Verordnung
des Ministerpräsidenten
über die Ernennung der Beamten
des Freistaates Sachsen
(Ernennungsverordnung – ErnVO)
Vom 2. Dezember 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014
Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:
§ 1
Übertragung der Ernennungsbefugnis
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und die Beamten der Besoldungsordnung W, mit Ausnahme der Juniorprofessoren innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereiches durch die Staatsminister, den Chef der Staatskanzlei sowie durch den Präsidenten des Landesrechnungshofes ernannt. Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 BeamtStG und § 10 Abs. 1 SächsBG. 1
. § 2
Ehrenbeamte
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird den Staatsministern für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die Ehrenbeamten zu ernennen.
§ 3
Ausnahmen
(1) Abweichend von § 1 werden die Beamten der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13, soweit sie nicht zu einer Qualifizierung gemäß § 22 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) zugelassen sind durch die Behördenleiter der allgemeinen Staatsbehörde und oberen besonderen Staatsbehörden ernannt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Diese Befugnis gilt auch für die Beamten der diesen Behörden zugeordneten unteren Behörden.
(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.
(3) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz werden
- 1.
- bei den Gerichten die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12 jeweils vom Präsidenten des Oberlandesgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, vom Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts und vom Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts,
- 2.
- bei den Staatsanwaltschaften die Beamten der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 12 vom Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen,
- 3.
- bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten der Laufbahngruppe 1 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 vom jeweiligen Behördenleiter,
- 4.
- die Beamten auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, sowie die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz im Schwerpunkt Justizdienst durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
ernannt.
(4) Bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Beamten der Laufbahngruppen 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Akademischen Assistenten der Besoldungsgruppe W 1 durch deren Leiter ernannt. 2
§ 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (SächsErnAO) vom 24. Oktober 1991 (SächsGVBl. S. 381) außer Kraft.
Dresden, den 2. Dezember 1994
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf