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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1999 bis 31.12.2001

Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Vollzitat: Sächsisches Kommunalabgabengesetz vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist

Sächsisches Kommunalabgabengesetz
(SächsKAG)

Vom 16. Juni 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1999

Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

(2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Kurtaxe, die Fremdenverkehrsabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge).

§ 2
Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

Kommunalabgaben werden aufgrund einer Satzung erhoben. Die Abgabensatzung muß die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satzd er Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf abgabenrechtliche Nebenleistungen (§ 1 Abs. 2).

§ 3
Verwaltungsverfahren

(1) Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:

1.
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
 
a)
über den Anwendungsbereich § 2,
 
b)
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind, Abs. 4 sowie §§ 4, 5 und 7 bis 15,
 
c)
über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:
 
 
aa)
die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern, die Fremdenverkehrsabgabe und die Feuerwehrabgabe; die bei der Verwaltung dieser Abgaben bekanntgewordenen Verhältnisse dürfen auch offenbart und verwertet werden, soweit es der Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens dient, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft,
 
 
bb)
bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
 
 
cc)
die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. c trifft das Hauptorgan der Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
 
d)
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
2.
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
 
a)
über die Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
 
b)
über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 50,
 
c)
über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
 
d)
über die Haftung §§ 69, 70, § 71 mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die Steuerhehlerei keine Anwendung finden, §§ 73 bis 75 und 77,
3.
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
 
a)
über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, §§ 88 bis 93, § 95, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Abs. 2 und 4,
 
b)
über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 133 mit der Maßgabe, daß in § 122 Abs. 5 das Verwaltungszustellungsgesetz des Freistaates Sachsen Anwendung findet und daß in § 126 Abs. 2 und in § 132 an die Stelle des finanzgerichtlichen Verfahrens das verwaltungsgerichtliche Verfahren tritt.
4.
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
 
a)
über das Erfassen der Steuerpflichtigen § 136,
 
b)
über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 143, 145 bis 149, § 150 Abs. 1 bis 5, §§ 151, 152 und § 153 Abs. 1 und 2,
 
c)
über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, daß in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 das Verwaltungszustellungsgesetz des Freistaates Sachsen Anwendung findet und daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, daß im Falle der Zurücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Satzung (§ 2) die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der neuen Satzung endet und daß anstelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 171 Abs. 4 und 6 bis 14, §§ 172 bis 177, §§ 191 bis 194, § 195 Satz 1 und §§ 196 bis 203,
5.
aus dem Fünften Teil – Erhebungsverfahren –
 
a)
über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, § 220 Abs. 2, §§ 221 bis 223, § 224 Abs. 2, §§ 225, 226, § 227 Abs. 1 und §§ 228 bis 232,
 
b)
über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 anstelle des § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung § 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 237 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf anstelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) gegeben ist, Abs. 2, Abs. 4 mit der Maßgabe, daß § 234 Abs. 3 keine Anwendung findet, und §§ 238 bis 240,
 
c)
über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
6.
aus dem Sechsten Teil – Vollstreckung –
 
a)
über die allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 3,
 
b)
über die Niederschlagung § 261,
7.
aus dem Siebenten Teil – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren –
 
über die besonderen Verfahrensvorschriften § 367 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt.

(2) Für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) gelten die in Absatz 1 Nr. 4 Buchst. c enthaltenen Vorschriften nur, soweit dies besonders bestimmt ist.

(3) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung werden Beiträge im Sinne der § 17, § 19 Abs. 2 und § 26 für Grundstücke, die vom Eigentümer landwirtschaftlich im Sinne von § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches genutzt werden, auf Antrag so lange zinslos und ohne besondere Sicherheitsleistung gestundet, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muß; dasselbe gilt für entsprechende Teilflächen eines Grundstücks, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. Bei bebauten und bei tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks im Sinne von Satz 1 Halbsatz 2 gilt dies unbeschadet des Satzes 3 nur, wenn

1.
die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient; bei der Abgrenzung nach Satz 1 Halbsatz 2 bleibt eine solche Bebauung unberücksichtigt, und
2.
die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird; eine Entsorgung von Niederschlagswasser in unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt.

