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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1998

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1998 vom 22. Dezember 1997 (MBl. SMF 1998 S. 7)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1998

Az.: 32-S 2363-31/18-76932

Vom 22. Dezember 1997

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird auf folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1998 sind die Vorschriften der §§ 39 d Abs. 3 und 41 b des Einkommensteuergesetzes, die Anordnungen in den Abschnitten 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien sowie die unverändert weitergeltenden Regelungen meines Erlasses vom 31. Oktober 1996, Az.: 34-S 2378-5/7-64898 (Amtsblatt des SMF Nr. 12 S. 281) maßgebend.

Für die Angabe des Finanzamts in der letzten Zeile der Vordrucke gilt jedoch folgendes:

Zur Erleichterung des Lohnsteuer-Zerlegungsverfahrens werden die Arbeitgeber gebeten, die vierstellige Finanzamtsnummer des Finanzamts anzugeben, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist. Die Finanzamtsnummer wird auf Anfrage vom Betriebs-stättenfinanzamt mitgeteilt oder kann aus dem Finanzamtsverzeichnis entnommen werden, das mit Stand vom l. Januar 1998 neu im Bundessteuerblatt Teil I zum Jahreswechsel veröffentlicht wird. Die Datei kann auch unter dem Verzeichnis der Fachveröffentlichungen aus den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) entnommen werden.

Ein Muster des Vordrucks “Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 1998" ist als Anlage beigefügt. Gegenüber dem Muster für 1997 haben sich lediglich die Jahresangabe und wegen der Angabe der Finanzamtsnummer die letzte Zeile des Vordrucks geändert. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.

Wegen der maschinellen Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen wird auf mein Schreiben vom 19. Dezember 1997 , Az.: 32-S 2363-31/19-76762, welches im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen veröffentlicht wird, hingewiesen.

Lohnsteuerkarten, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt worden sind, sind spätestens bis zum Ablauf des Folgejahrs dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

Dieser Erlaß nebst Anlage entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.97 IV B 6 – S 2378 – 12/97, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Dresden, den 22. Dezember 1997

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 1998 Nr. 1, S. 7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Dezember 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002