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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.1999 bis 31.07.2001

VwV-SMK Arbeitszeit Schulen

Vollzitat: VwV-SMK Arbeitszeit Schulen vom 2. Juli 1992 (MBl. SMK S. 8), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. August 2002 (MBl. SMK S. 243) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Vom 2. Juli 1992

[Geändert durch VwV (ABl.SMK S. 357) und
durch VwV vom 11. August 1999 (MBl.SMK S. 369) mit Wirkung vom 1. August 1999]

1.
Arbeitszeit
Arbeitstage sind diejenigen Schul- sowie Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
2.
Regelstundenmaß
2.1
Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunden wird mit 45 Minuten berechnet.
2.2
Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an

Regelstundenmaß Lehrkräfte
Nummerierung für Lehrkräfte an Regelstundenmaß
1. Grundschulen 28 Ustd.
2. Mittelschulen 27 Ustd.
3. Gymnasien
  a) Lehrkräften in den Klassen 5 – 10 27 Ustd.
  b) Lehrkräfte mit mindestens 6 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)

26 Ustd.
  c) Lehrkräfte mit mehr als 8 Stunden in der Oberstufe
(Kurssystem)

 25 Ustd.
4. Förderschulen
  a) Lehrkraft 25 Ustd.
  b) Fachlehrer 32 Ustd.
5. Berufsbildende Schulen (einschließlich berufsbildender Schulen für
Behinderte)
  a) wenn sie ausschließlich theoretischen Unterricht
erteilen

26 Ustd.
  b) wenn sie theoretischen und fachpraktischen Unterricht
erteilen

27 Ustd.
  c) wenn sie fachpraktischen Unterricht erteilen 28 Ustd.
6. Schulen des 2. Bildungsweges
  a) Abendmittelschulen 25 Ustd.
  b) Abendgymnasien 24 Ustd.
  c) Kolleg 26 Ustd.

2.3
Das Regelstundenmaß beträgt für Sportlehrer

Regelstundenmaß Sportlehrer
Nummerierung für Sportlehrer Regelstundenmaß
a) die nur im Fach Sport unterrichten 29 Ustd.
b) und die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten
(Kurssystem)

28 Ustd.
 

Ustd. = Unterrichtsstunden

3.
Unterrichtsverpflichtung
3.1
Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß, abzüglich zu gewährender Ermäßigungen und Anrechnungen.
3.2
Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler nicht erteilt werden kann (z. B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) der infolge von Abschlußprüfungen vorzeitig endet, sind die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke zu verwenden.
3.3
Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.
4.
Ermäßigungen
4.1
Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie
    das 55. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
    das 60. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden.
Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit mindestens einem halben Lehrauftrag wird die Ermäßigung zur Hälfte gewährt.
4.2
Schwerbehinderten Lehrkräften ist vom zuständigen Oberschulamt auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Maßes der Behinderung zu gewähren. Entsprechendes gilt für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit mindestens einem halben Lehrauftrag.
5.
Anrechnungen
5.1
Allgemeines
Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher wie außerunterrichtlicher Aufgaben und den Ausgleich besonderer zeitlicher unterrichtlicher wie außerunterrichtlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses Anrechnungen auf das Regelstundenmaß (Anrechnungsstunden) gewährt werden.
Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes, die des Schulleiters bzw. des stellvertretenden Schulleiters vier Wochenstunden, nicht unterschreiben
5.2
Schulbezogene Anrechnungen
5.2.1
Für die Aufgaben der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiter, der Beratungslehrer, Oberstufenberater an Gymnasien sowie für sonstige Leitungsaufgaben und -funktionen und für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher ständiger Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden. Die Höchstzahl der schulbezogenen Anrechnungsstunden ergibt sich aus den folgenden Tabellen sowie ggf. aus weiteren Erhöhungstatbeständen, die in Nummern 5.2.4 bis 5.2.8 genannt werden. Die Vergabe der Anrechnungsstunden ist auch nicht an die Erhöhungstatbestände zweckgebunden.
Die jeweilige Klassenzahl ergibt sich in Anwendung der VwV Organisationserlass in Verbindung mit der VwV Bedarf und Schuljahresablauf in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Jahrgangsstufen 1 1 und 12 an den Abendgymnasien, Gymnasien und Kollegs und für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schüler eine Klasse bilden.
5.2.2
Für Grundschulen:

Grundschulen
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
bis 4 8
  5 11
  6 17
  7 19
  8 20
  9 22
  10 23
  11 und 12 25
  13 und 14 28
  15 30
  16 32
  17 33
  18 und 19 34
  20 35
  21 36
  22 und 23 37
  24 und 25 38

5.2.3
für Abendmittelschulen, Förderschulen, Mittelschulen

Abendmittelschulen, Förderschulen, Mittelschulen
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
bis 4 10
  5 13
  6 19
  7 21
  8 22
  9 24
  10 25
  11 und 12 27
  13 und 14 29
  15 30
  16 32
  17 33
  18 34
  19 36
  20 37
  21 bis 23 40
  24 41
  25 43
  26 44
  27 und 28 45
  29 und 30 46
  31 47
  32 und 33 48
  34 und 35 49
  36 50
  37 und 38 51
  39 und 40 52

5.2.4
für Abendgymnasien, Gymnasien, Kollegs

Abendgymnasien, Gymnasien, Kollegs
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
bis 4 20
  5 21
  6 und 7 27
  8 28
  9 29
  10 30
  11 und 12 32
  13 und 14 34
  15 35
  16 37
  17 38
  18 39
  19 41
  20 42
  21 43
  22 und 23 44
  24 45
  25 47
  26 48
  27 und 28 49
  29 und 30 51
  31 52
  32 53
  33 55
  34 und 35 56
  36 57
  37 und 38 58
  39 und 40 59
  41 und 42 60
  43 bis 47 61
  48 bis 54 62

Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde.

