1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) RL-Nr.: 73/2000

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL) RL-Nr.: 73/2000 vom 8. November 2000 (SächsABl. SDr. S. S 261; 2001 S. 278)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeruims
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (UL)
RL-Nr.: 73/2000

Vom 8. November 2000

[Berichtigt durch RL vom 5. Februar 2001 (SächsABL. S. 278)]

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
 
Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollen landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraumes ausgerichtet sind (Agrarumweltmaßnahmen) durch Zuwendungen unterstützt werden. Außerdem werden spezielle Bewirtschaftungsweisen landwirtschaftlicher Nutzflächen gefördert, die den Erfordernissen des Naturschutzes, der Erhaltung der Landschaft und ihrer Merkmale sowie der genetischen Vielfalt besonders gerecht werden.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Teilprogramme:
Teilprogramme
Teil Bezeichnung
Teil A: Umweltgerechter Ackerbau (UA)
Teil B: Extensive Grünlandwirtschaft (KULAP)
Teil C: Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau (UGA)
Teil D: Erhaltung genetischer Ressourcen (ER)
Teil E: Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft (NAK)
Die Zuwendungsgewährung erfolgt auf der Grundlage der Artikel 22 bis 24 (Agrarumweltmaßnahmen) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung beziehungsweise Aufhebung bestimmter Verordnungen vom 17. Mai 1999 (ABl. EG L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80), des genehmigten „Entwicklungsplans für den ländlichen Raum für den Freistaat Sachsen 2000 bis 2006“, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 Abs. 1 bis 3 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), und der §§ 48, 49 und 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050) sowie den entsprechenden Verfahrensbestimmungen.
Die Zuwendung wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Teil A:
Umweltgerechter Ackerbau (UA)

2
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1.
Integrierter Ackerbau
2.1.1
Integrierte Maßnahme (Grundförderung)
2.1.2
Umweltentlastende Maßnahme (Zusatzförderung I)
2.1.3
Bodenschonende Maßnahmen (Zusatzförderung II)
2.1.3.1
Ansaat von Zwischenfrüchten
2.1.3.2
Untersaaten
2.1.3.3
Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Herbstbestellung
2.1.3.4
Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Frühjahrsbestellung
2.2
Ökologischer Ackerbau
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind landwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss landwirtschaftliche Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
Bei den Maßnahmen nach 2.1 (Integrierter Ackerbau) und 2.2 (Ökologischer Ackerbau) hat der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:
 
Anbau standortgerechter Sorten unter Einbeziehung der Ergebnisse der Landessortenversuche auf der gesamten Ackerfläche im Freistaat Sachsen.
 
Vorhandensein von Gülle-, Jauche- und Festmistlagerraum für mindestens 180 Tage.
 
Für den Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten im Sinne des Düngemittelgesetzes auf Flächen im Freistaat Sachsen gilt Anlage 2.
 
Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (Schlagkarteien) für die gesamte Ackerfläche im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Anlage 3.
 
Erteilung eines Auftrages zur Durchführung von Bodenuntersuchungen durch ein von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft anerkanntes Labor und dessen vertragliche Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen an die Landwirtschaftsbehörden.
 
Verzicht auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage auf Ackerflächen im Freistaat Sachsen.
 
Verzicht auf Schwarzbrache im Zeitraum zwischen der Ernte der Vorfrucht und dem Beginn der Stilllegungsverpflichtung auf den im Freistaat Sachsen zur Stilllegung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgesehenen Flächen.
 
Nichtüberschreitung eines Viehbesatzes und einer organischen Düngermenge von 2,0 GV je ha LF des Betriebes/Unternehmens beziehungsweise der vertraglich gebundenen Flächen. Abweichend davon gelten für Betriebe, die Maßnahmen nach 2.2 (Ökologischer Ackerbau) durchführen, hinsichtlich des Viehbesatzes und der organischen Düngermenge die Grenzen der Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und des jeweiligen AGÖL-Verbandes, in dem diese Mitglied sind.
 
Einführung und Beibehaltung der Stickstoffdüngung auf der Grundlage von Stickstoffberatungsprogrammen, die von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft anerkannt sind und die eine Absenkung der N-Düngung gegenüber der guten fachlichen Praxis nach Düngeverordnung um Fünf vom Hundert gewährleisten. Eine jährliche N-Bodenuntersuchung ist durchzuführen (gilt nur für Maßnahmen nach 2.1 [Integrierter Ackerbau]).
4.3
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen
 
Der Antragsteller hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
 
nach 2.1.1 Integrierte Maßnahme (Grundförderung):
 
Maßnahme ist auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen, ausgenommen sind die unter 6.3.4 des Teils A dieser Richtlinie aufgeführten Flächen.
 
Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
 
Einhaltung einer standortangepassten ausgewogenen Fruchtfolge (mindestens dreifeldrig).
 
Grunddüngung (P, K, Mg, Kalk) unter Berücksichtigung des Bodenvorrates an Nährstoffen und des pH-Wertes auf der Grundlage empfohlener Beratungsprogramme. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen. (Bodenuntersuchungsergebnisse nicht älter als vier Jahre).
 
Verzicht auf die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Geflügelkot im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar.
 
Einführung und Beibehaltung von Pflanzenschutzmaßnahmen unter Verwendung von Entscheidungshilfen (Anlage 1) zur Verringerung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes.
 
nach 2.1.2 Umweltentlastende Maßnahme (Zusatzförderung I):
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.1 (Integrierte Maßnahme – Grundförderung) auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
 
Reduzierung der N-Düngung um mindestens 20 vom Hundert gegenüber der Grundförderung.
 
Verzicht auf die Anwendung von Wachstumsregulatoren.
 
nach 2.1.3 Bodenschonende Maßnahmen (Zusatzförderung II):
 
Maßnahmen können nur zusätzlich zu 2.1.1 (Integrierte Maßnahme – Grundförderung) oder zusätzlich zu 2.1.1 (Integrierte Maßnahme – Grundförderung) und 2.1.2 (Umweltentlastende Maßnahme – Zusatzförderung I) auf beliebigen Schlägen des Betriebes im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
 
Der Flächenumfang der jeweiligen Maßnahme kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
 
nach 2.1.3.1 Ansaat von Zwischenfrüchten (Zusatzförderung II):
 
Ansaat von Zwischenfrüchten nach Ernte der Hauptfrüchte, die nicht vor dem 10. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
 
nach 2.1.3.2 Untersaaten (Zusatzförderung II):
 
Untersaaten, die nach Ernte der Deckfrüchte nicht vor dem 10. Februar des Folgejahres umgebrochen werden.
 
Untersaaten in Mais, die vor Aussaat einer nachfolgenden Winterhauptfrucht umgebrochen werden können.
 
Überjährige Futterkulturen und Grassamenvermehrungsbestände, die als Untersaaten angelegt werden, sind von der Zuwendung ausgeschlossen.
 
nach 2.1.3.3 Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Herbstbestellung (Zusatzförderung II):
 
Pfluglose Bodenbearbeitung (Mulchsaaten) bei der Herbstbestellung, wobei eine Mulchdecke aus Pflanzenresten auf der Bodenoberfläche verbleiben muss.
 
nach 2.1.3.4 Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Frühjahrsbestellung (Zusatzförderung II):
 
Pfluglose Bodenbearbeitung (Mulchsaaten) bei der Frühjahrsbestellung, wobei entweder eine Zwischenfrucht gemäß 2.1.3.1, eine Untersaat gemäß 2.1.3.2, eine überjährige Futterkultur oder ein Grassamenvermehrungsbestand vorausgehen muss.
 
nach 2.2 Ökologischer Ackerbau:
 
Maßnahme ist auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
 
Ökologische Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regeln des AGÖL-Verbandes, bei dem dieser Mitglied ist. Ökologisch wirtschaftende Betriebe, die ihre Produkte noch nicht als „ökologisch“ nach Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 deklarieren dürfen, gelten als Umstellungsbetriebe. Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen im ersten Jahr bereits ökologisch bewirtschaftet werden, ist nur insoweit möglich, wie die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und die Regeln des jeweiligen AGÖL-Verbandes dies zulassen.
 
Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband der AGÖL (Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau – Dachverband der deutschen Anbauverbände des ökologischen Landbaus).
 
Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
 
Einhaltung einer standortangepassten ausgewogenen Fruchtfolge (mindestens dreifeldrig).
 
Verzicht auf die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Geflügelkot im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar.
4.4
Zuwendungsfähige Fläche
4.4.1
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil A sind:
 
die gesamte Ackerfläche des Betriebes/Unternehmens im Freistaat Sachsen, für die eine Nutzungsberechtigung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegt.
 
Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden.
4.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
Flächen, welche Verpflichtungen zur Stilllegung unterliegen, außer stillgelegte Flächen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, wenn die Verpflichtungen über die geeigneten Umweltschutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinausgehen.
 
Flächen, die mit Gemüse bestellt werden.
 