Wird die öffentliche Einrichtung ausschließlich zur Entsorgung von Niederschlagswasser über das in Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 genannte Maß hinaus in Anspruch genommen, ist der Anspruch auf Stundung nach den Sätzen 1 und 2 auf die Hälfte des Beitrags beschränkt. Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Auf Beiträge für Wirtschaftswege (§ 26 Abs. 1 Satz 2) finden ausschließlich die allgemeinen Stundungsbestimmungen der §§ 222 und 234 der Abgabenordnung Anwendung.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.
anstelle der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft tritt, der die Abgabe zusteht,
2.
dem Begriff Steuer, allein oder im Wortzusammenhang, der Begriff Abgabe entspricht,
3.
dem Wort „Besteuerung“ die Worte „Heranziehung zu Abgaben“ entsprechen.

§ 4
Kleinbeträge, Abrundung

(1) Es kann davon abgesehen werden, Kommunalabgaben festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 5 DM ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(2) Pfennigbeträge können bei der Festsetzung der Kommunalabgaben auf volle 10 Pfennig nach unten gerundet und bei der Erstattung auf volle 10 Pfennig nach oben aufgerundet werden.

§ 5
Abgabenhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Kommunalabgaben

1.
der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, oder einer anderen Behörde über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, pflichtwidrig über abgabenrechtliche Tatsachen in Unkenntnis läßt

und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für das Strafverfahren sind die §§ 385, 391, 393 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 6
Leichtfertige Abgabenverkürzung
und Abgabengefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 5 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
2.
den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nr. 2 kann nur verfolgt werden, wenn die Satzung (§ 2) für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 20 000 DM geahndet werden.

(4) Für das Bußgeldverfahren sind die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Körperschaft, der die Abgabe zusteht.

Zweiter Abschnitt
Steuern

§ 7
Gemeindesteuern

(1) Die Gemeinden erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Kreisfreien Städten und Landkreisen vorbehalten sind.

(3) Die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern obliegt den Gemeinden. Die Bekanntgabe oder Zustellung der Realsteuermeßbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. Die Befugnis der Finanzämter, die Realsteuermeßbescheide selbst bekanntzugeben oder zuzustellen, bleibt unberührt. Durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern kann bestimmt werden, daß den Gemeinden die zur Fertigung der Realsteuermeßbescheide erforderlichen Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Meßbescheide.

§ 8
Kreissteuern

(1) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise erheben Steuern nach Maßgabe der Gesetze.

(2) Die Kreisfreien Städte und die Landkreise können eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Der Steuersatz beträgt für Inländer höchstens 15 vom Hundert, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 vom Hundert des Jahreswertes der Jagd, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen.

Dritter Abschnitt
Benutzungsgebühren

§ 9
Erhebungsermächtigung, Einrichtungsbegriff

(1) Die Gemeinden und Landkreise können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

(2) Technisch getrennte Anlagen, die der Erfüllung derselben Aufgabe dienen, bilden eine Einrichtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden, sofern durch Satzung (§ 2) nichts anderes bestimmt ist. Zur Einrichtung gehören auch stillgelegte Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen.

(3) Werden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Festlegung, Aufgabendelegation oder Vereinbarung in Teilbereichen von mehreren Körperschaften (Gemeinden, Landkreisen und Verbänden) erfüllt, so können die Beteiligten vereinbaren, daß anstelle der Erhebung jeweils eigener Benutzungsgebühren eine der beteiligten Körperschaften die Benutzungsgebühr für die gemeinschaftlich erbrachte Leistung erhebt. Die übrigen Beteiligten stellen der erhebenden Körperschaft ihren Aufwand in Rechnung. Für die Bemessung des Aufwands gelten die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 sinngemäß. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sind mehrere Rechtsaufsichtsbehörden berührt, so entscheidet die nächsthöhere gemeinsame Aufsichtsbehörde. Die Vereinbarung und ihre Genehmigung sind durch die Beteiligten öffentlich bekanntzumachen.

§ 10
Kostendeckungsgrundsatz, Kalkulationszeitraum

(1) Die Gebühren dürfen höchstens so bemessen werden, daß die Gesamtkosten (§§ 11 bis 13) der Einrichtung gedeckt werden. Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne von § 97 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) können darüber hinaus angemessene Gewinne erwirtschaften.

