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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 20.11.1993 bis 31.07.2008

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 12. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1010), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(EKrGVollzVO)

Vom 12. Oktober 1993

Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) wird verordnet:

§ 1

Die Regierungspräsidien sind zuständig,

  1. für die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG,
  2. für den Erlaß von Anordnungen nach § 8 Abs. 2 EKrG,
  3. für die Durchführung von Anhörungen nach § 9 Abs. 3 EKrG.

§ 2

Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 EKrG ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 47, S. 1010
    Fsn-Nr.: 470-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. November 1993

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008