Flächen von Antragstellern nach 2.2 (Ökologischer Ackerbau), die noch nicht ökologisch bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach 2.1 (Integrierter Ackerbau) und nach 2.2 (Ökologischer Ackerbau) dieser Richtlinie, Teil A schließen sich gegenseitig aus.
Zuwendungen für Maßnahmen nach 2.1.3.1 (Ansaat von Zwischenfrüchten), 2.1.3.2 (Untersaaten), 2.1.3.3 (Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Herbstbestellung) und 2.1.3.4 (Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Frühjahrsbestellung) können kumulativ gewährt werden, wenn sie auf der gleichen Fläche durchgeführt werden.
5.2
Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung beträgt jährlich
für Maßnahmen nach 2.1 (Integrierter Ackerbau)
5.2
Nr.  Gegenstand Betrag
2.1.1 Integrierte Maßnahmen
(Grundförderung)
40 €/ha
2.1.2 Umweltentlastende Maßnahme
(Zusatzförderung I)
66 €/ha
2.1.3.1 Ansaat von Zwischenfrüchten 66 €/ha
2.1.3.2 Untersaaten 51 €/ha
2.1.3.3 Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Herbstbestellung 25 €/ha
2.1.3.4 Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Frühjahrsbestellung 25 €/ha
  für Maßnahmen nach 2.2 (Ökologischer Ackerbau)
  Betriebe in Umstellung
(maximal zwei Jahre)
281 €/ha
  ökologisch wirtschaftende Betriebe 230 €/ha
5.3
Zuwendungsuntergrenze
Zuwendungen unter 100 € je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts.
6.2
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesem Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
Der Antragsteller hat die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung erforderlichen Nachweise mit Stellung des Antrages der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.3
Mehrfachförderung
6.3.1
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil A dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.
6.3.2
Ausgleichszahlungen für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen nach Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 Artikel 1 Abs. 1 sowie die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach Artikel 13 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bleiben von der Regelung in 6.3.1 unberührt.
6.3.3
Besteht ein Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, vermindern sich die nach dieser Richtlinie, Teil A vorgesehenen Zuwendungsbeträge um Ausgleichsleistungen im Sinne von § 48 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), soweit diese Ausgleichsleistungen eine Überkompensation der umweltspezifischen Einschränkungen gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80) sowie gemäß Nummer 5.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG C 232 vom 12. August 2000, S. 19) darstellen. Die Höhe der unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistung für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten zu gewährenden Zuwendungsbeträge wird durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft festgelegt.
Bei der Förderung von Maßnahmen nach 2.1.3.1 (Ansaat von Zwischenfrüchten), 2.1.3.2 (Untersaaten), 2.1.3.3 (Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Herbstbestellung) und 2.1.3.4 (Pfluglose Bodenbearbeitung bei der Frühjahrsbestellung) werden die Zuwendungen in Wasserschutzgebieten nicht gekürzt.
6.3.4
Soweit Flächen für Maßnahmen nach Programmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft oder nach Teil E dieser Richtlinie (Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft) gefördert werden, entfällt für diese Flächen die Förderung nach Teil A dieser Richtlinie (Umweltgerechter Ackerbau).
6.3.5
Maßnahmen, zu denen der Bewirtschafter auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
6.3.6
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach der Richtlinie 73/93-A oder der Richtlinie 73/99, Teil A und dieser Richtlinie, Teil A ist ausgeschlossen.

Teil B:
Extensive Grünlandwirtschaft (KULAP)

2
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1
Reduzierter Mitteleinsatz (Grundförderung)
2.2
Extensivierungsmaßnahmen (Zusatzförderung)
2.2.1
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991
2.2.2
Extensive Weide
2.2.3
Extensive Wiese
2.3
Ökologische Grünlandwirtschaft
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind:
3.1
Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen.
3.2
Verbände und Vereine, die vertraglich vereinbarte landschaftspflegerische Leistungen im Auftrag der Grundeigentümer übernehmen oder die Maßnahmen auf eigenen Grundstücken durchführen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss landwirtschaftliche Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
Bei allen Maßnahmen hat der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:
 
Verzicht auf die Umwandlung von Grünland in Ackerland.
 
Nichtüberschreitung eines Viehbesatzes und einer organischen Düngermenge von 1,4 GV je ha LF (bei Maßnahmen nach 2.1 [Reduzierter Mitteleinsatz] und 2.2 [Extensivierungsmaßnahmen] beziehungsweise 2,0 GV je ha LF bei Maßnahme nach 2.3 [Ökologische Grünlandwirtschaft]) des Betriebes/Unternehmens beziehungsweise der vertraglich gebundenen Flächen.
 
Für den Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten im Sinne des Düngemittelgesetzes auf Flächen im Freistaat Sachsen gilt Anlage 2.
 
Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (Schlagkarteien) im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Anlage 4.
 
Verzicht auf die Neuanlage von Be- und Entwässerungssystemen, Reliefmeliorationen, Ablagerung von Materialien (zum Beispiel Kies, Steine, Erde …) auf den einbezogenen Flächen (gilt nur für Maßnahme nach 2.1 [Reduzierter Mitteleinsatz]).
 
Durchführung von Bestandsverbesserungsmaßnahmen auf dem Grünland im Freistaat Sachsen nur umbruchlos, Ausnahmen können im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft vom AfL genehmigt werden.
4.3
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen
 
Bei allen Maßnahmen hat der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
 
nach 2.1 Reduzierter Mitteleinsatz:
 
Die Maßnahme ist auf der gesamten Grünlandfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen, ausgenommen sind die unter 6.3.4 des Teils B dieser Richtlinie aufgeführten Flächen.
 
Begrenzung der Gesamtstickstoffgabe je Schlag auf 120 kg N/ha und Jahr.
 
Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage.
 
Durchführung von Maßnahmen des chemischen Pflanzenschutzes nur nach dem Schadschwellenprinzip.
 
Futterwirtschaftliche Nutzung der Aufwüchse des Grünlandes.
 
Bei Neu- und Nachsaaten Verwendung der Sächsischen Qualitätssaatmischungen entsprechend den Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
 
Gewährleistung der Grünlandpflege gemäß Merkblatt.
 
nach 2.2.1 Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel:
 
Nur in Verbindung mit 2.1 (Reduzierter Mitteleinsatz).
 
Maßnahme ist schlagbezogen wählbar.
 
nach 2.2.2 Extensive Weide:
 
Nur in Verbindung mit 2.2.1 (Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel).
 
Maßnahme ist schlagbezogen wählbar.
 
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991. Abweichend davon können im Einvernehmen mit dem zuständigen AfL großblättrige Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung mittels Abstreichverfahren bekämpft werden.
 
Einhaltung einer Mindestbesatzstärke von 0,3 GV/ha extensive Weide.
 
Keine Anwendung von Portionsweideverfahren.
 
Auskopplung von Gewässern mit Ufer, Quellfluren, Nassstandorten, Waldrändern, Steinrücken, Feldgehölzen und Hecken gemäß Merkblatt.
 
nach 2.2.3 Extensive Wiese:
 
Nur in Verbindung mit 2.2.1 (Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer N-Düngemittel).
 
Maßnahme ist schlagbezogen wählbar.
 
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991. Abweichend davon können im Einvernehmen mit dem zuständigen AfL großblättrige Ampferarten mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln durch Einzelpflanzenbehandlung mittels Abstreichverfahren bekämpft werden.
 
Erste Nutzung als Mahd nicht vor dem 15. Juni.
 
nach 2.3 Ökologische Grünlandwirtschaft:
 
Ökologische Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regeln des AGÖL-Verbandes, bei dem dieser Mitglied ist. Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen im ersten Jahr bereits ökologisch bewirtschaftet werden, ist nur insoweit möglich, wie die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und die Regeln des jeweiligen AGÖL-Verbandes dies zulassen.
 
Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband der AGÖL (Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau – Dachverband der deutschen Anbauverbände des ökologischen Landbaus).
 
Es werden nur Zuwendungen für die ökologische Bewirtschaftung von Grünlandflächen im Freistaat Sachsen gewährt.
4.4
Zuwendungsfähige Flächen
4.4.1
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil B sind:
 
Grünlandflächen des Betriebes/Unternehmens im Freistaat Sachsen, für die eine Nutzungsberechtigung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegt.
 
Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden.
4.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
Flächen von Antragstellern nach 2.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft), die noch nicht ökologisch bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen nach 2.1 (Reduzierter Mitteleinsatz) und 2.3 (Ökologische Grünlandwirtschaft) dieser Richtlinie, Teil B schließen sich gegenseitig aus.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt jährlich:
 
für Maßnahmen nach
5.2
Nr.  Gegenstand Betrag
2.1 Reduzierter Mitteleinsatz
(Grundförderung)
51 €/ha
2.2 Extensivierungsmaßnahmen
(Zusatzförderung)
 
2.2.1 Verzicht auf den Einsatz von chemisch-synthetische N-Düngemittel 51 €/ha
2.2.2 Extensive Weide 102 €/ha
2.2.3 Extensive Wiese 102 €/ha
2.3 Ökologische Grünlandwirtschaft 204 €/ha
5.3
Zuwendungsuntergrenze
 
Zuwendungen unter 100 € je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts.
6.2
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesem Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
Der Antragsteller hat die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung erforderlichen Nachweise mit Stellung des Antrages der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.3
Mehrfachförderung
6.3.1
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil B dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.
6.3.2
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 bleibt von der Regelung nach 6.3.1 unberührt.
6.3.3
Besteht ein Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, vermindern sich die nach dieser Richtlinie, Teil B vorgesehenen Zuwendungsbeträge um Ausgleichsleistungen im Sinne von § 48 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), soweit diese Ausgleichsleistungen eine Überkompensation der umweltspezifischen Einschränkungen gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (ABl. EG L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80) sowie gemäß Nummer 5.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG C 232 vom 12. August 2000, S. 19) darstellen. Die Höhe der unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistung für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten zu gewährenden Zuwendungsbeträge wird durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft festgelegt.
Bei der Förderung von Maßnahmen nach 2.2.2 (Extensive Weide) und 2.2.3 (Extensive Wiese) werden die Zuwendungen in Wasserschutzgebieten nicht gekürzt.
6.3.4
Soweit Flächen für Maßnahmen nach Programmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft oder nach Teil E dieser Richtlinie (Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft) gefördert werden, entfällt für diese Flächen die Förderung nach Teil B dieser Richtlinie (Extensive Grünlandwirtschaft).
6.3.5
Maßnahmen, zu denen der Bewirtschafter auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
6.3.6
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach der Richtlinie 73/94-B oder der Richtlinie 73/99, Teil B und dieser Richtlinie ist ausgeschlossen.