(2) Bei der Gebührenbemessung können die Kosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, sind innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Absatz 1 Satz 2 und § 97 Abs. 3 Halbsatz 2 SächsGemO bleiben unberührt. Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden.

§ 11
Kosten

(1) Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

(2) Zu den Kosten gehören auch

1.
die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 zum Ausgleich vorgesehenen Kostenunterdeckungen sowie angemessene Abschreibungen; dabei sind auch der Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde und des Landkreises bereitgestellten Sachen und Rechte und der vom Personal des Einrichtungsträgers erbrachten Werk- und Dienstleistungen sowie die Vorfinanzierungskosten bis zur Inbetriebnahme der Einrichtung zu berücksichtigen,
2.
die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabenrecht des Bundes und die landesrechtlich geregelte Wasserentnahmeabgabe,
3.
alle Aufwendungen für von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben einschließlich der Vermeidung und Verwertung, insbesondere auch die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer und der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung,
4.
die anteiligen Barwerte des später anfallenden Nachsorge- und Rekultivierungsaufwands für Anlagen der Ver- und Entsorgung. Die daraus erwachsenden Gebühreneinnahmen sind in einer Rücklage anzusammeln, der bis zu ihrer Verwendung angemessene Zinsen aus allgemeinen Haushaltsmitteln zuzuführen sind. Soweit der Aufwand für die Nachsorge und die Rekultivierung nicht durch Rücklagen gedeckt ist, kann er im Jahr des Anfalls in den gebührenfähigen Aufwand einbezogen werden; dies gilt auch für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits stillgelegt sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2). § 10 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bleibt der Teilaufwand, der auf den Anschluß von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfällt (Straßenentwässerungskostenanteil), bei den Kosten außer Betracht; ein weitergehendes öffentliches Interesse (Hygiene, Sicherheit und Ordnung) ist weder bei der Abwasserbeseitigung noch bei der Abfallentsorgung und Wasserversorgung in Abzug zu bringen.

§ 12
Zinsen

(1) Der Verzinsung des Anlagekapitals (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) sind die um Beiträge (§§ 17 bis 25), Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen aus Nominalwerten zugrunde zu legen (Restwertmethode). Anstelle von nach der Restwertmethode berechneten Zinsen können diese während der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts zur Verstetigung der Kosten mit gleichbleibenden Annuitätsraten angesetzt werden (Durchschnittswertmethode).

(2) Soweit von der Möglichkeit der Passivierung und Auflösung der Ertragszuschüsse nach § 13 Abs. 3 Gebrauch gemacht wird, werden bei der Ermittlung des zu verzinsenden Anlagekapitals vom Restbuchwert des Anlagevermögens jeweils die Restbuchwerte der Ertragszuschüsse abgesetzt.

(3) Kostenmindernd sind angemessene Zinsen für Rücklagen im Sinne von § 13 Abs. 4 und für ausgleichspflichtige Kostenüberdeckungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen; entsprechendes gilt für abzugspflichtige Beträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, soweit sie das Anlagekapital übersteigen.

(4) Bei Einrichtungen, die als Sondervermögen geführt werden, können anstelle eines kalkulatorischen Zinses die Zinsen für Kredite, abzüglich etwaiger Habenzinsen, und eine angemessene Verzinsung des von der Gemeinde oder dem Landkreis aufgewandten Eigenkapitals angesetzt werden.

§ 13
Abschreibungen

(1) Den Abschreibungen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) können die Wiederbeschaffungszeitwerte oder die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zugrunde gelegt werden. Die Anlagewerte sind um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter zu kürzen, soweit die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter nicht zur Bildung von Eigenkapital gewährt worden sind (Kapitalzuschüsse).

(2) Beiträge nach §§ 17 bis 25 sind Kapitalzuschüsse.

(3) Anstelle der Kürzung der Anlagewerte nach Absatz 1 Satz 2 können die Zuweisungen und Zuschüsse Dritter, soweit sie nicht als Kapitalzuschüsse gewährt worden sind, als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz ertragswirksam aufgelöst werden. Soweit den Abschreibungen das Anlagevermögen zu Wiederbeschaffungszeitwerten zugrunde gelegt wird, sind bei der Ermittlung der Auflösungsraten aus den passivierten Ertragszuschüssen jeweils Werte zugrunde zu legen, die um einen Zuschlag erhöht sind, der sich aus einem amtlichen, einschlägigen oder vergleichbaren Baukostenindex ergibt.

