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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zusatzlotterie "Spiel 77"

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zusatzlotterie "Spiel 77" vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 243)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zusatzlotterie „Spiel 77“

Vom 16. März 1993

Aufgrund von § 2 Satz 1 des Gesetzes über die staatlichen Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 468) wird verordnet:

§ 1

Der Freistaat Sachsen veranstaltet die Lotterie „Spiel 77“ als Zusatzlotterie zu den von § 2 Satz 1 des Staatslotteriegesetzes erfaßten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung.

§ 2

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die notwendigen Verträge abzuschließen und die sonstigen Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. März 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 15, S. 243

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. März 1993

    Fassung gültig bis: 10. April 2002