Teil C:
Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau (UGA)

2
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1
Integrierter Anbau
2.1.1
Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
2.1.1.1
Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
2.1.1.2
Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie
2.1.1.3
Zusatzförderung – Gemüse unter Glas/Folie
2.1.2
Obstbau und Baumschulproduktion
2.1.2.1
Grundförderung – Obstbau und Baumschulproduktion
2.1.2.2
Zusatzförderung – Obstbau
2.1.2.2.1
Bestandsüberwachung
2.1.2.2.2
Biotechnische Maßnahmen
2.1.2.2.3
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden
2.1.3
Weinbau
2.1.3.1
Grundförderung – Weinbau
2.1.3.2
Zusatzförderung – Weinbau
2.1.3.2.1
Biotechnische Maßnahmen
2.1.3.2.2
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden
2.1.3.2.3
Erosionsschutz
2.1.4
Hopfenanbau
2.1.4.1
Grundförderung – Hopfenanbau
2.1.4.2
Zusatzförderung – Hopfenanbau
2.2
Ökologischer Anbau
2.2.1
Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
2.2.2
Obstbau und Baumschulproduktion
2.2.3
Weinbau
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind landwirtschaftliche und gärtnerische Unternehmen aller Rechtsformen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
Bei den Maßnahmen nach 2.1 (Integrierter Anbau) und 2.2. (Ökologischer Anbau) hat der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende allgemeinen Voraussetzungen zu erfüllen:
 
Für den Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten im Sinne des Düngemittelgesetzes auf Flächen im Freistaat Sachsen gilt Anlage 2.
 
Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über alle acker- und pflanzenbaulichen Maßnahmen (Schlagkarteien) im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Anlage 5 (gilt nur für Maßnahme nach 2.1.1.1 [Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen]).
 
Führung von schlag- oder anlagebezogenen Aufzeichnungen (Schlagkarteien, Betriebshefte) über die Maßnahmen nach 2.1.1.2 (Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie), 2.1.2 (Obstbau und Baumschulproduktion), 2.1.3 (Weinbau), 2.1.4 (Hopfenanbau) für die einbezogenen Flächen im Freistaat Sachsen entsprechend den Mindestanforderungen nach Anlage 5.
 
Anbau beziehungsweise Neupflanzung standortgerechter Sorten entsprechend den Sortenempfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
4.3
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen
 
Der Antragsteller hat ab dem Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende spezifischen Voraussetzungen zu erfüllen:
 
nach 2.1.1.1 Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen:
 
Maßnahme ist auf der gesamten betrieblichen Freilandfläche des Gemüses sowie der Heil- und Gewürzpflanzen im Freistaat Sachsen durchzuführen
 
N-Startdüngung auf der Grundlage von N min -Untersuchungen zu Beginn jeder Kultur nach N-Sollwerten.
 
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nur nach Warndienstaufruf beziehungsweise auf der Grundlage der Bestandesüberwachung.
 
Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit W-Auflage.
 
Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen.
 
nach 2.1.1.2 Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie:
 
Maßnahme ist auf der gesamten betrieblichen Gemüsefläche unter Glas/Folie im Freistaat Sachsen durchzuführen.
 
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen nur nach Warndienstaufruf beziehungsweise auf der Grundlage der Bestandesüberwachung.
 
nach 2.1.1.3 Zusatzförderung – Gemüse unter Glas/Folie:
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.1.2 (Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie) teilflächenbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
 
Biologische Bekämpfung tierischer Schaderreger durch Einsatz von Nützlingen nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
 
nach 2.1.2.1 Grundförderung – Obstbau und Baumschulproduktion:
 
Maßnahme ist auf der gesamten betrieblichen Baumobstfläche sowie der Baumschulfläche im Freiland des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
 
N-Düngung über den Boden auf der Grundlage einer N min -Untersuchung im Jahr der Düngung und nach Sollwerten.
 
Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der jährlich von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft bestätigten Positivliste auf der Grundlage der Bestandesüberwachung beziehungsweise der Warndienstinformationen.
 
Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen.
 
nach 2.1.2.2.1 Zusatzförderung Obstbau – Bestandesüberwachung:
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.2.1 (Grundförderung – Obstbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
 
Bestandsüberwachung durch Anwendung spezifischer rechnergestützter Prognoseverfahren nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
 
nach 2.1.2.2.2 Zusatzförderung Obstbau – Biotechnische Maßnahmen:
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.2.1 (Grundförderung – Obstbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
 
Anwendung biotechnischer Maßnahmen zur Schaderregerbekämpfung.
 
nach 2.1.2.2.3 Zusatzförderung Obstbau – Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden:
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.2.1 (Grundförderung – Obstbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
 
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden.
 
nach 2.1.3.1 Grundförderung – Weinbau:
 
Maßnahme ist auf der gesamten bestockten Rebfläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
 
N-Düngung auf der Grundlage einer N min -Untersuchung im Jahr der Düngung, höchstens jedoch 50 kg N/ha und Jahr.
 
Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft jährlich bestätigten Positivliste.
 
Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen.
 
nach 2.1.3.2.1 Zusatzförderung Weinbau – Biotechnische Maßnahmen:
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.3.1 (Grundförderung – Weinbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
 
Anwendung biotechnischer Maßnahmen zur Schaderregerbekämpfung.
 
nach 2.1.3.2.2 Zusatzförderung Weinbau – Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden:
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.3.1 (Grundförderung – Weinbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
 
Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden.
 
nach 2.1.3.2.3 Zusatzförderung Weinbau – Erosionsschutz:
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.3.1 (Grundförderung – Weinbau) schlagbezogen wählbar. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 50 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
 
Erosionsschutz durch Begrünung oder Bodenbedeckung.
 
nach 2.1.4.1 Grundförderung – Hopfenanbau:
 
Maßnahme ist auf der gesamten Hopfenanbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
 
N-Düngung auf der Grundlage einer N min -Untersuchung im Jahr der Düngung, höchstens jedoch 180 kg N/ha und Jahr.
 
Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf nützlingsschonende Mittel entsprechend der von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft jährlich bestätigten Positivliste.
 
Düngung von P, K, Ca, Mg nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung. Die Bodenuntersuchung ist mindestens im Abstand von vier Jahren durchzuführen.
 
nach 2.1.4.2 Zusatzförderung – Hopfenanbau:
 
Maßnahme ist nur zusätzlich zu 2.1.4.1 (Grundförderung – Hopfenanbau) auf der gesamten Hopfenanbaufläche des Betriebes im Freistaat Sachsen durchzuführen.
 
Durchführung der Bestandsüberwachung durch Anwendung spezifischer Prognoseverfahren nach Empfehlungen der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft.
 
nach 2.2 Ökologischer Anbau:
 
Ökologische Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Regeln des AGÖL-Verbandes, bei dem dieser Mitglied ist. Ökologisch wirtschaftende Betriebe, die ihre Produkte noch nicht als „ökologisch“ nach Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 deklarieren dürfen, gelten als Umstellungsbetriebe. Eine schrittweise Umstellung auf den ökologischen Landbau, in der Art, dass nicht alle Flächen im ersten Jahr bereits ökologisch bewirtschaftet werden, ist nur insoweit möglich, wie die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und die Regeln des jeweiligen AGÖL-Verbandes dies zulassen.
 
Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband der AGÖL (Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau – Dachverband der deutschen Anbauverbände des ökologischen Landbaus).
 
Es werden nur Zuwendungen für die ökologische Bewirtschaftung von Obst- und Baumschulflächen im Freiland, Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzenflächen sowie der bestockten Rebflächen im Freistaat Sachsen gewährt.
4.4
Zuwendungsfähige Fläche
4.4.1
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil C sind:
 
Flächen des Betriebes/Unternehmens im Freistaat Sachsen, für die eine Nutzungsberechtigung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegt.
 
Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen, oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden.
4.4.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
Flächen von Antragstellern nach 2.2 (Ökologischer Anbau), die noch nicht ökologisch bewirtschaftet werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
5.2
Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung beträgt jährlich
für Maßnahmen nach 2.1 (Integrierter Anbau)
5.2
Nr.  Gegenstand Betrag
2.1.1.1 Grundförderung – Freilandgemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
       Einführung 306 €/ha
       Beibehaltung 245 €/ha
2.1.1.2 Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie
       Einführung 153 €/ha
       Beibehaltung 122 €/ha
2.1.1.3 Zusatzförderung – Gemüse unter Glas/Folie
       Einführung 2 556 €/ha
       Beibehaltung 2 045 €/ha
2.1.2.1 Grundförderung Obstbau und Baumschulproduktion
       Einführung 306  €/ha
       Beibehaltung 245  €/ha
2.1.2.2.1 Zusatzförderung Obstbau – Bestandesüberwachung
       Einführung 51  €/ha
       Beibehaltung 40  €/ha
2.1.2.2.2 Zusatzförderung Obstbau – Biotechnische Maßnahmen
       Einführung 127  €/ha
       Beibehaltung 102  €/ha
2.1.2.2.3 Zusatzförderung Obstbau – Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden
       Einführung 76  €/ha
       Beibehaltung 61  €/ha
2.1.3.1 Grundförderung Weinbau
       Einführung 255 €/ha
       Beibehaltung 204 €/ha
2.1.3.2.1 Zusatzförderung Weinbau – Biotechnische Maßnahmen
       Einführung 102 €/ha
       Beibehaltung 81 €/ha
2.1.3.2.2 Zusatzförderung Weinbau – Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden
  in Direktzuglage  
       Einführung 102 €/ha
       Beibehaltung 81 €/ha
  in Steillage  
       Einführung 153 €/ha
       Beibehaltung 122 €/ha
2.1.3.2.3 Zusatzförderung Weinbau – Erosionsschutz
  in Direktzuglage  
       Einführung 51 €/ha
       Beibehaltung 40 €/ha
  in Steillage  
       Einführung 153 €/ha
       Beibehaltung 122 €/ha
2.1.4.1 Grundförderung Hopfenbau
       Einführung 255 €/ha
       Beibehaltung 204 €/ha
2.1.4.2 Zusatzförderung Hopfenanbau
       Einführung 51 €/ha
       Beibehaltung 40 €/ha
  für Maßnahmen nach 2.2 (Ökologischer Anbau)
2.2.1 Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen
im Freiland
       Betriebe in Umstellung (maximal zwei Jahre) 409 €/ha
       ökologisch wirtschaftende Betriebe 357 €/ha
  unter Glas/Folie  
       Betriebe in Umstellung (maximal zwei Jahre) 3 579 €/ha
       ökologisch wirtschaftende Betriebe 3 068 €/ha
2.2.2 Obstbau und Baumschulproduktion
       Betriebe in Umstellung (maximal drei Jahre) 766 €/ha
       ökologisch wirtschaftende Betriebe 664 €/ha
2.2.3 Weinbau
  in Direktzuglage  
       Betriebe in Umstellung (maximal drei Jahre) 766 €/ha
       ökologisch wirtschaftende Betriebe 664 €/ha
  in Steillage  
       Betriebe in Umstellung (maximal drei Jahre) 869 €/ha
       ökologisch wirtschaftende Betriebe 766 €/ha
5.3
Zuwendungsuntergrenze
 
Zuwendungen unter 100 € je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt, mit Ausnahme von Maßnahmen nach 2.1.3 ([Integrierter] Weinbau) und 2.2.3 ([Ökologischer] Weinbau), bei denen Zuwendungen unter 50 € je Antrag und Jahr nicht ausgezahlt werden.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts.
6.2
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesem Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
Der Antragsteller hat die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung erforderlichen Nachweise mit Stellung des Antrages der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.3
Mehrfachförderung
6.3.1
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil C, dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.
6.3.2
Besteht ein Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, vermindern sich die nach dieser Richtlinie, Teil C, vorgesehenen Zuwendungsbeträge um Ausgleichsleistungen im Sinne von § 48 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), soweit diese Ausgleichsleistungen eine Überkompensation der umweltspezifischen Einschränkungen gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (ABl. EG L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80) sowie gemäß Nummer 5.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG C 232 vom 12. August 2000, S. 19) darstellen. Die Höhe der unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistung für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten zu gewährenden Zuwendungsbeträge wird durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft festgelegt.
Bei der Förderung von Maßnahmen nach 2.1.1.2 (Grundförderung – Gemüse unter Glas/Folie), 2.1.1.3 Zusatzförderung – Gemüse unter Glas/Folie), 2.1.2.2 (Zusatzförderung Obstbau), 2.1.3.2 (Zusatzförderung – Weinbau), und 2.1.4.2 Zusatzförderung – Hopfenanbau) werden die Zuwendungen in Wasserschutzgebieten nicht gekürzt.
6.3.3
Soweit Flächen für Maßnahmen nach Programmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft oder nach Teil E dieser Richtlinie (Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft) gefördert werden, entfällt für diese Flächen die Förderung nach Teil C dieser Richtlinie (Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau).
6.3.4
Maßnahmen, zu denen der Bewirtschafter auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
6.3.5
Für Antragsteller nach Teil C dieser Richtlinie, die bereits am Teilprogramm Umweltgerechter Gartenbau nach Richtlinie 73/94-C oder nach Richtlinie 73/99, Teil C, teilgenommen haben, erhalten in den betreffenden, bisher durchgeführten Maßnahmen für den gesamten Verpflichtungszeitraum den Förderstatus „Beibehaltung“.
6.3.6
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach der Richtlinie 73/94-C oder der Richtlinie 73/99, Teil C, und dieser Richtlinie, Teil C, ist ausgeschlossen.

Teil D:
Erhaltung genetischer Ressourcen (ER)

2
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie ist die Haltung von zur Zucht benutzten weiblichen oder zur Zucht vorgesehenen männlichen Tieren folgender, existenzgefährdeter Haustierrassen:
2.1
Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh
2.2
Sächsisch-Thüringisches Kaltblut
2.3
Erzgebirgsziege, Thüringer Wald Ziege, Leineschaf, Skudde
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie sind Tierhalter mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen, die die genannten Rassen züchten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
 
Tiere, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen im Zuchtbuch einer in Sachsen anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sein.
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zur Haltung und Zucht nachstehender Rassen für einen Verpflichtungszeitraum von mindestens fünf Jahren:
4.2
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen
 
nach 2.1 Rotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh:
 
Weibliche Rinder müssen jährlich von einem vom Sächsischen Rinderzuchtverband e. G. anerkannten Rotviehbullen bedeckt oder besamt werden. Aus der vorliegenden Deck-, Besamungs- oder Abkalbemeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur Rasse Rotvieh hervorgehen.
 
Männliche Rinder müssen in der obersten Zuchtbuchabteilung eingetragen sein.
 
nach 2.2 Sächsisch-Thüringisches Kaltblut:
 
Kaltblutstuten müssen in einem Zeitraum von zwei Jahren mit einem vom Pferdezuchtverband Sachsen e.V. anerkannten Hengst der Rasse Kaltblut bedeckt oder besamt werden. Aus der vorliegenden Deck-, Besamungs- oder Abfohlmeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur Rasse Kaltblut hervorgehen. Im Jahr der erstmaligen Antragstellung ist eine Bedeckung, Besamung oder Abfohlung nachzuweisen.
 
Kaltbluthengste müssen in der obersten Zuchtbuchabteilung eingetragen sein.
 
nach 2.3 Erzgebirgsziege, Thüringer Wald Ziege, Leineschaf, Skudde:
 
Weibliche Tiere müssen jährlich von einem vom Sächsischen Schaf- und Ziegenzuchtverband e.V. anerkannten Bock der jeweiligen Rasse bedeckt oder besamt werden. Aus der vorliegenden Deck-, Besamungs- oder Ablammmeldung muss die Zugehörigkeit des Vatertieres zur jeweiligen Rasse hervorgehen.
 
Männliche Tiere müssen in der obersten Zuchtbuchabteilung eingetragen sein.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Förderung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden.
5.2
Höhe der Zuwendung
5.2
Gegenstand Betrag
Rinder bis zu zwei Jahren 76 €/Tier
Rinder über zwei Jahre 127 €/Tier
Kaltblutpferde 153 €/Tier
Schafe und Ziegen 18 €/Tier
5.3
Zuwendungsuntergrenze
 
Zuwendungen unter 72 € je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts.
6.2
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesem Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
Der Antragsteller hat die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung erforderlichen Nachweise mit Stellung des Antrages der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.3
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen nach der Richtlinie 73/94-D oder der Richtlinie 73/99, Teil D und dieser Richtlinie, Teil D ist ausgeschlossen.

Teil E:
Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft (NAK)

2
Gegenstand der Förderung
 
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:
2.1
Naturschutzmaßnahmen
2.1.1
Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland
2.1.2
Naturschutzgerechte Beweidung
2.1.3
Naturschutzgerechte Wiesennutzung
2.1.4
Anlage von Ackerrandstreifen
2.1.4.1
Extensive Bewirtschaftung
2.1.4.2
Extensive Bewirtschaftung bei Verringerung der Aussaatstärke
2.1.5
Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung
2.1.6
Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland
2.1.7
Hüteschafhaltung
2.1.8
Nasswiesenpflege
2.1.9
Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen
2.1.9.1
Offenhaltung der Landschaft durch geeignete Pflegemaßnahmen
2.1.9.2
Mahd, Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung
2.1.10
Pflege von Streuobstwiesen
2.1.11
Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen
2.1.12
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung
2.2
Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche
2.2.1
Teichpflege
2.2.2
Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung
2.2.2.1
Naturschutzfachliche Basisleistungen
2.2.2.2
Erhalt der Strukturausprägung
2.2.2.3
Verzicht auf Fischbesatz
2.2.2.4
Verzicht auf Zufütterung
2.2.2.5
Erhalt des Nahrungshabitats für geschützte Arten
2.2.2.6
Naturschutzfachliche Zusatzleistungen
3
Zuwendungsempfänger
 
Eine Zuwendung können erhalten:
3.1
Landwirtschaftliche, teichwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unternehmen aller Rechtsformen.
3.2
Verbände und Vereine, die eigene Grundstücke oder Grundstücke im Auftrag der Eigentümer bewirtschaften.
3.3
Sonstige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte landwirtschaftlich oder teichwirtschaftlich nutzbarer Flächen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Der Zuwendungsempfänger muss Flächen im Freistaat Sachsen bewirtschaften.
4.2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen bei Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen)
 
Die Maßnahmen sind schlagbezogen wählbar.
Eine Kombination von Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen) sowohl untereinander als auch mit anderen Einzelmaßnahmen der Teile A (Umweltgerechter Ackerbau), B (Extensive Grünlandwirtschaft) und C (Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau) dieser Richtlinie auf ein und derselben Fläche ist ausgeschlossen.
Bei allen Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen) hat der Antragsteller für die Dauer von mindestens fünf Jahren (bei Maßnahme 2.1.5 [Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung] für die Dauer von 20 Jahren) folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
 
Vertragliche Vereinbarung zwischen Zuwendungsempfänger und der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
 
Verzicht auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland im gesamten Betrieb.
 
Verzicht auf die Neuanlage beziehungsweise Wiederherstellung nicht funktionsfähiger Be- und Entwässerungssysteme, Reliefmeliorationen, Ablagerung von Materialien (zum Beispiel Kies, Steine, Erde ...) auf den einbezogenen Flächen.
 
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Düngemittel.
 
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel.
 
Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen über die auf den einbezogenen Flächen durchgeführten Maßnahmen (zum Beispiel Schlagkartei).
4.3
Spezifische Zuwendungsvoraussetzungen bei Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen)
 
Die Maßnahmen 2.1.1 (Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland), 2.1.2 (Naturschutzgerechte Beweidung), 2.1.3 (Naturschutzgerechte Wiesennutzung), 2.1.4 (Anlage von Ackerrandstreifen), 2.1.4.1 (Extensive Bewirtschaftung), 2.1.4.2 (Extensive Bewirtschaftung bei Verringerung der Aussaatstärke), 2.1.5 (Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzflächen zur Biotopentwicklung), 2.1.6 (Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland) werden im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen angeboten.
Die Maßnahmen 2.1.7 (Hüteschafhaltung), 2.1.8 (Nasswiesenpflege), 2.1.9 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen), 2.1.9.1 (Offenhaltung der Landschaft durch geeignete Pflegemaßnahmen), 2.1.9.2 (Mahd, Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung), 2.1.10 (Pflege von Streuobstwiesen), 2.1.11 (Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen), 2.1.12 (Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung) werden in geschützten Gebieten und in Lebensräumen beziehungsweise an Lebensstätten gefährdeter Arten, insbesondere in der Nationalparkregion, im Biosphärenreservat, in Naturschutzgebieten, bei Flächennaturdenkmalen, in geschützten Biotopen nach § 26 SächsNatSchG, in Landschaftsschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und in Vogelschutzgebieten gemäß Richtlinie 79/409/EWG angeboten.
 
nach 2.1.1 Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland:
 
Bewirtschaftung des Grünlandes im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
 
 
bei der Ansaat (Gräsermischung),
 
 
im Falle einer Weidenutzung im Sinne von Maßnahme 2.1.2 (Naturschutzgerechte Beweidung),
 
 
im Falle einer Wiesennutzung im Sinne von Maßnahme 2.1.3 (Naturschutzgerechte Wiesennutzung) zu beachten.
 
Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen.
 
nach 2.1.2 Naturschutzgerechte Beweidung:
 
Bewirtschaftung und Planung der Weideführung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
 
 
zu Besatzstärke und -dichte, wobei ein maximaler Viehbesatz von 1,4 GV/ha auf den vertraglich gebundenen Flächen zulässig ist,
 
 
zu Nutzungsterminen und -häufigkeit,
 
 
im Falle von Zufütterung und Pferchung,
 
 
zur Auskopplung sensibler Bereiche (zum Beispiel Gewässerufer, Quellfluren, Nassstandorte, Waldränder, Feldgehölze und Hecken),
 
 
bei Ausbringung organischer Wirtschaftsdünger und Kalk,
 
 
bei Nach- und Übersaaten zu beachten.
 
nach 2.1.3 Naturschutzgerechte Wiesennutzung:
 
Bewirtschaftung und Planung der Schnittnutzung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
 
 
zur Entfernung des Mähgutes von der Fläche und seiner Entsorgung,
 
 
zur Durchführung von Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Anwalzen oder Abschleppen),
 
 
bei Ausbringung von Kalk und organischer Wirtschaftsdünger, wobei eine maximale organische Düngermenge von 1,4 GV/ha auf den vertraglich gebundenen Flächen zulässig ist,
 
 
bei Nach- und Übersaaten zu beachten.
 
nach 2.1.4 Anlage von Ackerrandstreifen:
2.1.4.1 extensive Bewirtschaftung
 
Anlage des Ackerrandstreifens auf geeigneten Flächen in einer Breite von mindestens 5 m bis höchstens 20 m.
 
Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
 
Kalkung nur im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
 
Bestellung des Ackerrandstreifens mit derselben Fruchtart, die auf dem Schlag angebaut wird.
 
Verzicht auf zusätzliche Einsaaten (zum Beispiel Ackerwildkräuter).
 
Verzicht auf jegliche Bekämpfung von Ackerwildkräutern.
 
Stoppelumbruch nicht vor dem 10. September.
 
2.1.4.2 Extensive Bewirtschaftung bei Verringerung der Aussaatstärke
 
Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 1.2.4.1 Verringerung der Aussaatstärke auf dem Ackerrandstreifen um 50 vom Hundert gegenüber der auf dem Schlag angewandten Saatstärke.
 
nach 2.1.5 Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung:
 
Der Verpflichtungszeitraum für diese Maßnahme beträgt 20 Jahre.
 
Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
 
Vorlage eines Projektes bei der Antragstellung.
 
Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen und Vorlage eines Pachtvertrages über den Verpflichtungszeitraum.
 
Die Zuwendung wird nur Zuwendungsempfängern gewährt, die mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung die Flächen selbst bewirtschaftet haben. Die 20-jährige Stilllegung ist auf höchstens 30 vom Hundert der betrieblichen landwirtschaftlichen Nutzfläche im Freistaat Sachsen zum Zeitpunkt der Antragstellung zuwendungsfähig.
 
nach 2.1.6 Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland:
 
Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
 
Anlage und Bewirtschaftung der Ackerstreifen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
 
 
zur Breite des stillgelegten Streifens (mindestens 5 m bis höchstens 20 m),
 
 
gegebenenfalls zur Begrünung der Brachflächen (jedoch keine Standardgräsermischungen),
 
 
zur Mahd des Aufwuchses zu beachten.
 
nach 2.1.7 Hüteschafhaltung:
 
Planung der Weideführung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
 
 
zu Besatzstärke und -dichte, wobei ein maximaler Viehbesatz von 1,4 GV/ha auf den vertraglich gebundenen Flächen zulässig ist,
 
 
zu Nutzungsterminen und -häufigkeit,
 
 
im Falle von Zufütterung und Pferchung,
 
 
zur Auskopplung sensibler Bereiche (zum Beispiel Gewässerufer, Quellfluren, Nassstandorte, Waldränder, Feldgehölze und Hecken),
 
 
bei Ausbringung organischer Wirtschaftsdünger,
 
 
bei Nach- und Übersaaten zu beachten.
 
nach 2.1.8 Nasswiesenpflege:
 
Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
 
Entfernung des Mähgutes und Entsorgung.
 
Durchführung von Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben
 
 
zu Mähterminen,
 
 
und gegebenenfalls zur Mähtechnik zu beachten.
 
nach 2.1.9 Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen:
 
2.1.9.1 Offenhalten der Landschaft durch geeignete Pflegemaßnahmen
 
Verzicht auf organische Wirtschaftsdünger.
 
Durchführung von Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
 
Eine landwirtschaftliche Fläche, für die eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, kann nicht gleichzeitig Grundlage für die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 sein.
 
2.1.9.2 Pflege durch Mahd, Abtransport und Entsorgung des Mähgutes
 
Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.1.9.1 Entfernung des Mähgutes von der Fläche und dessen Entsorgung.
 
nach 2.1.10 Pflege von Streuobstwiesen:
 
Bewirtschaftung und Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
 
nach 2.1.11 Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen:
 
Durchführung von Pflegemaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
 
nach 2.1.12 Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung:
 
Verzicht auf Halmstabilisatoren.
 
Bewirtschaftung der Ackerflächen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Dabei sind insbesondere Vorgaben zur Bodenbearbeitung, organischen Düngung, Bestellung, Pflege und Ernte zu beachten.
 
Erfüllung spezifischer Auflagen entsprechend des jeweiligen Artenschutzziels.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen bei Maßnahmen nach 2.2 (Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche)
 
Die Maßnahme nach 2.2.1 (Teichpflege) wird im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen angeboten. Die Maßnahmen nach 2.2.2 (Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) können nur für solche Teiche beantragt und bewilligt werden, die im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Eingruppierung der Teiche zur Anwendung des Vertragsnaturschutzes bestätigt wurden.
Die Maßnahme nach 2.2.1 (Teichpflege) und die Maßnahmen nach 2.2.2 (Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) sind einzelteichbezogen wählbar.
Eine Kombination der Maßnahme 2.2.1 (Teichpflege) mit Maßnahmen nach 2.2.2 (Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) auf ein und derselben Fläche ist ausgeschlossen.
Bei den Maßnahmen nach 2.2 (Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche) hat der Antragsteller für die Dauer von mindestens fünf Jahren folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
 
nach 2.2.1 Teichpflege:
 
Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten nach einem jährlichen Pflegeplan mit folgenden Maßnahmen: Schilfschnitt (Festlegungen zu Umfang und Zeitpunkt der Schilfschnittmaßnahmen), Wege- und Teichdammpflege (Festlegungen zur Sicherung der Uferstruktur, Pflanzungen, Baumaterialien), Grabenpflege (Festlegungen zur zeitlichen/räumlichen Staffelung der Pflegearbeiten, Festlegung geeigneter Geräte), Instandhaltung der Stauanlagen, Entschlammung der Fischgrube. Dieser Plan ist mit der zuständigen Fischereibehörde abzustimmen, in Schutzgebieten ist die zuständige Naturschutzbehörde einzubeziehen.
 
Verzicht auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland im gesamten Betrieb.
 
Führung eines jährlichen Bewirtschaftungsnachweises (Vorlage bei der Fischereibehörde).
 
Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (EWG) 2092/91 über den ökologischen Landbau des Rates vom 24. Juni 1991.
 
Abfischung von mindestens 150 kg Nutzfische/ha Teichnutzfläche (TN) pro Jahr.
 
nach 2.2.2 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung:
 
2.2.2.1 Naturschutzfachliche Basisleistungen (Sockelbetrag)
 
Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten nach einem jährlichen Pflegeplan mit folgenden Maßnahmen: Schilfschnitt (Festlegungen zu Umfang und Zeitpunkt der Schilfschnittmaßnahmen), Wege- und Teichdammpflege (Festlegungen zur Sicherung der Uferstruktur, Pflanzungen, Baumaterialien), Grabenpflege (Festlegungen zur zeitlichen/räumlichen Staffelung der Pflegearbeiten, Festlegung geeigneter Geräte), Instandhaltung der Stauanlagen, Entschlammung der Fischgrube. Der Plan ist mit der zuständigen Naturschutzbehörde und der zuständigen Fischereibehörde abzustimmen.
 
Verzicht auf die Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland im gesamten Betrieb.
 
Keine Eingriffe in die Uferstrukturen (auch Gehölze) mit Ausnahme der oben genannten notwendigen, landschaftsgerecht ausgeführten Dammsanierungsmaßnahmen.
 