(4) Werden den Abschreibungen Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt (Absatz 1), so sind die sich daraus gegenüber einer Kalkulation mit Anschaffungs- und Herstellungskosten ergebenden Mehreinnahmen einer Rücklage für Investitionen der Einrichtung zuzuführen und bei ihrer Verwendung wie ein Ertragszuschuß zu behandeln.

§ 14
Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren können nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen werden. Es können auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. Für die fixen Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Die Erhebung von Grundgebühren kann auf Benutzer mit saisonal stark schwankender Beanspruchung der Einrichtung beschränkt werden.

(2) Bei der Gebührenbemessung können umwelt- und rohstoffschonende Lenkungsziele abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ermäßigend oder erhöhend berücksichtigt werden; § 10 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. Lenkungsbezogene Zuschläge sind nur innerhalb der Grenzen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zulässig. Sozial bedingte Gebührenermäßigungen dürfen nicht zu Lasten der übrigen Benutzer eingeräumt werden; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 15
Vorauszahlungen

Durch Satzung kann bestimmt werden, daß auf die Gebührenschuld im Rahmen eines Dauerbenutzungsverhältnisses angemessene Vorauszahlungen zu leisten sind.

§ 16
Eigenverbrauch

Soweit Gemeinden und Landkreise ihre öffentlichen Einrichtungen selbst benutzen, haben sie für deren Leistungen die üblichen Sätze zu verrechnen.

Vierter Abschnitt
Beiträge für öffentliche Einrichtungen

§ 17
Erhebungsermächtigung, Grundsätze

(1) Die Gemeinden und Landkreise können zur angemessenen Ausstattung öffentlicher Einrichtungen mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen.

(2) Zur angemessenen Aufstockung des Betriebskapitals bis zu der nach Absatz 3 zulässigen Höhe oder infolge weiteren Kapitalbedarfs zum Ausbau oder zur Erneuerung einer Einrichtung können weitere Beiträge erhoben werden. Das gilt auch für den Fall, daß sich die Investitionen gegenüber den in die ursprüngliche Globalberechnung eingestellten Summen erhöhen oder erwartete Zuweisungen und Zuschüsse nicht oder nicht in der erwarteten Höhe gewährt werden und die dadurch entstehenden Veränderungen mehr als 10 vom Hundert des bisher als zulässig betrachteten Höchstbetrags betragen.

(3) Die Höhe des Betriebskapitals wird durch Satzung (§ 2) festgesetzt. Es soll den Wiederbeschaffungszeitwert der insgesamt erforderlichen Anlagen, abzüglich der als Kapitalzuschüsse gewährten und noch zu erwartenden Zuweisungen und Zuschüsse Dritter (§ 13 Abs. 1 Satz 2) sowie des Straßenentwässerungskostenanteils (§ 11 Abs. 3) bei der Abwasserbeseitigung, nicht überschreiten; § 11 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Maßgebend für den Wiederbeschaffungszeitwert sind die Preise zum Zeitpunkt der Aufstellung der Globalberechnung. Für die Bewertung der abzusetzenden Zuweisungen und Zuschüsse gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Das nach Satz 1 festgesetzte Betriebskapital ist außer in den Fällen des Absatzes 2 zu erhöhen, wenn eine Änderung der Globalberechnung (§ 18 Abs. 2 Satz 1) wegen zusätzlicher Bemessungseinheiten (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Fall 1) erforderlich wird und die Anlagen deshalb gegenüber der bisherigen Planung vergrößert oder ausgedehnt werden müssen. Maßgebend für den Ansatz des Wiederbeschaffungszeitwerts in der Berechnung der zulässigen Erhöhung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Fall 1 und des Absatzes 2 Satz 2 sind die der ursprünglichen Globalberechnung zugrundeliegenden Preisverhältnisse.

(4) § 9 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 18
Beitragsmaßstab, Beitragssatz

(1) Die Beiträge sind nach einem Maßstab zu bemessen, der die den Grundstücken gemäß ihrer baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit durch die Einrichtung vermittelten unterschiedlichen Vorteile berücksichtigt.

