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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1010), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(EKrGVollzVO)

Vom 12. Oktober 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) wird verordnet:

§ 1

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig

1.
für die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG,
2.
für den Erlass von Anordnungen nach § 8 Abs. 2 EKrG. 1

§ 2

Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 EKrG ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestimmt 2 .

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 47, S. 1010
    Fsn-Nr.: 470-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012