Keine Beseitigung von Unterwasser- und Schwimmblattpflanzen.
 
Einsatz von Graskarpfen nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.
 
Keine Bekämpfung von Wildfischen.
 
Keine Desinfektionskalkung mit Ausnahme der zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach fachlicher Indikation notwendigen Behandlung der Fischgrube im abgelassenen Teich, sonstige Kalkungen vorrangig mit Kalkmergel.
 
Kein Einsatz von Bioziden, mit Ausnahme der zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach fachlicher Indikation notwendigen Maßnahmen.
 
Keine Fütterung mit Mischfuttermitteln und keine technische Belüftung (Abweichungen bei K1-Teichen und Satzfischproduktion zur Konditionierung bei Naturnahrungsmangel möglich).
 
Kein Einsatz von mineralischen und organischen Düngemitteln im Teich oder Uferbereich (Abweichungen bei K1-Teichen möglich).
 
Kein Bau von Stegen oder Gebäuden im Uferbereich (zum Beispiel Fischerhütten).
 
Kein Bootfahren (außer zur fischereilichen Nutzung).
 
Keine Freizeitaktivitäten (zum Beispiel Schwimmen, Surfen, Modellsport).
 
Kein Angeln.
 
Keine Wassergeflügelhaltung beziehungsweise –mast.
 
Zusätzliche beziehungsweise abweichende Vorgaben nach Festlegung durch die zuständige Naturschutzbehörde.
 
Es ist ein jährlicher Bewirtschaftungsnachweis gegenüber der Fischereibehörde und der zuständigen Naturschutzbehörde zu führen.
 
2.2.2.2 Erhalt der Strukturausprägung
 
Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) Sicherung und Entwicklung der Strukturausprägung gemäß vertraglicher Vereinbarung.
 
2.2.2.3 Verzicht auf Fischbesatz
 
Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) bei entsprechender Einstufung im Auswahlverfahren (vorrangig bei nährstoffarmen Teichen und/oder Kleinteich mit in der Regel
 
2.2.2.4 Verzicht auf Zufütterung
 
Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) bei entsprechender Einstufung im Auswahlverfahren (vorrangig bei nährstoffarmen Teichen).
 
2.2.2.5 Erhalt des Nahrungshabitats für geschützte Arten
 
Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) bei entsprechender Einstufung im Auswahlverfahren (hohe Bedeutung als Nahrungshabitat). Ausnahme: Die Maßnahme kann als spezielle Naturschutzleistung in begründeten Einzelfällen auch ohne Maßnahme 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) vereinbart und ausgezahlt werden.
 
2.2.2.6 Naturschutzfachliche Zusatzleistungen
 
Zusätzlich zu den Zuwendungsvoraussetzungen nach 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen), Ausnahme: Die Zuschläge a, b, c und d können als spezielle Naturschutzleistung in begründeten Einzelfällen auch ohne Maßnahme 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistungen) vereinbart und ausgezahlt werden.
 
Maßnahmen nach 2.2.2.6 können, wenn sie zusätzlich zu 2.2.2.1 vereinbart wurden, auf beliebigen (für den Vertragsnaturschutz bestätigten) Teichen durchgeführt werden. Der Flächenumfang kann ab dem zweiten Verpflichtungsjahr auf bis zu 80 vom Hundert gegenüber dem Flächenumfang vom ersten Verpflichtungsjahr vermindert werden.
Minderung
Buchst.  Gegenstand
Mehrjähriger Ablassrhythmus: in der Regel für maximal 10 vom Hundert der Teichfläche in Teichgruppen beziehungsweise bei Einzelteichen mit Höchstbetrag
Sofortiger Wiederanstau nach dem Abfischen (mindestens Teilanstau) und/oder Winterbespannung
Winterbespannung mit Fischbesatz
Festlegung des Bespannungs- beziehungsweise Ablasszeitraumes
Durchführung spezieller abgestimmter Schilfpflegemaßnahmen (zum Beispiel Strukturierung)
Festlegungen zur Besatzstruktur und/oder
kein Besatz mit Raubfischen und/oder
Wildfischbesatz und Bestandeskontrolle und/oder
Schaffung von Fortpflanzungs- und Wohnstätten und/oder
Umsetzen von Laich/Kaulquappen aus KV-Teichen
Festlegung zum Ertrag in naturschutzfachlich begründeten Einzelfällen
 
Eine Kombination folgender Einzelmaßnahmen ist ausgeschlossen:
 
2.2.2.3 (Verzicht auf Fischbesatz) und 2.2.2.4 (Verzicht auf Zufütterung)
 
2.2.2.3 (Verzicht auf Fischbesatz) und 2.2.2.5 (Erhalt des Nahrungshabitats für geschützte Arten)
 
2.2.2.3 (Verzicht auf Fischbesatz) und 2.2.2.6c (Winterbespannung mit Fischbesatz)
 
2.2.2.3 (Verzicht auf Fischbesatz) und 2.2.2.6g (Festlegung zum Ertrag in naturschutzfachlich begründeten Einzelfällen)
 
2.2.2.6a bis d untereinander
4.5
Zuwendungsfähige Fläche
 
Zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie, Teil E sind Flächen des Betriebes/Unternehmens im Freistaat Sachsen, für die eine Nutzungsberechtigung für den gesamten Verpflichtungszeitraum vorliegt.
 
Flächen, die infolge von Enteignung und Zwangsversteigerung auf andere Personen übergehen oder die infolge von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungs- oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz durch wertgleiche Flächen ersetzt werden und auf denen der Zuwendungsempfänger die Maßnahme fortsetzt sowie ehemals volkseigene Flächen (Treuhandflächen), die aufgrund der Rückübertragung an die alten Eigentümer dem Pächter vorzeitig entzogen werden.
5
Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Art der Förderung
 
Die Zuwendung wird als Festbetrag in Form von Zuschüssen gewährt. Sie kann je Zuwendungsempfänger jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden. Die in der Richtlinie genannten Werte sind Höchstwerte, die nicht überschritten werden dürfen.
5.2
Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendung beträgt jährlich:
bei Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen)
5.2
Nr.  Gegenstand Betrag
2.1.1 Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland
  Ackerzahl bis 30 360 €/ha
  je weiteren Bodenpunkt + 5 €/ha
  bis maximal 450 €/ha
2.1.2 Naturschutzgerechte Beweidung 360 €/ha
2.1.3 Naturschutzgerechte Wiesennutzung  
  a) Frischwiese 360 €/ha
  b) Feuchtwiese (einschließlich
wechselfeuchter Wiesen)
410 €/ha
  c) Bergwiese 450 €/ha
2.1.4 Anlage von Ackerrandstreifen  
  a) normale Saatstärke 450 €/ha
  b) 50 vom Hundert verringerte Saatstärke 630 €/ha
2.1.5 Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung
  a) auf Ackerflächen bis Ackerzahl 30 430 €/ha
  b) auf Grünland bis Grünlandzahl 30 380 €/ha
  je weiteren Bodenpunkt + 8 €/ha
  bis maximal 630 €/ha
2.1.6 Anlage von Zwischenstreifen auf Ackerland 450 €/ha
2.1.7 Hüteschafhaltung 410 €/ha
2.1.8 Nasswiesenpflege 480 €/ha
2.1.9 Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen
  a) Normalfall (nur Mahd) 80 €/ha
  b) Mahd in besonders schwierigen Lagen 130 €/ha
  c) Mahd, Abtransport und Entsorgung des Mähgutes 210 €/ha
2.1.10 Pflege von Streuobstwiesen 205 €/ha
  zuzüglich je Baum + 3 €
  bis maximal 450 €/ha
2.1.11 Erhalt historischer Merkmale auf landwirtschaftlichen Flächen 400 €/ha
2.1.12 Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung
  a) Aufwuchs gegebenenfalls verwertbar 600 €/ha
  b) Aufwuchs als Nahrungs- beziehungsweise Brutvogelhabitat 700 €/ha
  bei Maßnahmen nach 2.2 (Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche)
2.2.1 Teichpflege 150 €/ha
2.2.2 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung
2.2.2.1 Naturschutzfachliche Basisleistung
(Sockelbetrag)
200 €/ha
2.2.2.2 Erhalt der Strukturausprägung  
  10–13 Punkte – bis 20 ha Teichnutzfläche³ 52 €/ha
  14–16 Punkte – bis 20 ha Teichnutzfläche³ 103 €/ha
  je weiteren Hektar zusätzlich 26 €/ha
2.2.2.3 Verzicht auf Fischbesatz 154 €/ha
2.3.2.4 Verzicht auf Zufütterung 154 €/ha
2.2.2.5 Erhalt des Nahrungshabitats für geschützte Arten 103 €/ha
2.2.2.6 Naturschutzfachliche Zusatzleistungen  
  a) 103¹ ² €/ha
  b) 52¹ €/ha
  c) 52¹ €/ha
  d) 26¹ €/ha
  e) 26 €/ha
  f) 26 €/ha
  g) 103 €/ha

__________

¹
alternative Festlegung
²
maximal 1 023 € bei Einzelteichen
³
Bewertungszahl gemäß Eingruppierung im Auswahlverfahren
5.3
Zuwendungsuntergrenze
 
Zuwendungen unter 100 € je Antrag und Jahr werden nicht ausgezahlt mit Ausnahme der Maßnahme 2.1.10 (Pflege von Streuobstwiesen) unter 40 € je Antrag und Jahr.
6
Sonstige Bestimmungen
6.1
Ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
 
Der Antragsteller verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Bodenschutzrechts, des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts, des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, insbesondere der gemäß § 8 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, des Wasserrechts, des Immissionsschutzrechts, des Tierschutzrechts und Tierzuchtrechts.
6.2
Ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung
 
