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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Ergänzung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien)

Vollzitat: Ergänzung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern (Eignungsrichtlinien) vom 10. April 1992 (SächsABl. S. 553)

Ergänzung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung
von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern
(Eignungsrichtlinien)
(SächsABl. 40/1991 S. 5; ergänzt im SächsABl. 12/1992 S. 455)

Vom 10. April 1992

Zum Absatz „Untersuchungsarten für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1, 2, 3, 4, 5 sowie für Fahrerlaubnisse nach § 15 d STVZO“ ist unter Punkt 14 anzufügen:

Ergänzung Mängelkatalog
lfd. Nr. Art der Mängel, Anlaß Kapitel des Gutachtens Untersuchungsart
Art der Mängel, Anlaß Kapitel des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr bzw. abweichende Bewertungsmaßstäbe Untersuchungsart

14. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung    
14.1 Ersterteilung der Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse, Kraftdroschken und Mietwagen   M10)
14.2 Verlängerung der Fahrerlaubnis    
14.2.1 für Kraftomnibusse bei Inhabern ab dem vollendeten 50. Lebensjahr   M
14.2.2 für Kraftdroschken und Mietwagen bei Inhabern ab dem vollendeten 60. Lebensjahr   M
10)
Bei Inhabern einer von der Bundeswehr erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D oder einer von den Sonderverwaltungen nach § 14 Abs. 1 STVZO erteilten Erlaubnis zum Führen dienstlicher Kraftomnibusse kann ein Zeugnis eines hauptberuflich angestellten Arztes der Bundeswehr oder der Sonderverwaltung anerkannt werden.

Dresden, den 10. April 1992

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Heinemann,
Ministerialdirigent

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 14, S. 553

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 1992

    Fassung gültig bis: 1. Januar 1999