(2) Die höchstzulässigen Beitragssätze sind auf der Grundlage des Betriebskapitals (§ 17 Abs. 1), des Beitragsmaßstabs (Absatz 1) und der Summe aller Bemessungseinheiten der an die Einrichtung angeschlossenen und noch anzuschließenden Grundstücke zu ermitteln (Globalberechnung). Die Globalberechnung ist fortzuschreiben, wenn sich die Summe der Beitragsbemessungseinheit gegenüber der letzten Globalberechnung um mehr als 5 vom Hundert verändert hat, weitere Beiträge im Sinne von § 17 Abs. 2 erhoben werden sollen oder der Beitragsmaßstab durch einen anderen ersetzt wird. Im Falle der Erhebung weiterer Beiträge gemäß § 17 Abs. 2 setzt sich der Beitragssatz im Sinne des § 17 Abs. 1 für künftig erstmals beitragspflichtig werdende Grundstücke aus dem bisherigen Beitragssatz und dem Satz für den weiteren Beitrag zusammen.

§ 19
Abgrenzung von Teilflächen bei der Beitrags-
bemessung, weitere Beitragspflichten

(1) Ist nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben Teilflächen unberücksichtigt, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden können, soweit sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind und ihre grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre.

(2) Fallen die Voraussetzungen des Absatzes 1 später weg, so entsteht insoweit eine Beitragspflicht. Dies gilt auch, wenn ein Grundstück oder Grundstücksteile, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden oder die beitragsfrei angeschlossen worden sind, mit Grundstücksflächen vereinigt werden, für die eine Beitragspflicht bisher nicht entstanden ist, oder wenn sich die bauliche Nutzbarkeit eines solchen Grundstücks erhöht.

§ 20
Zusätzliche Beiträge von Großverbrauchern

Für Grundstücke, die die Einrichtung nachhaltig nicht nur unerheblich über das normale Maß hinaus in Anspruch nehmen, können zusätzliche Beiträge erhoben werden. Das normale Maß bestimmt sich nach dem bei Wohnnutzung nach Art und Menge durchschnittlich anfallenden häuslichen Abwasser. Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen. Einzelheiten können durch Vertrag geregelt werden.

§ 21
Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Die Satzung kann bestimmen, daß Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

§ 22
Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung

(1) Die Beitragsschuld entsteht bei Einrichtungen mit Anschluß- und Benutzungszwang, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung. Für andere Einrichtungen entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschlußantrag. Für bereits angeschlossene Grundstücke entsteht die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung. Beiträge im Sinne von § 17 Abs. 2 und § 20 entstehen zu dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt. Beiträge im Sinne von § 19 Abs. 2 entstehen mit dem Eintritt der Änderungen in den Grundstücksverhältnissen.

(2) Für Grundstücke, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen, oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht oder ein anderes dingliches bauliches Nutzungsrecht zusteht, sind die satzungsgemäßen Beiträge zu verrechnen; § 21 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß die Beitragsschuld in mehreren Raten entsteht.

(4) Bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungskraft des Beitragsschuldners kann der Beitragsberechtigte zulassen, daß der Beitrag in Form einer Rente gezahlt wird. Der Beitrag ist dabei durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der Restbetrag soll jährlich mindestens mit dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verzinst werden. § 135 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend. 1

§ 23
Vorauszahlungen

(1) Der Beitragsberechtigte kann angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangen, sobald er mit der Herstellung der Einrichtung beginnt. Die Vorauszahlung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn derjenige, der die Vorauszahlung geleistet hat, nicht beitragspflichtig ist.

(2) Ist die Beitragsschuld sechs Jahre nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorauszahlung vom Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten zurückverlangt werden, wenn die Einrichtung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. § 133 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Teilanlagen erst später errichtet werden und die darauf entfallenden Investitionen bei der Bemessung der Vorauszahlung nicht berücksichtigt worden sind.

§ 24
Öffentliche Last

Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 1 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

§ 25
Ablösung, Erschließung durch Dritte

(1) Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung des Beitrags im Sinne von § 17 Abs. 1 vor der Entstehung der Beitragsschuld zulassen; die weiteren Beitragspflichten nach § 17 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 sowie die zusätzliche Beitragspflicht nach § 20 bleiben unberührt. Das Nähere ist durch Satzung (§ 2) zu bestimmen.

(2) Wird die Erschließung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung – BauZVO) vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 45 S. 739) oder § 124 Abs. 1 des Baugesetzbuches von einem Dritten auf seine Kosten durchgeführt, sind die für die erschlossenen Grundstücke nachgewiesenen beitragsfähigen Aufwendungen an der Beitragslast dieser Grundstücke abzusetzen. Soweit Beiträge nicht erhoben werden oder die Aufwendungen den Beitrag übersteigen, werden die übersteigenden Beträge in der Gebührenkalkulation wie Kapitalzuschüsse behandelt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2).

Fünfter Abschnitt
Beiträge für Verkehrsanlagen,
besondere Wegebeiträge

§ 26
Erhebungsermächtigung für Beiträge zu
Verkehrsanlagen, beitragsfähige Maßnahmen

(1) Die Gemeinden können, soweit das Baugesetzbuch nicht anzuwenden ist, zur Deckung des Aufwands für die Anschaffung, Herstellung oder den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Wirtschaftswege und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wohnwege sowie Immissionsschutzanlagen in der Baulast des Beitragsberechtigten. Für Lärmschutzanlagen können Beiträge nur für Grundstücke erhoben werden, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren.

(2) Der Ausbau umfaßt die Erweiterung, Verbesserung (ohne laufende Unterhaltung und Instandsetzung) und Erneuerung der Verkehrsanlagen.

§ 27
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau der Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, unselbständigen Parkierungsflächen, unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung, Beleuchtung und Entwässerung sowie der Wert der vom Beitragsberechtigten aus seinem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung und der vom Personal des Beitragsberechtigten erbrachten Werk- und Dienstleistungen. Durch Satzung kann bestimmt werden, daß § 128 Abs. 3 Nr. 2 des Baugesetzbuches entsprechend gilt.

(2) Der Aufwand nach Absatz 1 kann auch nach Einheitssätzen ermittelt werden, wobei der dem Beitragsberechtigten für gleichartige Verkehrsanlagen durchschnittlich entstehende Aufwand zugrunde zu legen ist.

(3) Der Aufwand kann insgesamt für mehrere Verkehrsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, oder für bestimmte Abschnitte einer Verkehrsanlage ermittelt werden.

§ 28
Grundsätze der Beitragsbemessung,
öffentliches Interesse

(1) Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Soweit Verkehrsanlagen neben den Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit zugute kommen, hat der Beitragsberechtigte einen angemessenen, dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil (öffentliches Interesse) des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen. § 2 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt.

(2) Bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, beträgt der Anteil des öffentlichen Interesses mindestens 25 vom Hundert, bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 50 vom Hundert und bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, mindestens 75 vom Hundert des beitragsfähigen Aufwands. § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sind, sofern der Zuwendende nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils des öffentlichen Interesses und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des restlichen Aufwands nach § 27 zu verwenden.

§ 29
Maßstäbe für die Beitragsbemessung

(1) Verteilungsmaßstäbe sind insbesondere die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung für sich allein oder in Verbindung mit der Grundstücksfläche oder der Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage. Für Wirtschaftswege können abweichend von Satz 1 die Grundstücksfläche oder die Grundstücksbreite an der Verkehrsanlage oder beide Maßstäbe in Verbindung miteinander gewählt werden.

(2) In Gebieten mit unterschiedlicher zulässiger baulicher oder sonstiger Nutzung hat der Verteilungsmaßstab diese Unterschiede nach Art und Maß zu berücksichtigen.

(3) § 19 Abs. 1 gilt, Wirtschaftswege ausgenommen, entsprechend.

§ 30
Entstehung der Beitragsschuld, Verrentung

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der Satzung.

(2) Die Beiträge können für Teile einer Verkehrsanlage erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.

(3) § 22 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 31
Beitragsschuldner, Vorauszahlungen,
öffentliche Last, Ablösung

Die Bestimmungen der § 21, § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 24 und des § 25 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 32
Besondere Wegebeiträge

(1) Müssen Straßen und Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, deshalb kostspieliger, als es ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß notwendig wäre, gebaut oder ausgebaut werden, weil sie im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung oder Ausbeutung von Grundstücken oder im Zusammenhang mit einem gewerblichen Betrieb außergewöhnlich beansprucht werden, so kann die Gemeinde zum Ersatz der Mehraufwendungen von den Eigentümern dieser Grundstücke oder von den Unternehmern der gewerblichen Betriebe besondere Wegebeiträge erheben.