Antragstellern, die als Rechtsnachfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) zur Erfüllung vermögensrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes verpflichtet sind, wird die Zuwendung unter dem Vorbehalt des Widerrufes für den Fall gewährt, dass der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bewilligungsbescheides Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach diesem Bescheid gewährt wird (Zweckbindungsfrist), fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nicht nach Maßgabe der Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes oder anderweitiger Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen erfüllt werden.
Der Antragsteller hat die zur Prüfung der ordnungsgemäßen Vermögensauseinandersetzung erforderlichen Nachweise mit Stellung des Antrages der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
6.3
Mehrfachförderung
6.3.1
Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie, Teil E dürfen andere staatliche Mittel für dieselben Fördertatbestände auf den nach dieser Richtlinie geförderten Flächen nicht in Anspruch genommen werden.
6.3.2
Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach Artikel 13 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und die flächenbezogenen Ausgleichzahlungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 Artikel 1 Abs. 1 bleiben von der Regelung nach 6.3.1 unberührt. Bei Maßnahmen nach 2.1.5 (Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung) und 2.1.9 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen) entfällt die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete.
6.3.3
Besteht ein Anspruch auf Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, vermindern sich die nach dieser Richtlinie, Teil E vorgesehenen Zuwendungsbeträge um Ausgleichsleistungen im Sinne von § 48 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), soweit diese Ausgleichsleistungen eine Überkompensation der umweltspezifischen Einschränkungen gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (ABl. EG L 160 vom 26. Juni 1999, S. 80) sowie gemäß Nummer 5.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EG C 232 vom 12. August 2000, S. 19) darstellen. Die Höhe der unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistung für Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten zu gewährenden Zuwendungsbeträge wird durch das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft festgelegt.
Bei der Förderung von Maßnahmen nach 2.1.1 (umwandlung Acker – in Grünland), 2.1.5 (langfristige Stilllegung), 2.1.6 (Zwischenstreifen), 2.1.9 (Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Flächen), 2.1.10 (Pflege von Streuobstwiesen), 2.1.11 (Erhalt historischer Merkmale), 2.2.1 (Teichpflege) und 2.2. (naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) mit Ausnahme von 2.2.2.1 (naturschutzfachliche Basisleistung) werden die Zuwendungen in Wasserschutzgebieten nicht gekürzt.
6.3.4
Maßnahmen, zu denen der Bewirtschafter auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
6.3.5
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen für analoge Maßnahmen nach der Richtlinie 73/94-A oder der Richtlinie 73/99, Teil A beziehungsweise der Richtlinie 73/94-B oder der Richtlinie 73/99, Teil B beziehungsweise der Richtlinie 73/94-C oder der Richtlinie 73/99, Teil C und dieser Richtlinie, Teil E ist ausgeschlossen.
6.3.6
Eine Beteiligung an der Maßnahme 2.1.4 (Anlage von Ackerrandstreifen) kann mit Maßnahmen nach Teil A dieser Richtlinie (Umweltgerechter Ackerbau) auf demselben Schlag kombiniert werden, wobei auf dem Ackerrandstreifen eine Kumulierung der jeweiligen Zuwendungen ausgeschlossen ist.
6.3.7
Zuwendungen nach 2.1.4 (Anlage von Ackerrandstreifen) schließen Zuwendungen für Maßnahmen des Ökologischen Ackerbaus nach Teil A dieser Richtlinie im gleichen Betrieb aus.
6.4
Nutzung nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums
 
Wird nach Beendigung der Verpflichtung nach 2.1.1 (Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland) die Ackernutzung wieder aufgenommen, ist eine erneute Verpflichtung des Zuwendungsempfängers nach 2.1.1 auf diesen Flächen ausgeschlossen.
6.5
Übergangsbestimmungen zur Richtlinie 73/94-B vom 1. Januar 1994 und Richtlinie 73/99, Teil B vom 1. Januar 1999
 
Zuwendungsempfänger, welche Zuwendungen nach der Richtlinie 73/94-B, Ziffer 2.7 und/oder 2.8 beziehungsweise nach der Richtlinie 73/99, Teil B Ziffer 2.1.2 und/oder 2.4.3 erhalten, führen diese Verpflichtungen nach der Richtlinie 73/2000, Teil E als Verpflichtungen nach Ziffer 2.1.1 (Umwandlung von Ackerland in naturschutzgerecht bewirtschaftetes Grünland) und/oder 2.1.5 (Langfristige Stilllegung landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Biotopentwicklung) fort. Für diese fortgeführten Verpflichtungen gelten weiterhin die Zuwendungshöhen nach Richtlinie 73/94-B beziehungsweise 73/99, Teil B.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die unter Ziffer 5.2 und 5.3 angegebenen Euro-Beträge sind bis zum 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG L 162 S. 1) zu runden.
8
Verfahrensregelungen
8.1
Antragsverfahren
 
Der Antrag ist beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft beziehungsweise Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL) zu stellen.
8.2
Bewilligung
 
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft beziehungsweise das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Gartenbau (AfL). Das zuständige AfL entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Gewährung einer Zuwendung.
Anträge auf Maßnahmen nach 2.1 (Naturschutzmaßnahmen) und 2.2.2 (Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung) der Richtlinie 73/2000, Teil E (Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft) werden an die zuständige untere Naturschutzbehörde weitergeleitet. Diese schließt nach Maßgabe dieser Richtlinie einen Bewirtschaftungsvertrag mit dem Antragsteller, der mindestens über fünf Jahre (Verpflichtungsjahre) gelten muss. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage dieses Vertrages durch das zuständige Amt für Landwirtschaft.
Anträge auf Maßnahmen nach 2.2.1 (Teichpflege) der Richtlinie 73/2000, Teil E (Naturschutz und Erhalt der Kulturlandschaft) werden an die zuständige Fischereibehörde zur fachlichen Begutachtung weitergeleitet. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch das zuständige Amt für Landwirtschaft.
Antragsteller, deren Förderantrag nicht entsprochen wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid unter Angabe der wichtigsten Gründe.
8.3
Auszahlung
 
Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen beziehungsweise die entsprechende Außenstelle überweist auf Grundlage der Auszahlungsanordnung des Regierungspräsidium Chemnitz in einem automatisierten Auszahlungsverfahren die Zuwendung auf das angegebene Konto des Antragstellers.
8.4
Weiterführende Regelungen
 
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches ist in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Allgemeinen Verfahrensbestimmungen für das Programm zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft im Freistaat Sachsen (VwV Verfahren UL) geregelt.
9
In-Kraft-Treten
 
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 8. November 2000

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef

Anlage 1

Teil A:
Umweltgerechter Ackerbau, RL-Ziffer 2.1.1 Integrierter Ackerbau (Grundförderung)
Entscheidungshilfen für Maßnahmen des Pflanzenschutzes
 
1.
Prognosemodelle, die von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) empfohlen werden
 
2.
Schadschwellen zu Unkrautbesatz, Befall mit pilzlichen und tierischen Schaderregern entsprechend den Hinweisen der LfL
 
3.
Aktuelle Hinweise des Warndienstes der LfL zu Maßnahmen des Pflanzenschutzes, für die noch keine von der LfL empfohlenen Prognosemodelle und Schadschwellen vorliegen

Anlage 2

Teil A:
Umweltgerechter Ackerbau, RL-Ziffer 4.2
Teil B:
Extensive Grünlandwirtschaft, RL-Ziffer 4.2
Teil C:
Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau, RL-Ziffer 4.2
Regelungen zum Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten im Sinne des Düngemittelgesetzes
 
1.
Sekundärrohstoffdünger dürfen mit Eintritt in die Verpflichtung nur einmal innerhalb von 5 Jahren auf ein und derselben Fläche aufgebracht werden, wobei hinsichtlich Güte und Aufbringmenge die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten sind.
 
2.
Für die Aufbringung von Klärschlamm gelten anstatt der in § 4 Abs. 10 bis 12 AbfKlärV ¹ genannten Schadstoffwerte – auch in Verbindung mit § 4 Abs. 13 und § 6 Abs. 1 Satz 2 AbfKlärV – die folgenden Werte je Kilogramm Schlamm-Trockenmasse:
 
 
Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB): 0,6 Milligramm für die Komponenten Nummer 28, 52, 101, 138, 153, 180
 
 
polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF): 15 Nanogramm TCDD-Toxizitätsäquivalente
 
 
halogenorganische Verbindungen, ausgedrückt als Summenparameter AOX: 250 Milligramm
 
 
Blei: 200 Milligramm, Cadmium: 1,5 Milligramm, Chrom: 200 Milligramm, Kupfer: 200 Milligramm, Nickel: 50 Milligramm, Quecksilber: 2 Milligramm, Zink: 1 000 Milligramm.
 
 
§ 7 Abs. 9 der AbfKlärV – Befreiung von Nachweispflichten – gilt nicht bei Klärschlammaufbringung im Rahmen der UL-Beteiligung.
 
3.
Der Abgeber von Bioabfallkompost muss nachweislich Mitglied einer Gütegemeinschaft sein.
 
4.
Abfallschlämme der Recyclingpapierherstellung sowie deren Aufbereitungsprodukte dürfen nicht als Bodenhilfsstoffe oder als Bestandteil von Klärschlammgemischen und Kultursubstraten aufgebracht werden.
 
5.
Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann nach Erfordernis weitergehende Regelungen zum Einsatz von Sekundärrohstoffdüngern, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten auf dem Erlassweg treffen.

