Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zusatzlotterie „Spiel 77“
Vom 16. März 1993
Aufgrund von § 2 Satz 1 des Gesetzes über die staatlichen Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 468) wird verordnet:
§ 1
Der Freistaat Sachsen veranstaltet die Lotterie „Spiel 77“ als Zusatzlotterie zu den von § 2 Satz 1 des Staatslotteriegesetzes erfaßten Lotterien und Wetten mit gemeinsamer Gewinnausschüttung.
§ 2
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die notwendigen Verträge abzuschließen und die sonstigen Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 16. März 1993
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt