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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 01.03.2012

Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Vollzitat: Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 23. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 284), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 157) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Vom 23. Juli 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 13a des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 30 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), und § 2 Abs. 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), und
  2. § 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414):

§ 1

Für den Vollzug des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sind die Landesdirektionen zuständig. 1

§ 3

Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektionen und das Staatsministerium des Innern. 2

§ 4

Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 352) außer Kraft.

Dresden, den 23. Juli 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
In Vertretung
Hubert Wicker
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 14, S. 284
    Fsn-Nr.: 26-1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 1. März 2012