Gesetz
über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen
(Versorgungsrücklagengesetz – VersRücklG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Vom 17. Februar 1999
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2017
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für den Freistaat Sachsen und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamte im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG ) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und an Richter Dienstbezüge sowie an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen. Das Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3850), in der jeweils geltenden Fassung, oder an das Sächsische Besoldungsgesetz ( SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, anknüpfen, sowie bei Zahlungen infolge eines Anspruchs auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ( SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung. Es gilt ferner für die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit sie nach einer Dienstordnung an Angestellte Dienstbezüge und an Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen oder Zahlungen infolge eines Anspruchs auf Alters- und Hinterbliebenengeld tätigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen und dessen Mitglieder. 1
§ 2
Errichtung
(1) Zur Durchführung von § 20 SächsBesG wird zur Sicherung der Ausgaben für Versorgung und Beihilfe für Versorgungsempfänger und für Zahlungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen anstelle der Versorgung ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 3 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter dem Namen „Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen“ errichtet.
(2) Den sonstigen Dienstherren nach § 1 Abs. 1 steht es frei, sich an dem nach Absatz 1 errichteten Sondervermögen zu beteiligen oder ein eigenes Sondervermögen zu errichten. 2
§ 3
Zweck
Die Sondervermögen dienen der Sicherung der Ausgaben nach § 2 Abs. 1. Sie dürfen erst nach Abschluss der Zuführungen der Mittel (§ 20 Abs. 2 SächsBesG) und nur zur Finanzierung der unter § 2 Abs. 1 genannten Ausgaben der Dienstherrn im Sinne von § 1 verwendet werden, die zur Zahlung dieser Ausgaben verpflichtet sind. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Ansprüche der Versorgungsempfänger und der Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld gegen das jeweilige Sondervermögen werden nicht begründet. 3
§ 4
Rechtsform
(1) Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Das Sondervermögen nach § 2 Abs. 1 wird durch das Staatsministerium der Finanzen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen des Freistaates Sachsen ist Dresden.
§ 5
Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Die Verwaltung der Mittel der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen wird dem Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen. Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.
(2) Die der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind in Schuldverschreibungen oder Schuldscheindarlehen des Freistaates Sachsen zu marktüblichen Bedingungen anzulegen, soweit in der Anlagerichtlinie nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit sonstige Dienstherren im Sinne des § 2 Abs. 2 ein eigenes Sondervermögen errichten, haben sie die zugeführten Mittel mündelsicher nach § 1807 Bürgerliches Gesetzbuch anzulegen.
(4) Für die jeweiligen Sondervermögen sind verbindliche Anlagebestimmungen zu erlassen. Die Anlagerichtlinien für die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen erläßt das Staatsministerium der Finanzen. Die Anlagebestimmungen für die jeweiligen Sondervermögen der sonstigen Dienstherren erläßt die jeweils zuständige Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnung. 4
§ 6
Zuführung der Mittel
(1) Die sich nach § 20 Abs. 2 SächsBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen sowie der entsprechenden Anpassungen des Alters- und Hinterbliebenengeldes des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Dienstherren jährlich, spätestens zum 15. Januar des Folgejahres, zu Lasten der jeweiligen Titel zuzuführen. Bei der Zuführung von Beträgen in die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen sind solche, die nicht aus dem Landeshaushalt zugeführt werden, gesondert auszuweisen.
(2) Für die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen wird die Höhe der Beträge nach einer vom Staatsministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den IstAusgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt. Die sonstigen Dienstherren ermitteln unter entsprechender Anwendung der Berechnungsformel die an die jeweiligen Sondervermögen zuzuführenden Beträge.
(3) Für beurlaubte Beamte und Richter, denen die Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind von dem Dienstherrn nach § 1, der die Beurlaubung ausgesprochen hat, Beträge auf der Grundlage der fiktiven Bruttobesoldungsbezüge zuzuführen. 5
§ 7
Vermögenstrennung
Die jeweiligen Sondervermögen sind von dem übrigen Vermögen der Dienstherren, deren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
§ 8
Wirtschaftsplan
(1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen stellt ab dem 1. Januar 1999 für die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf, der die erwarteten Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Die sonstigen Dienstherren verfahren mit den jeweiligen Sondervermögen entsprechend.
(3) In die jeweiligen Wirtschaftspläne nach den Absätzen 1 und 2 sind die erwarteten Einnahmen und Ausgaben einzustellen. Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Erfolgsplan und einen Vermögensplan. Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung zu veranschlagen. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sowie für die Zahlungen, Rechnungslegung und Buchführung des Sondervermögens des Freistaates Sachsen und der übrigen Dienstherren gelten die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend.
(4) Der Sächsische Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen; Teil V SäHO ist entsprechend anzuwenden. 6
§ 9
Rechtsaufsichtsbehörden
Über die bei den sonstigen Dienstherren errichteten Sondervermögen hat das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium die Rechtsaufsicht.
§ 10
Jahresrechnung
(1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen legt dem Staatsministerium der Finanzen jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen vor. Auf dessen Grundlage stellt das Staatsministerium der Finanzen am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 SäHO der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3) Die sonstigen Dienstherren haben für die jeweiligen Sondervermögen eine Jahresrechnung aufzustellen.
(4) Der Sächsische Rechnungshof prüft die Jahresrechnung der Sondervermögen. 7
§ 11
Beirat
(1) Bei jedem Sondervermögen wird ein Beirat gebildet, der beratende Funktion hat.
(2) Der Beirat für die Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Beirat gehören an:
- zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
- in Vertreter des Staatsministeriums des Innern,
- ein Vertreter des Sächsischen Beamtenbundes,
- ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes – Landesbezirk Sachsen – sowie
- ein Vertreter des Deutschen Richterbundes.
(3) Der Beirat für die Sondervermögen der sonstigen Dienstherren besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils ein Mitglied den Sächsischen Beamtenbund und den Deutschen Gewerkschaftsbund – Landesbezirk Sachsen – vertritt. Er wird vom jeweiligen Dienstherrn für die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.
(4) Die Mitglieder der Beiräte und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
§ 12
Entnahme der Mittel und Auflösung der Sondervermögen
(1) Die in der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen angesparten Mittel werden im staatlichen Bereich im Kalenderjahr 2018 in den laufenden Haushalt überführt und zur Finanzierung der anfallenden Ausgaben von Versorgung einschließlich Beihilfe und für Zahlungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgung verwendet.
(2) Die Sondervermögen für die sonstigen Dienstherren nach § 1 Absatz 1, die sich an dem Sondervermögen nach § 2 Absatz 1 beteiligt haben, werden spätestens zum 31. Dezember 2018 an diese ausgezahlt.
(3) Nach Auszahlung der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Sondervermögen als aufgelöst.8
§ 13
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.9