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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 31.12.2008

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher vom 20. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 36), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2008 (SächsJMBl. 2009 S. 191) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher

Vom 20. Dezember 2001

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird Folgendes bestimmt:

1.
Zu versteuernde Nebenbezüge
 
a)
Die den Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes zustehende Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108, 3112), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt in vollem Umfang dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.
 
b)
Von der zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher gewährten Entschädigung (Gebührenanteil und Schreibauslagen) sind die gemäß § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung ) vom 14. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 670), die zuletzt durch Verordnung vom 21. November 2000 (SächsGVBl. S. 495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten 30 Prozent als Aufwandsentschädigung steuerfrei. Im Übrigen unterliegt die Entschädigung dem Lohnsteuerabzug.
2.
Abrechnung
 
a)
Die Steuer für die Nebenbezüge der Gerichtsvollzieher wird von den Bezügestellen des Landesamtes für Finanzen zusammen mit der Steuer für die laufenden Dienstbezüge abgeführt.
 
b)
Die Gerichtsvollzieher und die Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes rechnen gemäß Buchstabe B Ziff. XI Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung (VwV zur GVGA und GVO) vom 28. Februar 2002 (SächsJMBl. S. 47), in der jeweils geltenden Fassung, einmal am letzten Werktag, bei Urlaub oder Dienstbefreiung am letzten Arbeitstag, für den jeweils laufenden Monat ab. Die Urschrift und eine Durchschrift des Abrechnungsscheins (Anlage 1) sind an die Landesjustizkasse Chemnitz, zwei weitere Durchschriften sind bis zum Fünften des folgenden Monats an die zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen zu senden. Einzelhöchstgebühren sind dabei im laufenden Monat, die Vierteljahreshöchstbeträge im dritten Monat eines Quartals, bei früherer Überschreitung bereits im ersten oder zweiten Monat des Quartals, abzugleichen (Anlage 2). Jeweils im Dezember, bei Urlaub oder Dienstbefreiung im letzten abzurechnenden Monat eines Jahres, ist ein Abgleich für das gesamte Jahr herzustellen. Dabei sind auch Erhöhungsbeträge nach § 10 VollstrVergV und § 3 Abs. 4 der Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung zu berücksichtigen (Anlagen 3a und 3b).
 
c)
Sämtliche Mitteilungen an die Bezügestellen müssen das Geschäftszeichen, bestehend aus Arbeitsgruppennummer und Stamm- oder Personalnummer, enthalten.
 
d)
Die Bezügestellen behalten die Steuerbeträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt von den Dienstbezügen ein und führen diese bis zum Zehnten des auf die Abrechnung folgenden Monats an das zuständige Finanzamt ab. In Fällen, in denen der abzuführende Lohnsteuerbetrag höher ist als die laufenden Dienstbezüge, verfährt die Bezügestelle gemäß § 38 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2806) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
e)
Die Landesjustizkasse Chemnitz und die jeweilige Bezügestelle übersenden dem Gerichtsvollzieher jeweils eine Durchschrift des Abrechnungsscheins mit den entsprechenden Vermerken. Diese Durchschriften sind im Kassenbuch II hinter der letzten Seite einzukleben oder anzufügen. Die Kontrolle und Bescheinigung der Richtigkeit erfolgt durch das Amtsgericht im Rahmen der Festsetzung nach § 77 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO). Werden dabei Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese grundsätzlich im laufenden und noch nicht abgerechneten Monat zu korrigieren. Die Kassenanordnungen der Festsetzung gemäß § 77 GVO, Vordruck GV 8, sind durch das Amtsgericht der Landesjustizkasse Chemnitz zu übersenden.
3.
Verfahren bei fehlender Abrechnung
 
a)
Die jeweilige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen benachrichtigt die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers, wenn für mehr als zwei Monate keine Mitteilung über zu versteuernde Nebenbezüge eingegangen ist. Die Dienstbehörde veranlasst das im Einzelfall Erforderliche. Eine besondere Mitteilung an die Bezügestelle im Falle des Urlaubs oder einer kurzfristigen Erkrankung, welche keinen vollen Kalendermonat umfasst, ist nicht erforderlich. Die Bezügestellen gehen in den Fällen, in denen der Abrechnungsschein nicht oder nicht rechtzeitig eingegangen ist, bei der Versteuerung jeweils von den Werten des Vormonats aus. Beruht die unterlassene Mitteilung nicht auf den in Satz 3 genannten Fällen, ist die jeweilige Bezügestelle alsbald zu benachrichtigen.
 
b)
Die pauschalierte Versteuerung wird mit der folgenden Abrechnung ausgeglichen, spätestens mit dem Jahresabgleich nach Nummer 2 Buchst. b.
4.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher vom 9. April 1996 (SächsJMBl. S. 64), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 1997 (SächsJMBl. 1998 S. 1) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220), außer Kraft.


Dresden, den 20. Dezember 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Anlage 1
(zu Nummer 2 Buchst. b)

Anlage 2
(zu Nummer 2 Buchst. b)

Anlage 3a
(zu Nummer 2 Buchst. b)

Anlage 3b
(zu Nummer 2 Buchst. b)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 3, S. 36
    Fsn-Nr.: 303-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008