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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten vom 14. Dezember 1999 (SächsJMBl. 2000 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten

Vom 14. Dezember 1999

I.

Die Verwaltungsvorschrift über die Aufbewahrung und Aussonderung von Unterlagen bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten (VwV Aufbewahrung und Aussonderung – VwVAufAus) vom 2. Februar 1999 (SächsJMBl. S. 28) wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt C Ziffer II Nr. 1 S. 1 wird die Angabe „Stand 4. Ergänzungslieferung 1996, gelten nach Maßgabe der nachfolgenden Sonderregelungen“ durch die Worte „finden in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Sonderregelungen Anwendung“ ersetzt.
2.
In Abschnitt C Ziffer III Nr. 3 wird die Angabe „, Kalender und Aktenausgabebücher“ durch die Worte „und Kalender“ ersetzt.
3
In Abschnitt E Ziffer V wird der 2. Halbsatz gestrichen.

II.

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2000 Nr. 1, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004