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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.1992 bis 19.08.1993

VwV-SMK Arbeitszeit Schulen

Vollzitat: VwV-SMK Arbeitszeit Schulen vom 2. Juli 1992 (MBl. SMK S. 8), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. August 2002 (MBl. SMK S. 243) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Vom 2. Juli 1992

1.
Arbeitszeit
Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
2.
Regelstundenmaß
Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunden wird mit 45 Minuten berechnet.
Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an

Regelstundenmaß
laf. Nr. Schulart Anzahl Unterrichtsstunden
1. Grundschulen 28 Ustd.
2. Mittelschulen 27 Ustd.
3. Gymnasien 24 Ustd.
4. Sportlehrer
  a) die nur im Fach Sport unterrichten 29 Ustd.
  b) und die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten
(Kurssystem)
27 Ustd.
5. Förderschulen
  a) Lehrkraft 25 Ustd.
  b) Fachlehrer 32 Ustd.
6. Berufsbildende Schulen (einschließlich berufsbildender Schulen für
Behinderte)
  a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen 24 Ustd.
  b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen 26 Ustd.
  c) wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen 28 Ustd.
7. Schulen des 2. Bildungsweges
  a) Abendmittelschulen 25 Ustd.
  b) Abendgymnasien 22 Ustd.
  c) Kolleg 24 Ustd.
   

Ustd. = Unterrichtsstunden

3.
Unterrichtsverpflichtung
3.1
Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß, abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen.
3.2
Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) der infolge von Abschlußprüfungen vorzeitig endet, sind die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke zu verwenden.
3.3
Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.
4.
Ermäßigungen
4.1
Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
    das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
    das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit mindestens einem halben Lehrauftrag wird die Ermäßigung zur Hälfte gewährt.
4.2
Schwerbehinderten Lehrkräften ist vom zuständigen Oberschulamt auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Maßes der Behinderung zu gewähren. Entsprechendes gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit mindestens einem halben Lehrauftrag.
5.
Anrechnungen
Für die Wahrnehmung besonderer ständiger Aufgaben und den Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auf das Regelstundenmaß Anrechnungen gewährt werden.
5.1
Anrechnungen für Schulleitungsaufgaben
5.1.1
Die Anrechnungsstunden für Schulleiter ergeben sich aus der Anlage  1.
5.1.2
Die Anrechnungsstunden für den stellvertretenden Schulleiter ergeben sich aus der Anlage 2.
5.1.3
Für die Leitung einer Außenstelle bis zu 6 Klassen erhält die Schule zusätzlich 2 Anrechnungsstunden, über 6 Klassen 3 Anrechnungsstunden; darüber hinaus können Anrechnungsstunden gemäß 5.1.4 gewährt werden.
5.1.4
Anrechnungsstunden für Schulleitungsaufgaben können auch von Lehrkräften der Schulen, die mit entsprechenden Aufgaben betraut sind, in Anspruch genommen werden.
5.1.5
Maßgebend ist die Klassenzahl, die sich bei Anwendung der jeweils geltenden Klassenteiler ergibt.
5.1.6
In den Klassen 11 und 12 der allgemeinbildenden Gymnasien, der Klassen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien und in der Praktikantenausbildung im Bereich der berufsbildenden Schulen zählen 25 Schüler bzw. Praktikanten als eine Klasse.
5.1.7
Für die Oberstufenberater erhalten die Schulen Anrechnungsstunden

Anrechnungsstunden
bis/über Schüler Anzahl Wochenstunden
bis 200 Schüler (Sekundarstufe II) 4 Wochenstunden
über 200 Schüler (Sekundarstufe II) 5 Wochenstunden

5.2
Allgemeines Entlastungskontingent (Stundenpool)
5.2.1
Lehrkräfte können Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung ständiger außerunterrichtlicher Aufgaben (z. B. besonderer Verwaltungsaufgaben) und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Belastungen gewährt werden.
5.2.2
Den Schulen werden hierfür je Klasse höchstens folgende Anrechnungen zur Verfügung gestellt:

Anrechnungen
bis/ab Klasse Anrechnung Wochenstunden
bis zur 20. Klasse 0,6 Wochenstunden
ab der 21. – 40. Klasse 0,4 Wochenstunden
ab der 41. – 50. Klasse 0,2 Wochenstunden
ab der 51. Klasse 0,1 Wochenstunden

5.2.3
Mit Ausnahme selbständiger Grundschulen erhalten Schulen mit weniger als 12 Klassen zusätzlich zwei Wochenstunden je Schule.
5.3
Anrechnungen für Ausbildungs-, Beratungs- und Betreuungsaufgaben
5.3.1
Lehrkräften, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung, mit Beratungsfunktionen und Betreuungsaufgaben in der Fachoberschule oder der Fachschule betraut sind, können Anrechnungsstunden gewährt werden.
Die Ausbildungsschulen erhalten für jeden Lehramtsanwärter eine Wochenstunde.
Beratungslehrkräfte erhalten Anrechnungen, abhängig von der zu betreuenden Schülerzahl:

Anrechnungen
bis/ab Schüler Anrechnung Wochenstunden
bis 350 Schüler 2 Wochenstunden
bis 500 Schüler 3 Wochenstunden
über 500 Schüler 4 Wochenstunden

Für die Betreuung der fachpraktischen Ausbildung an der Fachoberschule, die in Betrieben stattfindet, für die Betreuung eines Berufspraktikums erhalten die Lehrkräfte für jede betreute Klasse zwei Wochenstunden.

5.4
Anrechnungen für Fachberater
Lehrkräfte, die als Fachberater eingesetzt sind, erhalten Anrechnungen entsprechend dem Umfang der durch die Schulaufsicht angewiesenen besonderen Aufgaben. Ihre Unterrichtsverpflichtung darf nicht weniger als 16 Wochenstunden betragen.
5.5
Anrechnungen für Unterrichtstätigkeit außerhalb der Stammschule
5.5.1
Lehrkräfte, die regelmäßig Unterricht außerhalb ihrer Stammschule (Dienstort) erteilen, erhalten Anrechnungen, wenn ihr dadurch zusätzlich entstehender Zeitaufwand mehr als 5 Zeitstunden im Monat beträgt. Für einen Zeitaufwand von je 2 weiteren vollen Zeitstunden wird eine Anrechnung von einer Unterrichtsstunde im Monat gewährt.
5.6
Höchstmaß von Anrechnungen und Ermäßigungen
Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf nicht weniger als ein Viertel des Regelstundenmaßes, die des Schulleiters nicht weniger als 4 Wochenstunden betragen.
6.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

Anlage 1

Anrechnungen für Schulleiter

Anrechnungen für Schulleiter
Anzahl der Klassen Grundschule Mittelschule/ Abendmittelschule Gymnasium/ Abendgymnasium Berufsbildende Schule
Anzahl der Klassen Grundschule Mittelschule/
Abendmittelschule
Gymnasium/
Abendgymnasium
Berufsbildende Schule
4  4
4 – 6  6  6
7 – 8  8  8 10
9 – 12 10 10 10 12
13 – 16 12 12 12 14
17 – 18 13 13 15
19 – 24 15 15 17
25 – 32 17 17 19
33 und mehr 19 20

Anlage 2

Anrechnungen für stellvertretende Schulleiter

Anrechnungen für stellvertretende Schulleiter
bis Anzahl Klassen Anrechnung
bis  5 Klassen  –
   6 – 10 Klassen  5
  11 – 15 Klassen  6
  16 – 20 Klassen  7
  21 – 25 Klassen  8
  26 – 30 Klassen  9
  31 – 35 Klassen 10
  36 – 40 Klassen 11
über 40 Klassen 12

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 9, S. 8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1992

    Fassung gültig bis: 19. August 1993