(2) Die Bestimmungen der § 21, § 22 Abs. 2 bis 4, § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. § 2 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Festsetzung eines Beitragssatzes entfällt und die Festlegung eines Beitragsmaßstabs sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Mehraufwendungen auf mehrere Beitragsschuldner aufzuteilen sind.

Sechster Abschnitt
Aufwandsersatz und sonstige Abgaben

§ 33
Ersatz des Aufwands für Haus- und
Grundstücksanschlüsse

(1) Die Gemeinden können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen anstelle über Gebühren (§§ 9 bis 16) oder Beiträge (§§ 17 bis 25) gesondert zu ersetzen ist, soweit die Maßnahmen vom Anschlußnehmer zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen. Die Regelung kann auf Mehrfachanschlüsse beschränkt werden. Der Aufwand kann in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen ermittelt werden; § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 gilt sinngemäß. Den Einheitssätzen ist der üblicherweise erwachsende Aufwand zugrunde zu legen. Die Satzung (§ 2) kann bestimmen, daß Versorgungs- und Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend gelten.

(2) Der Ersatzanspruch entsteht unter der Voraussetzung, daß die Maßnahmen nach Inkrafttreten der Satzung abgeschlossen worden sind, mit der betriebsfertigen Herstellung der Anschlußleitung, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß. Durch Satzung kann die Durchführung der Maßnahme von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden; § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß.

§ 34
Kurtaxe

(1) Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe erheben. Die Einnahmen aus der Kurtaxe sind für die in Satz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.

(2) Die Kurtaxe wird als Gegenleistung dafür erhoben, daß den kurtaxepflichtigen Personen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Kurtaxepflichtig sind Personen, die in dem nach Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiet Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind oder, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben und nicht in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Die Kurtaxe kann auch von Personen erhoben werden, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden, ohne in der Gemeinde Unterkunft zu nehmen; die Kurtaxe kann in diesem Falle niedriger als für Kurtaxepflichtige nach Satz 2 festgesetzt werden. Durch Satzung können, insbesondere aus sozialen oder fremdenverkehrspolitischen Gründen, Befreiungs- oder weitere Ermäßigungstatbestände bestimmt werden. Die nach Tagessätzen bemessene Kurtaxe entsteht und wird fällig kraft Satzung. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder zu Heil- oder Kurzwecken betreut, einen Campingplatz oder eine Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz betreibt, kann durch Satzung verpflichtet werden, die bei ihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen ortsfremden Personen der Gemeinde zu melden sowie die Kurtaxe einzubeziehen und an die Gemeinde abzuführen; er haftet insoweit für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe. Durch Satzung können die in Satz 1 genannten Pflichten Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.

(4) In den Gemeinden mit Staatsbädern kann anstelle der Erhebung einer eigenen Kurtaxe nach Absatz 1 die Gemeinde einvernehmlich am Aufkommen der Kurtaxe nach § 28 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 15. April 1992 (SächsGVBl. S. 164), beteiligt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Der Anteil der Gemeinden wird in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Erhebung der Kurtaxe in den sächsischen Staatsbädern ausgewiesen.

(5) Anstelle der §§ 5 und 6 finden auf die Kurtaxe ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 35
Fremdenverkehrsabgabe

(1) Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden können zur Deckung des gemeindlichen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung von selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen durch den Fremdenverkehr im Gemeindegebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, eine Fremdenverkehrsabgabe erheben. Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist. Die Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe sind für die in Satz 1 genannten Aufgaben zweckgebunden.

(2) Die Fremdenverkehrsabgabe bemißt sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Das Nähere ist durch Satzung (§ 2) zu bestimmen.

§ 36
Sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen

Die §§ 3, 5 und 6 gelten entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben und Umlagen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Ausnahme des Landeswohlfahrtsverbandes erhoben werden, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht.

