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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 24. April 1995 (SächsGVBl. S. 147)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung

Vom 24. April 1995

Aufgrund von § 11 Abs. 2 der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1995 (BGBl. I S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 240), wird verordnet:

§ 1
Mindestbewirtschaftungszeit

Ein Erzeuger braucht die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene eigene Mindestbewirtschaftungszeit für stillzulegende Flächen im Sinne von § 11 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung nicht einzuhalten, wenn und soweit er

  1. zum Zweck der Arrondierung oder Zusammenlegung von ihm bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke mit einem anderen Erzeuger eine vertragliche Vereinbarung über den Austausch von landwirtschaftlichen Grundstücken für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren oder
  2. einen Pachtvertrag mit einer Gebietskörperschaft oder mit der Bodenverwertungs- und Verwaltungs-GmbH oder deren Rechtsnachfolger, der die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke zum Gegenstand hat,

abgeschlossen hat und diese Flächen selbst bewirtschaftet.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. April 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 12, S. 147
    Fsn-Nr.: 630-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Mai 1995

    Fassung gültig bis: 3. Mai 2009