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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1992 bis 22.11.2002

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 16), die durch die Verordnung vom 30. Oktober 2002 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Vom 6. Januar 1992

Aufgrund des Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl 1991, S. 425), in Verbindung mit Art. 4 § 6 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird verordnet:

§ 1
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden auf Antrag befreit:

1.  
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes;
2.
a)
Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
 
b)
Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;
3.
Behinderte, die nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;
4.
Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz;
5.
Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird;
6.
Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes;
7.
Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
 
a)
dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes) für den Haushaltsvorstand,
 
b)
dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und
 
c)
30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
 
d)
den Kosten für die Unterkunft.
 
Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 und 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.
8.
Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen oder Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren nach dem Bundessozialhilfegesetz zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten 50 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nicht übersteigt; Nummer 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn

1.
der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;
2.
der Ehegatte des Haushaltsvorstands zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;
3.
ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

§ 2
Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen

Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 kann die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

§ 3
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in
besonderen Betrieben oder Einrichtungen

(1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1.
in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen; in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen,
2.
in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;
3.
in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Sozialgesetzbuch, 8. Buch), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, Jugendherbergen, in Kindertagesstätten, Kinderheimen in Waisenhäusern, Erziehungsheimen, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;
4.
in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Durchwandererheimen.

(2) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

§ 4
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfangsgeräte
in allgemein- und berufsbildenden Schulen

Für Rundfunkempfangsgeräte, die für ein volles Kalenderjahr in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen, öffentlichen berufsbildenden Schulen sowie in privaten staatlich anerkannten Ersatzschulen oder staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, wird Gebührenbefreiung auf Antrag für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.

§ 5
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Eine Gebührenbefreiung kann nur gewährt werden, wenn das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes gemäß Art. 4 § 3 des Staatsvertrages vom 31. August99 11 angezeigt wurde oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung angezeigt wird.

(2) Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 an das zuständige Ausgleichsamt, in den übrigen Fällen des § 1 Abs. 1 an den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, zu richten. Soweit Aufgaben der Sozialhilfe von Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften erfüllt werden, ist der Antrag an diese zu richten. Über den Antrag entscheidet die Rundfunkanstalt auf Vorschlag der genannten Behörden. Die Rundfunkanstalt kann die Behörden zur Aushändigung des Befreiungsbescheides ermächtigen.

(3) In den Fällen der §§ 2 bis 4 ist der Antrag unmittelbar an die Rundfunkanstalt zu richten, die über den Antrag entscheidet.

(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Die Rundfunkanstalt kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.

(5) Der Beginn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird in der Entscheidung über den Antrag auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird; wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Die Befreiung wird längstens jeweils für drei Jahre gewährt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung; die Tatsachen sind von dem Berechtigten unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen.

§ 6
Übergangsregelungen

(1) Für Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht, die nach bisherigen Regelungen im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wurden, gelten die Übergangsregelungen des Art. 4 § 10 des Staatsvertrages.

(2) Stellt ein Rundfunkteilnehmer vor Ablauf der für ihn geltenden Übergangsfrist nach Art. 4 § 10 des Staatsvertrages erneut einen Antrag auf Befreiung, so sind nur die Voraussetzungen aufgrund dieser Verordnung für die weitere Befreiung maßgebend. Haben sich die für eine vor dem 1. Januar 1992 gewährte und nach Art. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 1–3 des Staatsvertrages über den Zeitpunkt hinaus fortwirkende Befreiung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bis zur Entscheidung über den Antrag nicht geändert, so kann eine Ablehnung der Befreiung nur mit Wirkung ab dem in Art. 4 § 10 des Staatsvertrages genannten jeweiligen Übergangszeitpunkt ausgesprochen werden.

(3) Stellt ein Rundfunkteilnehmer vor dem 31. Dezember 1992 erstmalig einen Antrag auf Befreiung und liegen aufgrund dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, so wird abweichend von § 5 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz der Beginn der Befreiung auf den Ersten des Monats festgesetzt, der dem Monat folgt, in dem die für die Befreiung maßgeblichen Tatsachen eingetreten sind.

(4) Auf Gebührenermäßigungen, die aufgrund von § 3 der Anordnung über die Erhöhung der Hör-Rundfunk- und Fernseh-Rundfunkgebühren vom 4. September 1990 (GBl. der DDR I Nr. 49 S. 1449) vor dem 31. Dezember 1991 erteilt worden sind, kann sich der Rundfunkteilnehmer längstens bis zum 30. Juni 1993 berufen, sofern sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Liegen bei diesem Rundfunkteilnehmer die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vor, so ist sie ihm auf Antrag zu gewähren. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

Dresden, den 6. Januar 1992

Unterschriften
Unterschrift
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
(i. V. Eggert)
Eggert Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm Prof. Dr. Meyer
(i. V. Rehm)
Dr. Schommer Dr. Jähnichen
(i. V. Eggert)
Dr. Geisler
Dr. Weise
(i. V. Vaatz)
Vaatz Dr. Ermisch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 1, S. 16

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 22. November 2002