe der Zuwendungen beträgt für Infrastrukturmaßnahmen bis zu 75 vom Hundert und bei der Fahrzeugbeschaffung bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.
Für Fahrzeuge mit Zusatzausrüstungen für Behinderte, alte Menschen und andere Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen (behindertengerechte Fahrzeuge) erhöht sich die Höhe der Zuwendungen auf bis zu 60 vom Hundert der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit setzt jährlich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und der Bedarfsanmeldungen die Höhe der Zuwendungen je Fahrzeug und Fahrzeugart fest.
Die Zuwendungen je Fahrzeug betragen jedoch höchstens Die Zuwendungen je Fahrzeug betragen jedoch höchstens
Zuwendungen
Beistrich Gegenstand Betrag
für zweiachsige Standard-Linienomnibusse mit einer Gesamtlänge
von mindestens 10 m (SL)
82 000,00 EUR
für Standard-Großlinienomnibusse mit einer Gesamtlänge
von über 14 m (SGL)
103 000,00 EUR
für Standard-Linienomnibusse mit einer Gesamtlänge zwischen
8 und 10 m (Midibusse/MD)
62 000,00 EUR
für Standard-Gelenkomnibusse (SG) Doppelstockbusse
und Obusse
123 000,00 EUR
für Kleinbusse 41 000,00 EUR
 
Der Förderhöchstbetrag je behindertengerechtes Fahrzeug ist
Förderhöchstbetrag
Beistrich Gegenstand Betrag
für zweiachsige Standard-Linienomnibusse mit einer Gesamtlänge
von mindestens 10 m (SL)
93 000,00 EUR
für Standard-Großlinienomnibusse mit einer Gesamtlänge
von über 14 m (SGL)
116 000,00 EUR
für Standard-Linienomnibusse mit einer Gesamtlänge zwischen
8 und 10 m (Midibusse/MD)
70 000,00 EUR
für Standard-Gelenkomnibusse (SG) Doppelstockbusse
und Obusse
139 000,00 EUR
für Kleinbusse 47 000,00 EUR
6
Verfahren
6.1
Programmaufstellung
Ein Vorhaben, das gefördert werden soll, ist beim zuständigen Regierungspräsidium zur Aufnahme in ein Programm nach § 5 GVFG anzumelden.
Das Programm umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren und wird vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Mittel sowie eingetretener Kostenänderungen aufgestellt und fortgeschrieben.
Über die Aufnahme in das Landesprogramm entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage von Vorschlägen der Regierungspräsidien.
Die Anmeldungen für das Busförderprogramm sind nach Muster der Anlage 1* bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Für andere Maßnahmen sind unter anderem folgende Unterlagen beizufügen:
  • Beschreibung des Vorhabens,
  • vereinfachte Kostenberechnung,
  • Übersicht über beabsichtigte Finanzierung,
  • Darlegung, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dingend erforderlich ist.
6.2
Antragsverfahren
6.2.1
Allgemeines
Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag (zweifach) gewährt.
Bei Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen ist der Antrag nach Muster der Anlage 2* zu stellen.
Mit der Antragstellung zur Förderung von Investitionen sind stets folgende Unterlagen einzureichen:
  • ausführliche Beschreibung und Begründung des Vorhabens,
  • Übersichtsplan des Vorhabens (zum Beispiel Lagepläne, Längs- und Regelquerschnitte, Grunderwerbspläne),
  • detaillierte Investitionskostenaufstellung,
  • der Finanzierungsplan, aus dem der Finanzierungsanteil des Antragstellers erkennbar ist.
Für den Antrag ist ein Vordruck nach Muster 1a zu § 44 SäHO zu verwenden.
6.3
Bewilligungsverfahren
6.3.1
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
6.3.2
Zuwendungen werden erst nach vorheriger Aufnahme in das Programm bewilligt.
Der Zuwendungsbescheid für die Busförderung wird nach Muster der Anlage 3* erteilt.
6.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszweckes benötigt werden.
Bei einer Förderung von Bussen erfolgt die Auszahlung frühestens dann, wenn wenigstens die Hälfte des Kaufpreises fällig geworden ist.
6.5
Verwendungsnachweisverfahren
6.5.1
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt der Bewilligungsbehörde. Das Kontrollverfahren erstreckt sich insbesondere auf die Überprüfung der Einhaltung der in der Antragstellung formulierten Ziele, auf Art und Umfang der Maßnahme sowie das Vorliegen einer Doppelförderung.
6.5.2
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nach Muster 4 zu § 44 SäHO zu übergeben.
6.5.3
Bei einer Förderung von Bussen ist der Verwendungsnachweis nach Muster der Anlage 4* zu führen. Er ist abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur Vorl.VwV zu § 44 SäHO) oder Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften (Anlage 3a zur Vorl.VwV zu § 44 SäHO) der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des auf die Auszahlung des Zuschusses folgenden Jahres vorzulegen.
Nach Ablauf des dritten und sechsten auf die Förderung folgenden Jahres ist jeweils bis zum 1. März der Nachweis der Muster der Anlage 51 vorzulegen. Wird das geförderte Fahrzeit vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.4.7 veräußert oder anderweitig der Zweckbestimmung entzogen, so ist die Zuwendung anteilig zu erstatten. Der Anteil der Erstattung richtet sich nach der Dauer der zweckentsprechenden Verwendung. Die Regierungspräsidien legen dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum 1. März eines Jahres eine Aufstellung über die im Vorjahr erfolgte Förderung vor.
6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Vorl.VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erlassen wurde, außer Kraft. Mit der Bekanntgabe dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung von Zuwendungen für die Beschaffung von Omnibussen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom 16. Dezember 1993 (SächsABl. 1994, S. 93) außer Kraft.

Dresden, den 23. Oktober 1997

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

1
Die Anlagen dieser Richtlinie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 6, S. 134

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002