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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.08.2008 bis 20.11.2010

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 28. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 40), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. November 2012 (SächsGVBl. S. 751) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Gewerbeordnung
(SächsGewODVO)

Vom 28. Januar 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 2, § 60 a Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 2, § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wird verordnet:

§ 1
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Es werden übertragen:

1.
auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Vorschriften nach § 38 der Gewerbeordnung zu erlassen und die für die Ausführung zuständige Stelle zu bestimmen,
2.
auf das Staatsministerium des Innern die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 4 der Gewerbeordnung zu regeln,
3.
auf das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, daß bestimmte Waren des täglichen Bedarfs zu den Gegenständen des Wochenmarktes gehören. Das Staatsministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden weiter übertragen.

§ 2
Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 1

§ 3
Zuständigkeit der Landesdirektion

Die Landesdirektion ist zuständige Behörde im Sinne von

1.
§ 30 Abs. 1,
2.
§ 34b Abs. 5 und
3.
§ 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung. 2

§ 4
Zuständigkeit der Gemeinde

Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinne von

1.
Titel II Abschnitt I, § 33c Abs. 3, Titel III und IV der Gewerbeordnung, ausgenommen § 15 Abs. 2 und § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung,
2.
§ 150 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, bei der der Antragsteller mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, bei Befreiung von der Meldepflicht die Gemeinde, in der er sich gewöhnlich aufhält. 3

§ 5
Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer

Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung, soweit nicht nach § 5a das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig ist. 4

§ 5a
Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt,
Landwirtschaft und Geologie

Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung für Sachverständige auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft. 5

§ 6
Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes

Der Polizeivollzugsdienst ist zuständige Behörde im Sinne von

1.
§ 60c der Gewerbeordnung neben den Gemeinden und
2.
§ 11 Abs. 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe ( BewachungsverordnungBewachV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 9 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631, 2671) geändert worden ist, jeweils neben den Landkreisen und Kreisfreien Städten. 6

§ 7
Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung

(1) Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung unterliegen. 7

§ 8
Zuständigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung

Zuständige Behörde für die Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde, die die Befähigung des Stellvertreters im Sinne von § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.

§ 9
Aufsicht

(1) Die den Gemeinden, Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden sind die Landkreise. Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. Obere Fachaufsichtsbehörde für alle Gemeinden sind die Landesdirektionen. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. 8

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 4 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Dresden, den 28. Januar 1992

Die Sächsische Staatsregierung:

Prof. Dr. Biedenkopf
Eggert
Heitmann
Prof. Dr. Milbradt
Rehm
Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer
Dr. Jähnichen
Dr. Geisler
Vaatz
Dr. Weise
Dr. Ermisch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 4, S. 40
    Fsn-Nr.: 600-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 20. November 2010