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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.04.2005 bis 18.10.2008

Ernennungsverordnung

Vollzitat: Ernennungsverordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist

Verordnung
des Ministerpräsidenten
über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen
(Ernennungsverordnung – ErnVO)

Vom 2. Dezember 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. April 2005

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen sowie des höheren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und W 3 innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 10 in Verbindung mit § 7 SächsBG sowie die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert. 1

§ 2
Ehrenbeamte

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen.

§ 3
Ausnahmen

(1) Abweichend von § 1 werden die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 durch die Behördenleiter der allgemeinen Staatsbehörden und oberen besonderen Staatsbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Diese Befugnis gilt auch für die Beamten der diesen Behörden zugeordneten unteren Behörden.

(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

1.
gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen sowie an der Fachhochschule für Polizei Sachsen und
2.
werden die Beamten der Ämter des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12
 
a)
der Polizeidirektionen durch deren Behördenleiter und
 
b)
des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei durch den Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei

ernannt.

(3) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden

1.
bei den Gerichten die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts und vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,
2.
bei den Staatsanwaltschaften die Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
3.
bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom jeweiligen Behördenleiter,
4.
die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Justizdienstes durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

ernannt.

(4) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Beamten der Besoldungsgruppe W 1 jeweils durch deren Leiter ernannt. 2

§ 4
In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) außer Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 1994

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 62, S. 1650
    Fsn-Nr.: 240-2.23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. April 2005

    Fassung gültig bis: 18. Oktober 2008