__________

¹
AbfKlärV  = Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912)

Anlage 3

Teil A:
Umweltgerechter Ackerbau, RL-Ziffer 4.2
 
Mindestanforderung zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen – Ackerland
 
 
Betrieb
 
 
 
Betrieb
 
 
 
Betriebsnummer
 
 
Klima
 
 
 
Klimazone
 
 
 
Phänozone
 
 
Standortgrunddaten
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
 
 
 
Fläche (ha, ar)
 
 
 
Ackerland/Grünland
 
 
 
Acker- beziehungsweise Grünlandzahl (wenn nicht vorhanden, dann Bodenzahl)
 
 
 
Bodenart
 
 
 
Entstehung
 
 
 
Bodentiefe (cm)
 
 
 
Höhenlage (m)
 
 
 
Steinigkeit (Vol. %)
 
 
 
Pflanzenschutz-Prognosezone
 
 
 
Wasserschutzgebiet
 
 
Bodenuntersuchung
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Datum
 
 
 
Proben-Nummer 
 
 
 
Humusgehalt (%)
 
 
 
pH-Wert und Versorgungsstufe
 
 
 
Makronährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
Schlag
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Erntejahr
 
 
 
Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
 
 
 
Ertrag (dt/ha) und Verwendung
 
 
Bestellung
 
 
 
Fruchtart
 
 
 
Datum
 
 
Saat-/Pflanzgut
 
 
 
Sorte
 
 
 
Tausendkornmasse (TKM in g)
 
 
 
Keimfähigkeit (%)
 
 
N-Untersuchungen
 
 
 
Datum
 
 
 
Proben-Nummer 
 
 
 
Ergebnisse der N-Untersuchungen (kg/ha)
 
 
Bestimmung des N-Bedarfs für die 2. und 3. N-Gabe bei Wintergetreide
 
 
 
Datum
 
 
 
Ergebnis der Bestimmung (kg/ha)
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege
 
 
 
Datum
 
 
 
Arbeitsart/Arbeitsgang
 
 
 
Gerät
 
 
 
Arbeitstiefe (cm)
 
 
Bonituren
 
 
 
Datum
 
 
 
Entwicklungsstadium
 
 
 
Merkmal (Krankheit, Schädling, Unkraut)
 
 
 
Boniturergebnis
 
 
Pflanzenschutzmitteleinsatz/Bewässerung
 
 
 
Datum
 
 
 
Mittel
 
 
 
Menge je ha
 
 
 
Maßeinheit
 
 
 
Fläche (ha)
 
 
Ernte
 
 
 
Datum
 
 
 
Hauptprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck)
 
 
 
Nebenprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck)
 
 
organische und mineralische Düngung
 
 
 
Datum
 
 
 
Düngerart/Tier
 
 
 
Menge in dt/ha, m³/ha
 
 
 
Trockensubstanzgehalt (TS in %)
 
 
 
Nährstoffgaben N, P, K, Mg, CaO in kg/ha und Gesamtnährstoffe der organischen und mineralischen Düngung in kg/ha
 
 
 
Gesamtnährstoffzufuhr aus Düngung (zusätzlich Mg, CaO), Nährstoffentzug durch Ernteprodukt sowie die
 
 
 
Bilanz bei N, P, K
 
 
Fruchtfolge
 
 
 
Angabe der Vorfrucht

Anlage 4

Teil B:
Extensive Grünlandwirtschaft (KULAP, RL-Ziffer 4.2
 
Mindestanforderung zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen – Grünland
 
 
Betrieb
 
 
 
Betrieb
 
 
 
Betriebsnummer
 
 
Standortgrunddaten
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
 
 
 
Fläche (ha, ar)
 
 
 
Ackerland/Grünland
 
 
 
Acker- beziehungsweise Grünlandzahl (wenn nicht vorhanden, dann Bodenzahl)
 
 
 
Bodenart
 
 
 
Entstehung
 
 
 
Bodentiefe (cm)
 
 
 
Höhenlage (m)
 
 
 
Steinigkeit (Vol. %)
 
 
 
Wasserverhältnis
 
 
 
Wasserschutzgebiet
 
 
Bodenuntersuchung
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Datum
 
 
 
Proben-Nummer 
 
 
 
pH-Wert und Versorgungsstufe
 
 
 
Makronährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
Wiesen-/Weidenutzungseinheit
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Nutzung
 
 
 
Jahr der Nutzung
 
 
 
Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
 
 
organische und mineralische Düngung
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Datum der Düngung
 
 
 
Düngerart/Tier
 
 
 
Menge der Düngung in dt/ha beziehungsweise m³/ha
 
 
 
Fläche in ha
 
 
 
Trockensubstanzgehalt (TS) in %
 
 
 
Nährstoffgabe N, P, K, Mg und CaO in kg/ha
 
 
Maßnahmen zur Pflege, Bestandesführung
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Datum der Maßnahmen
 
 
 
Arbeitsart
 
 
 
Saatmischung/Pflanzenschutzmittel
 
 
 
Menge in kg beziehungsweise l/ha
 
 
 
Fläche in ha
 
 
Nutzung, Ernte
 
 
 
Feldstück-Schlag-Nummer 
 
 
 
Nutzung
 
 
 
Datum (Tag/Monat)
 
 
 
Trockenmasseertrag (dt/ha)
 
 
 
Nutzungsart/Verwendung
 
 
 
Fläche (ha)
 
 
Weideergebnisse
 
 
 
Tierart
 
 
 
mittlere Tierzahl
 
 
 
Weideperiode
 
 
 
Weidetage je Tier
 
 
 
Besatzstärke (GV/ha)

Anlage 5

Teil C:
Umweltgerechter Gartenbau, Weinbau und Hopfenanbau, RL-Ziffer 4.2
 
Mindestangaben zur Führung von schlag- oder anlagebezogenen Aufzeichnungen
 
 
Betrieb
Betrieb
Betriebsnummer
Bodenart, Bodenzahl
 
Anbau von Gemüse sowie Heil- und Gewürzpflanzen
 
 
Standortgrunddaten
Feldstück-Schlag-Nummer 
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Fläche (ha)
Kultur mit Satzgröße
 
 
Bodenuntersuchung
Datum
Proben-Nummer 
pH-Wert
Nährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
N-Untersuchungen
Datum
Proben-Nummer 
Ergebnisse der N-Untersuchungen
 
 
Düngung (organisch, mineralisch)
Datum
Düngerart
Menge (dt/ha)
Nährstoffgaben N, P, K, Mg (kg/ha)
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege
Datum
Arbeitsart
Gerät
 
 
Pflanzenschutz
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
Datum der Bekämpfung
Mittel
Aufwandmenge l/ha beziehungsweise kg/ha
Fläche
 
Anbau von Gemüse unter Glas/Folie
 
 
Standortgrunddaten
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Glas-/Foliefläche (m²)
 
 
Pflanzenschutz
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
Datum der Bekämpfung
Mittel
Aufwandmenge l/ha beziehungsweise kg/ha
Fläche
 
 
Einsatz von Nützlingen
Schaderreger
Datum
Einsatz Nützlinge
 
Obstbau und Baumschulproduktion
 
 
Standortgrunddaten
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Feldstück-Schlag-Nummer 
Quartier-Nummer (nur bei Baumschulproduktion)
Fläche (ha)
Obstart (nur bei Obstbau)
Sorte (nur bei Obstbau)
Unterlage (nur bei Obstbau)
Baumzahl/ha (nur bei Obstbau)
Kultur (nur bei Baumschulproduktion)
Gehölzzahl/ha (nur bei Baumschulproduktion)
Pflanzjahr
 
 
Bodenuntersuchung
Datum
Proben-Nummer 
pH-Wert
Nährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
N-Untersuchungen
Datum
Proben-Nummer 
Ergebnisse der N-Untersuchungen
 
 
Düngung (organisch, mineralisch, Blattdüngung)
Datum
Düngerart
Menge (dt/ha)
Nährstoffgaben (kg/ha) N, P, K, Mg
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege (einschließlich Baumstreifen)
Datum
Arbeitsart
Gerät
Herbizideinsatz (nur bei Obstbau)
 
 
Pflanzenschutz
Schaderreger- und Bestandsüberwachung (Krankheit/Schädling)
Datum
Mittel
Aufwandmenge l/ha beziehungsweise kg/ha beziehungsweise Aufwendungen
Fläche
 
 
Fruchtausdünnung (nur bei Obstbau)
Datum
Mittel
Aufwandmenge l/ha beziehungsweise kg/ha
Handausdünnung
 
 
biotechnische Maßnahmen (nur bei Obstbau)
Datum
Maßnahme
 
Weinbau
 
 
Standortgrunddaten
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Feldstück-Schlag-Nummer 
Fläche (ha)
Hangneigung
Pflanzsystem
Sorte
Unterlage
Pflanzjahr
 
 
Bodenuntersuchung
Datum
Proben-Nummer 
pH-Wert
Nährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) Versorgungsstufen
 
 
N-Untersuchungen
Datum
Proben-Nummer 
Ergebnisse der N-Untersuchungen
 
 
Düngung (organisch, mineralisch)
Datum
Düngerart
Menge (dt/ha)
Nährstoffgaben (kg/ha) N, P, K, Mg
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege
Datum
Arbeitsart
Gerät
Bodenbedeckung
Bodenbegrünung
Herbizideinsatz
 
 
Pflanzenschutz
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
Datum der Bekämpfung
Mittel
Aufwandmenge l/ha beziehungsweise kg/ha
Fläche
 
 
biotechnische Maßnahmen
Datum
Maßnahme
 
Hopfenanbau
 
 
Standortgrunddaten
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
Feldstück-Schlag-Nummer 
Fläche (ha)
Sorte
Pflanzabstand
Pflanzjahr
 
 
Bodenuntersuchung
Datum
Proben-Nummer 
pH-Wert
Nährstoffe P, K, Mg (mg/100 g) und Versorgungsstufen
 
 
N-Untersuchungen
Datum
Proben-Nummer 
Ergebnisse der N-Untersuchungen
 
 
Düngung (organisch, mineralisch einschließlich Blattdüngung)
Datum
Düngerart
Menge (dt/ha)
Nährstoffgaben (kg/ha) N, P, K, Mg
 
 
Bodenbearbeitung/Pflege
Datum
Arbeitsart
Gerät
 
 
Pflanzenschutz
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit, Schädling)
Datum
Mittel
Aufwandmenge l/ha beziehungsweise kg/ha
Fläche

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2000 Nr. 7, S. 261

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001