Gesetz
über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung
Vom 24. April 1996
Der Sächsische Landtag hat am 28. März 1996 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Vollzug der Heizungsanlagen-Verordnung
Der Vollzug der Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung – HeizAnlV) vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 613) obliegt den unteren Bauaufsichtsbehörden. Soweit es sich um Anlagen handelt, die einem Verfahren nach § 75 Sächsische Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401) unterliegen, sind die Regierungspräsidien zuständig.
§ 2
Vollzug der Verordnung über Heizkostenabrechnung
(1) Das Sächsische Landesamt für Meß- und Eichwesen ist zuständig für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115).
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 2 der HeizkostenV. Soweit es sich um Anlagen handelt, die einem Verfahren nach § 75 SächsBO unterliegen, sind die Regierungspräsidien zuständig.
§ 3
Vollzug der Wärmeschutzverordnung
Der Vollzug der Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden ( Wärmeschutzverordnung – WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) obliegt den unteren Bauaufsichtsbehörden. Soweit es sich um Anlagen handelt, die einem Verfahren nach § 75 SächsBO unterliegen, sind die Regierungspräsidien zuständig.
§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. April 1996
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht