Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Vom 6. Januar 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. November 2002
Aufgrund des Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl 1991, S. 425), in Verbindung mit Art. 4 § 6 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird verordnet:
§ 1
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag befreit:
- 1.
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes;
- 2.
- a)
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
- b)
- Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
- 3.
- Behinderte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;
- 4.
- Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz;
- 5.
- Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird;
- 6.
- Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes;
- 7.
- Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- a)
- dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand,
- b)
- dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und
- c)
- 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
- d)
- den Kosten für die Unterkunft.
- Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 und 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.
- 8.
- Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren nach dem Bundessozialhilfegesetz zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten 50 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt; Nummer 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn
- 1.
- der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;
- 2.
- der Ehegatte des Haushaltsvorstands zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;
- 3.
- ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
§ 2
Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen
Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 kann die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
§ 3
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in
besonderen Betrieben oder Einrichtungen
(1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:
- 1.
- in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen; in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen,
- 2.
- in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;
- 3.
- in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Sozialgesetzbuch, 8. Buch), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, Jugendherbergen, in Kindertagesstätten, Kinderheimen in Waisenhäusern, Erziehungsheimen, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;
- 4.
- in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Durchwandererheimen.
(2) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.
§ 4
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte
in allgemein- und berufsbildenden Schulen
Für Rundfunkempfangsgeräte, die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen, öffentlichen berufsbildenden Schulen sowie in privaten staatlich anerkannten Ersatzschulen oder staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, wird Gebührenbefreiung auf Antrag für die letzten drei Monate des Jahres gewährt. Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) im Sinne von Satz 1 sind auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit. 1
§ 5
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gemäß Art. 4 § 3 des Staatsvertrages vom 31. August99 11 angezeigt wurde oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung angezeigt wird.
(2) Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige Ausgleichsamt, in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, zu richten. Soweit Aufgaben der Sozialhilfe von Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden, ist der Antrag an diese zu richten. Über den Antrag entscheidet die Rundfunkanstalt auf Vorschlag der genannten Behörden. Die Rundfunkanstalt kann die Behörden zur Aushändigung des Befreiungsbescheides ermächtigen.
(3) In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist der Antrag unmittelbar an die Rundfunkanstalt zu richten, die über den Antrag entscheidet.
(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Die Rundfunkanstalt kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.
(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung; die Tatsachen sind von dem Berechtigten unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. 2
Dresden, den 6. Januar 1992
Unterschrift | ||
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Die Sächsische Staatsregierung: | ||
Prof. Dr. Biedenkopf
(i. V. Eggert) |
Eggert | Heitmann |
Prof. Dr. Milbradt | Rehm | Prof. Dr. Meyer
(i. V. Rehm) |
Dr. Schommer | Dr. Jähnichen
(i. V. Eggert) |
Dr. Geisler |
Dr. Weise
(i. V. Vaatz) |
Vaatz | Dr. Ermisch |