5.2.5
Berufsbildende Schulen

Berufsbildende Schulen
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
Anzahl der Klassen Anrechnungsstunden
bis 5 17
  6 21
  7 23
  8 24
  9 27
  10 28
  11 und 12 30
  13 und 14 32
  15 33
  16 35
  17 36
  18 37
  19 39
  20 40
  21 41
  22 und 23 42
  24 43
  25 45
  26 46
  27 und 28 47
  29 und 30 48
  31 49
  32 50
  33 51
  34 und 35 52
  36 53
  37 und 38 54
  39 und 40 55
  41 und 42 56
  43 bis 47 57
  48 bis 54 58

Ab 55 Klassen erhöht sich der Umfang für je angefangene weitere zehn Klassen um eine Stunde.
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich je zugewiesener Leitungsstelle eines Fachbereichs um bis zu sechs Anrechnungsstunden.
Bei einem Beruflichen Gymnasium erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für die Tätigkeit eines Oberstufenberaters bei bis zu 200 Schülern um vier Anrechnungsstunden, bei über 200 Schülern jeweils in der Sekundarstufe Il um fünf Anrechnungsstunden.
Für die Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, erhöht sich der schulbezogene Anrechnungsumfang für jede betreute Klasse um zwei Anrechnungsstunden. Für die Betreuung der Praktika von Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden, beträgt die Anrechnung für jede Klasse zwei Stunden.

5.2.6
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich bei einer Außenstelle mit bis zu sechs Klassen um zwei Anrechnungsstunden, über sechs Klassen um drei Anrechnungsstunden.
5.2.7
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Lehramtsanwärter pro Fach des Lehramtsanwärters um eine Anrechnungsstunde.
5.2.8
Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für einen zweiten Beratungslehrer, der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülern um drei, bei über 500 zu betreuenden Schülern um vier Anrechnungsstunden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülern zu betreuen hat.
5.2.9
Die Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden. Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen. Übernimmt eine Lehrkraft Schulleitungsaufgaben, ist in der Regel der vom Schulleiter festgesetzte Anrechnungsumfang für die Schulleitung (Schulleiter, stellvertretender Schulleiter) entsprechend zu reduzieren. Die Verteilung der Anrechnungsstunden ist schriftlich festzuhalten und der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde. Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung vom Schulleiter anzuhören.
5.3
Personenbezogene Anrechnungen
5.3.1
Lehrkräften, die als Mitglied einer Lehrplankommission oder eines Rahmenlehrplanausschusses der Kultusministerkonferenz (KMK) tätig sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu vier Anrechnungsstunden, Lehrkräften, die als Leiter einer der genannten Kommissionen eingesetzt werden, können bis zu sechs Anrechnungsstunden je Woche gewährt werden. Lehrkräften, die Mitglied eines Aufgabenauswahlausschusses im Sächsischen Staatsministerium für Kultus oder eines Regionalschulamtes sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu zwei, Lehrkräften, die Leiter eines Aufgabenauswahlausschusses sind, können bis zu drei Anrechnungsstunden pro Woche gewährt werden.
5.3.2
Lehrkräfte, die an einer berufsbegleitenden Weiterbildung mit dem Ziel der Erlangung einer unbefristeten Lehrerlaubnis in einem Fach oder einer Fachrichtung nach Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde teilnehmen, erhalten jeweils vier Anrechnungsstunden pro Woche. Diese Anrechnungsstunden werden für die Dauer der Teilnahme an der Weiterbildung bis längstens des erstmaligen Ablegens der Abschlussprüfung gewährt.
5.3.3
Lehrkräften, die teilweise an eine andere Schule abgeordnet sind, wird bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von über fünf Zeitstunden im Monat eine Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden wird jeweils eine Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Lehrkräfte, die an eine Behörde oder Anstalt im Bereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus teilweise angeordnet sind, können Anrechnungsstunden im gleichem Umfang erhalten. Lehrkräfte, die voll angeordnet sind, erhalten insoweit keine Anrechnungsstunden.
5.3.4
Über die personenbezogenen Anrechnungsstunden entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, die die Anzahl der Anrechnungsstunden vor Beginn der Tätigkeit und deren Dauer festlegt. Über in der Verwaltungsvorschrift nicht genannte Tatbestände entscheidet das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Der Schulleitung wird der Umfang der personenbezogenen Anrechnungsstunden mitgeteilt.
6.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 1992 in Kraft.

Nowak
Staatssekretär

Anlage 1

Anrechnungen für Schulleiter

Anrechnungen für Schulleiter
Anzahl der Klassen Grundschule Mittelschule/Abendmittelschule Gymnasium/Abendgymnasium Berufsbildende Schule
Anzahl der Klassen Grundschule Mittelschule/
Abendmittelschule
Gymnasium/
Abendgymnasium
Berufsbildende Schule
4  4
4 – 6  6  6
7 – 8  8  8 10
9 – 12 10 10 10 12
13 – 16 12 12 12 14
17 – 18 13 13 15
19 – 24 15 15 17
25 – 32 17 17 19
33 und mehr 19 20

Anlage 2

Anrechnungen für stellvertretende Schulleiter

Anrechnungen für stellvertretende Schulleiter
bis/über Klassenanzahl Klassen stellvertretende Schulleiter
bis  5 Klassen  –
   6 – 10 Klassen  5
  11 – 15 Klassen  6
  16 – 20 Klassen  7
  21 – 25 Klassen  8
  26 – 30 Klassen  9
  31 – 35 Klassen 10
  36 – 40 Klassen 11
über 40 Klassen 12

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 1992 Nr. 9, S. 8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1999

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2001