Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Gewährung des Zuschusses nach § 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV sowie außertariflicher Zahlungen an Bewerber aus dem bisherigen Bundesgebiet
Az.: 13a-P 1500-3/49-68447 / 14-P 2110-35/27-68578
Vom 24. November 1997
Mit der Verkündung der Vierten Verordnung zur Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (4. BesÜVÄndV) im Bundesgesetzblatt ist am 24. November 1997 und ihrem Inkrafttreten am 25. November 1997 zu rechnen. Durch Artikel 1 Nr. 1 dieser Änderungsverordnung wird § 4 der 2. BesÜV neu gefasst. Danach können Beamte, Richter (und Soldaten) mit Anspruch auf Besoldung von derzeit 85 vom Hundert mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums eine ruhegehaltfähigen Zuschuss bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet oder im Ausland erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein dringliches dienstliches Bedürfnis besteht.
Die Sächsische Staatsregierung hat in der Sitzung am 11. November 1997 unter TOP 2 ihre Haltung zur Höhe der Bezüge von im Freistaat Sachsen eingestellten Berufsanfängern abgestimmt und sich darauf verständigt, im Sinne einer Gleichbehandlung diesen künftig Bezüge nach Maßgabe der im Beitrittsgebiet abgesenkten Bemessungsgrundlage zu gewähren. Entsprechende Erklärungen habe ich in der Aktuellen Stunde der 67. Sitzung des Sächsischen Landtages am 14. November 1997 für die Staatsregierung abgegeben.
Im Freistaat Sachsen gilt ab Inkrafttreten der 4. BesÜVÄndV daher Folgendes:
A. Besoldungsempfänger
- Ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV wird nach diesem Zeitpunkt erstmals ernannten Beamten und Richtern nicht gewährt. Die erforderliche Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen als des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums wird nicht erteilt.
- Für vor diesem Zeitpunkt erstmals ernannte Beamte und Richter gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter (Artikel 1 Nr. 6 der 4. BesÜVÄndV).
B. Arbeitnehmer
- Arbeitnehmern, die erstmals mit dem Freistaat Sachsen ein Arbeitsverhältnis begründen, wird ab demselben Zeitpunkt ebenfalls keine persönliche Zulage mehr gewährt.
- Eine bereits gewährte außertarifliche/persönliche Zulage gilt nur für den im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitraum der Befristung.
C. Sonstige Dienstherren/Arbeitgeber
Die Gemeinden, Gemeideverbände, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Freistaats Sachsen unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft.
Dresden, den 24. November 1997
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt