Sächsisches Gesetz
über die Presse
(SächsPresseG)
Vom 3. April 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2014
Der Sächsische Landtag hat am 13. März 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie unterliegt nur den durch das Grundgesetz zugelassenen Beschränkungen. Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.
(2) Eine Zensur findet nicht statt. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig. §§ 25 und 27 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) finden keine Anwendung.
(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§ 2
Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse bedarf keiner eigenen Zulassung.
§ 3
Öffentliche Aufgabe der Presse
(1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken im Sinn des Grundgesetzes.
(2) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
(3) Die Presse ist gehalten, die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 nicht durch Belastungen aus der Vergangenheit zu gefährden.
§ 4
Informationsrecht der Presse
(1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche ausweisen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter oder dem von ihm Beauftragten geltend gemacht werden.
(2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit
- 1.
- Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,
- 2.
- durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte.
- 3.
- durch sie ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
- 4.
- ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Der Verleger einer Zeitung oder einer Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Verlautbarungen gleichzeitig mit seinen Mitbewerbern zugänglich gemacht werden.
(5) Die Rundfunkanstalten sind nicht nach den Absätzen 1 bis 4 auskunftspflichtig.
§ 5
Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach dem Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.
§ 6
Impressum
(1) Auf allen mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträgern, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen (Druckwerke), die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinen, müssen deutlich sichtbar Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein. Beim Selbstverlag treten an die Stelle der Angaben über den Verleger Name oder Firma und Anschrift des Herausgebers oder des Verfassers.
(2) Für Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen (periodische Druckwerke), ist mindestens ein verantwortlicher Redakteur zu bestellen. Sein Name und seine Anschrift sind auf dem Druckwerk anzugeben. Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so gilt Satz 2 für jeden von ihnen. Dabei ist auch anzugeben, für welchen räumlichen oder sachlichen Bereich ein jeder verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ebenfalls ein Verantwortlicher zu bestellen; die Bestimmungen über den verantwortlichen Redakteur gelten für ihn entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben dies im Impressum unter zusätzlicher Angabe von Name oder Firma und Anschrift des für den übernommenen Teil verantwortlichen Verlegers und Redakteurs kenntlich zu machen.
(4) Für die Aufnahme des Impressums ist der Verleger, beim Selbstverlag der Herausgeber oder Verfasser verantwortlich.
§ 7
Persönliche Anforderungen
an den verantwortlichen Redakteur
(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein oder beschäftigt werden, wer
- 1.
- seinen ständigen Aufenthalt nicht innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 001 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat,
- 2.
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- 3.
- das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 4.
- nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist oder
- 5.
- wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Für die Herausgabe von Zeitschriften für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 3 und 4 nicht 2
§ 8
Offenlegungspflicht
Der Verleger eines periodischen Druckwerks hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sowie seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres, im Fall von Tageszeitungen im Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres bekanntzugeben. Änderungen sind unverzüglich im Impressum anzuzeigen.
§ 9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger oder der Verantwortliche im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5 eines periodischen Druckwerks aus Anlaß oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung zum Zweck der Werbung oder Mitteilung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, sofern sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig als Anzeige zu erkennen ist, mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.
§ 10
Gegendarstellung
(1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn
- 1.
- die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat,
- 2.
- ihr Inhalt sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt,
- 3.
- der beanstandete Teil zu einer Anzeige gehört, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient,
- 4.
- die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
- 5.
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; sie gilt als angemessen, sofern ihr Umfang den Umfang der beanstandeten Erstmitteilung nicht überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beanstandeten Erstmitteilung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht.
(4) Die Gegendarstellung muß in der dem Zugang der Einsendung folgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen kostenfrei abgedruckt werden. Sie darf nicht gegen den Willen des Betroffenen in der Form eines Leserbriefes erscheinen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Dieselbe Verpflichtung trifft den Verleger oder den verantwortlichen Redakteur eines anderen Unternehmens, das den beanstandeten Text übernommen hat.
(5) Der Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung kann vor den ordentlichen Gerichten auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder, der Vertretungen der Gebietskörperschaften sowie der Gerichte.
§ 11
Ablieferungspflicht analoger und digitaler Publikationen
(1) Von jeder Publikation, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt, verbreitet oder auf sonstige Weise öffentlich zugänglich gemacht wird, hat der Ablieferungspflichtige binnen eines Monats seit dem Erscheinen ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden abzuliefern (Pflichtexemplar).
