Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz und nach der Gewerbeordnung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
Vom 7. März 1997
Es wird verordnet aufgrund von
- § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246, 1253),
- § 1 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz und nach der Gewerbeordnung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
Dem § 2 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz und nach der Gewerbeordnung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (GSGASZuV) vom 22. März 1994 (SächsGVBl. S. 812) werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
„Gleiches gilt für unterirdische Hohlräume. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 2 sind stillgelegte Grubenbaue und natürliche unterirdische Hohlräume, soweit sie nicht den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 781 ), unterliegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. März 1997
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer