Ergänzung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung
von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern
(Eignungsrichtlinien)
(SächsABl. 40/1991 S. 5; ergänzt im SächsABl. 12/1992 S. 455)
Vom 10. April 1992
Zum Absatz „Untersuchungsarten für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1, 2, 3, 4, 5 sowie für Fahrerlaubnisse nach § 15 d STVZO“ ist unter Punkt 14 anzufügen:
lfd. Nr. | Art der Mängel, Anlaß | Kapitel des Gutachtens | Untersuchungsart |
---|---|---|---|
Art der Mängel, Anlaß | Kapitel des Gutachtens Krankheit und Kraftverkehr bzw. abweichende Bewertungsmaßstäbe | Untersuchungsart | |
14. | Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung | ||
14.1 | Ersterteilung der Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse, Kraftdroschken und Mietwagen | M10) | |
14.2 | Verlängerung der Fahrerlaubnis | ||
14.2.1 | für Kraftomnibusse bei Inhabern ab dem vollendeten 50. Lebensjahr | M | |
14.2.2 | für Kraftdroschken und Mietwagen bei Inhabern ab dem vollendeten 60. Lebensjahr | M |
- 10)
- Bei Inhabern einer von der Bundeswehr erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D oder einer von den Sonderverwaltungen nach § 14 Abs. 1 STVZO erteilten Erlaubnis zum Führen dienstlicher Kraftomnibusse kann ein Zeugnis eines hauptberuflich angestellten Arztes der Bundeswehr oder der Sonderverwaltung anerkannt werden.
Dresden, den 10. April 1992
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Heinemann,
Ministerialdirigent