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37
Übergangsbestimmungen

(1) Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 1996 können die Gemeinden und Landkreise

1.
fehlende Kalkulationsgrundlagen bei der Festsetzung der Gebühren- und Beitragssätze (z. B. Anschaffungs- und Herstellungskosten, Nachsorgeaufwand, Verbrauchs- oder Einleitungsmengen, Beitragsbemessungseinheiten) schätzen,
2.
ohne eigene Kalkulation Benutzungsgebühren bis zu den Sätzen erheben, die gemäß Absatz 2 festgelegt worden sind oder
3.
private Gesellschaften in der Rechtsnachfolge der ehemaligen Wasser- und Abwasserkombinate (WAB), auf die sie allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder Landkreisen einen bestimmenden Einfluß haben, ermächtigen, von den Benutzern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angemessene Vergütungen für ihre Leistungen im Sinne von § 9 Abs. 1 zu verlangen. Als angemessen gelten die gemäß Nummer 2 festgelegten Sätze. Höhere Sätze können erhoben werden, wenn ihre Angemessenheit durch eine Kalkulation nach diesem Gesetz nachgewiesen ist; die Erleichterungen nach Nummer 1 können in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigung kann mit der Maßgabe verliehen werden, daß in mehreren beteiligten Gemeinden oder Landkreisen einheitliche Vergütungen auf der Grundlage einer zusammenfassenden Kalkulation erhoben werden. Für Streitigkeiten über Ansprüche nach dieser Bestimmung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung für die Erhebung von Benutzungsgebühren Höchstsätze festzulegen, die von den Gemeinden und Landkreisen nach Absatz 1 Nr. 2 ohne eigene Kalkulation übernommen werden können. Bei der Festlegung der Höchstsätze ist auf die Belastbarkeit der Benutzer (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO) und auf die Kostensituation vergleichbarer Einrichtungen abzustellen. Durch die Rechtsverordnung kann dabei bestimmt werden,

1.
welcher Anteil an den Gebührensätzen als kalkulatorische Kosten im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 1 zu betrachten sind,
2.
daß Kostenüberdeckungen für die Einrichtung zweckbestimmt sind und
3.
daß § 10 Abs. 2 Satz 2 in diesem Falle keine Anwendung findet.

(3) Für die Bewertung der vor dem 1. Juli 1990 angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter gilt § 46 der Gemeindehaushaltsverordnung entsprechend. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Entgelte für kommunale Leistungen können bis zum 31. Dezember 1993 nach dem bisherigen Recht weiter erhoben werden; für Beiträge nach dem Vierten Abschnitt gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 1996. Soweit nach § 5 des Vorschaltgesetzes zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen (Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 18), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen vom 24. März 1992 (SächsGVBl. S. 105), Vorauszahlungen auf Benutzungsentgelte erhoben worden sind, können die nach § 2 zu erlassenden Satzungen rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt werden. Im übrigen können Satzungen und Gebührenordnungen bis 31. Dezember 1993 rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Betroffenen auf diese Absicht nicht hingewiesen worden sind.

(5) Satzungen und Gebührenordnungen, die diesem Gesetz inhaltlich entsprechen, bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

(6) Ist eine Abgabenschuld nach bisherigem Recht entstanden, aber noch nicht festgesetzt worden, so sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Auf Grundstücke, für die entsprechend § 4 des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen Beiträge für öffentliche Einrichtungen erhoben oder abgelöst worden sind, finden die Bestimmungen des Vierten Abschnitts mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erhebung eines Beitrags im Sinne von § 17 Abs. 1 entfällt.

(7) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1464).

§ 38
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums (Artikel 2 Abs. 2, Artikel 13, Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2, Artikel 30 und Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.

§ 39
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Aufgehoben werden

1.
unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 4 die §§ 1, 2, 4, 5 und 7 des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen,
2.
die aufgrund von Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) als Landesrecht weitergeltenden Verordnungen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Erhebung der Vergnügungsteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I Nr. 49 S. 381) und über die Erhebung der Hundesteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I Nr. 49 S. 385).

§ 40
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Fünften Abschnittes finden mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Beiträge nur erhoben werden können, wenn die Anschaffung, Herstellung oder der Ausbau der Verkehrsanlagen sowie der Straßen und Wege nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig erfolgt ist.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 16. Juni 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 26, S. 502
    Fsn-Nr.: 51-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001