(2) Zur Ablieferung verpflichtet ist, wer Publikationen verlegt, wie ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die Publikation öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Sachsen hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt wird.
(3) Publikationen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl analoge als auch digitale Publikationen.
(4) Analoge Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf nichtdigitalen Speichermedien, insbesondere als Druckwerke, als Schallplatten oder als Magnetbänder, verbreitet werden.
(5) Digitale Publikationen sind Darstellungen in Schrift, Bild oder Ton, die auf digitalen Datenträgern oder in unkörperlicher Form in öffentlichen Netzen verbreitet werden.
(6) Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden dem Ablieferungspflichtigen einen Betrag bis zur Höhe seiner Herstellungskosten für das abzuliefernde Pflichtexemplar, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Kosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist.
(7) Digitale Publikationen müssen unter Einhaltung der von der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in eine ablieferungspflichte digitale Publikation eingebunden sind oder die zu ihrer Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.
(8) Der Ablieferungspflichtige hat das Pflichtexemplar vollständig, in einwandfreiem unbenutzten Zustand und zur dauerhaften Archivierung geeignet an eine von der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden benannte Stelle abzuliefern. Digitale Publikationen in unkörperlicher Form können nach Maßgabe der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden auch durch geeignete technische Verfahren zur Abholung bereitgestellt werden.
(9) Mit der Ablieferung des Pflichtexemplars erhält die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden das Recht, diese zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um die Publikation in ihren Bestand aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.
(10) Mit der Ablieferung des Pflichtexemplars erhält die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden das Recht, diese Publikationen in ihren Räumen zugänglich zu machen. Sie ist verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung dieser Publikationen zu treffen.
(11) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen eines Monats seit dem Erscheinen der ablieferungspflichtigen Publikationen erfüllt, ist die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf weiterer vier Wochen berechtigt, die Publikation auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.
(12) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Publikationen, die Ausgabe und Ausstattung der Pflichtexemplare, das Verfahren bei der Ablieferung und Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Publikationen zu erlassen. 3
§ 11a
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, finden die §§ 5, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes von 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 1260) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Weiterhin gilt § 7 BDSG in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. 4
§ 12
Strafrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels einer Publikation begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Ist mittels einer Publikation eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat
- 1.
- bei periodischen Publikationen der verantwortliche Redakteur oder der Verantwortliche im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5,
- 2.
- bei sonstigen Publikationen der Verleger, Herausgeber oder Verfasser
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Publikationen von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, soweit er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer bestraft werden kann. § 14 Strafgesetzbuch bleibt unberührt. 5
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 7 entspricht,
- 2.
- als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er den Anforderungen des § 7 nicht entspricht,
- 3.
- als Verleger oder verantwortlicher Redakteur, beim Selbstverlag als Herausgeber oder Verfasser den Vorschriften über das Impressum (§ 6) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 6 vorgeschriebenen Angaben ganz oder teilweise fehlen,
- 4.
- gegen die Offenlegungspflicht (§ 8) verstößt,
- 5.
- als Verleger oder als Verantwortlicher im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 9) oder
- 6.
- gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 4 Satz 3 verstößt. § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606) sowie durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853) bleibt unberührt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. 6
§ 14
Verjährung
(1) Die Verfolgung von Straftaten nach § 12 Abs. 2 verjährt in sechs Monaten. § 78 Strafgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der Publikation. Wird die Publikation in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird sie neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. 7
§ 15
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von § 11 sinngemäß auch für die von Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndiensten und ähnlichen Unternehmen (presseredaktionelle Hilfsunternehmen) zugelieferten Mitteilungen ungeachtet der Form, in der sie geliefert werden.
(2) Auf amtliche Publikationen, sofern sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten, sind die §§ 7 und 9 nicht anzuwenden. Auf Publikationen, die nur Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs, des häuslichen oder geselligen Lebens dienen wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie auf Stimmzettel bei Wahlen sind die §§ 6, 7 und 9 bis 11 nicht anzuwenden. 8
§ 16
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt entgegenstehendes Recht der DDR außer Kraft, insbesondere der Beschluß der Volkskammer vom 5. Februar 1990 über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit (GBl. I S. 39) und die Verordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen in der DDR vom 2. Mai 1990 (GBl. I S. 245).
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 3. April 1992
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Steffen Heitmann
Der Staatsminister der Justiz