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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Aufgabenübertragungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Aufgabenübertragungsverordnung vom 1. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 297)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der Aufgabenübertragungsverordnung

Vom 1. Juli 1996

Aufgrund von § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Aufgabenübertragungsverordnung

§ 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Aufgaben, Aufsicht und Dienstbezirke der Staatlichen Umweltfachämter, der ihnen angegliederten Stellen für Gebietsgeologie sowie der Regionalen Planungsstellen (Aufgabenübertragungsverordnung – AufgÜbVO-StUFÄ) vom 14. November 1994 (SächsGVBl. S. 1638) erhält folgende Fassung:

„§ 5
Örtliche Zuständigkeit

Die Staatlichen Umweltfachämter haben folgende Dienstbezirke:

1.
Staatliches Umweltfachamt Bautzen:
Landkreise Bautzen, Kamenz, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Löbau-Zittau sowie Kreisfreie Städte Görlitz und Hoyerswerda;
2.
Staatliches Umweltfachamt Chemnitz:
Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida, Stollberg sowie die Kreisfreie Stadt Chemnitz;
3.
Staatliches Umweltfachamt Leipzig:
Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis, Torgau-Oschatz sowie Kreisfreie Stadt Leipzig;
4.
Staatliches Umweltfachamt Plauen:
Landkreise Vogtlandkreis, Aue-Schwarzenberg, Zwikkauer Land sowie Kreisfreie Städte Plauen und Zwickau;
5.
Staatliches Umweltfachamt Radebeul:
Landkreise Meißen-Radebeul, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz, Weißeritzkreis sowie Kreisfreie Stadt Dresden.“

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung sind von den bis dahin zuständigen Staatlichen Umweltfachämtern noch nicht abschließend bearbeitete Vorgänge bis spätestens 1. Oktober 1996 an das nach Inkrafttreten der Verordnung zuständige Staatliche Umweltfachamt abzugeben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 1996

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
In Vertretung
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 14, S. 297

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004