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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher vom 20. Dezember 2001 (SächsJMBl. 2002 S. 36), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2008 (SächsJMBl. 2009 S. 191) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher

Vom 20. Dezember 2001

[Geändert durch VwV vom 29. Dezember 2008 (SächsJMBl. 2009 S. 191) mit Wirkung vom 1. Januar 2009]

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wird Folgendes bestimmt:

1.
Zu versteuernde Nebenbezüge
 
Die den Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes zustehende Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zur Abgeltung der Bürokosten gewährte Entschädigung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung – SächsGVEntschVO) vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 8), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 336) geändert worden ist, und die Entschädigung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung – SächsGVEVO) vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612) unterliegen nach Maßgabe der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.
2.
Abrechnung
 
a)
Die Steuer für die Nebenbezüge der Gerichtsvollzieher wird von den Bezügestellen des Landesamtes für Finanzen zusammen mit der Steuer für die laufenden Dienstbezüge abgeführt.
 
b)
Die Gerichtsvollzieher und die Hilfsbeamten des Gerichtsvollzieherdienstes rechnen gemäß Buchstabe B Ziff. XI Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung (VwV zur GVGA und GVO) vom 28. Februar 2002 (SächsJMBl. S. 47), in der jeweils geltenden Fassung, einmal am letzten Werktag, bei Urlaub oder Dienstbefreiung am letzten Arbeitstag, für den jeweils laufenden Monat ab. Die Urschrift und eine Durchschrift des Abrechnungsscheins (Anlage 1) sind an die Landesjustizkasse Chemnitz, zwei weitere Durchschriften sind bis zum Fünften des folgenden Monats an die zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen zu senden. Einzelhöchstgebühren sind dabei im laufenden Monat, die Vierteljahreshöchstbeträge im dritten Monat eines Quartals, bei früherer Überschreitung bereits im ersten oder zweiten Monat des Quartals, abzugleichen (Anlage 2). Jeweils im Dezember, bei Urlaub oder Dienstbefreiung im letzten abzurechnenden Monat eines Jahres, ist ein Abgleich für das gesamte Jahr herzustellen. Dabei sind auch Erhöhungsbeträge nach § 10 VollstrVergV und § 3 Abs. 4 der Gerichtsvollzieher-Kosten-Verordnung zu berücksichtigen (Anlagen 3).
 
c)
Sämtliche Mitteilungen an die Bezügestellen müssen das Geschäftszeichen, bestehend aus Arbeitsgruppennummer und Stamm- oder Personalnummer, enthalten.
 
d)
Die Bezügestellen behalten die Steuerbeträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt von den Dienstbezügen ein und führen diese bis zum Zehnten des auf die Abrechnung folgenden Monats an das zuständige Finanzamt ab. In Fällen, in denen der abzuführende Lohnsteuerbetrag höher ist als die laufenden Dienstbezüge, verfährt die Bezügestelle gemäß § 38 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 106 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2806) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
 
e)
Die Landesjustizkasse Chemnitz und die jeweilige Bezügestelle übersenden dem Gerichtsvollzieher jeweils eine Durchschrift des Abrechnungsscheins mit den entsprechenden Vermerken. Diese Durchschriften sind im Kassenbuch II hinter der letzten Seite einzukleben oder anzufügen. Die Kontrolle und Bescheinigung der Richtigkeit erfolgt durch das Land- oder Amtsgericht im Rahmen der Festsetzung nach § 77 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO). Werden dabei Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese grundsätzlich im laufenden und noch nicht abgerechneten Monat zu korrigieren. Die Kassenanordnungen der Festsetzung gemäß § 77 GVO, Vordruck GV 8, sind durch das Land- oder Amtsgericht der Landesjustizkasse Chemnitz zu übersenden.
3.
Verfahren bei fehlender Abrechnung
 
a)
Die jeweilige Bezügestelle des Landesamtes für Finanzen benachrichtigt die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers, wenn für mehr als zwei Monate keine Mitteilung über zu versteuernde Nebenbezüge eingegangen ist. Die Dienstbehörde veranlasst das im Einzelfall Erforderliche. Eine besondere Mitteilung an die Bezügestelle im Falle des Urlaubs oder einer kurzfristigen Erkrankung, welche keinen vollen Kalendermonat umfasst, ist nicht erforderlich. Die Bezügestellen gehen in den Fällen, in denen der Abrechnungsschein nicht oder nicht rechtzeitig eingegangen ist, bei der Versteuerung jeweils von den Werten des Vormonats aus. Beruht die unterlassene Mitteilung nicht auf den in Satz 3 genannten Fällen, ist die jeweilige Bezügestelle alsbald zu benachrichtigen.
 
b)
Die pauschalierte Versteuerung wird mit der folgenden Abrechnung ausgeglichen, spätestens mit dem Jahresabgleich nach Nummer 2 Buchst. b.
4.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung des Steuerabzugverfahrens von Nebenbezügen der Gerichtsvollzieher vom 9. April 1996 (SächsJMBl. S. 64), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 1997 (SächsJMBl. 1998 S. 1) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2001 (SächsABl. S. 1220), außer Kraft.


Dresden, den 20. Dezember 2001

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2002 Nr. 3, S. 36
    Fsn-Nr.: 303-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. August 2012