Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über Jagd- und Schonzeiten
(JaSchoVO)
Vom 28. August 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. September 2002
Aufgrund von § 34 Abs. 1 bis 4 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung verordnet:
§ 1
Weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten
(1) Ergänzend zu § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht: Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber (Nutria), Mink, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz darf die Jagd auf das im Absatz 1 genannte Haarwild das ganze Jahr ausgeübt werden. Die Jagd auf Nebelkrähe, Rabenkrähe und Elster darf vom 1. August bis 15. März ausgeübt werden. 1
§ 2
Jagd- und Schonzeiten
(1) Abweichend von der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) darf die Jagd ausgeübt werden auf:
Nr. | Art | Beginn | Ende |
---|---|---|---|
1. | Schwarzwild, außer führende Bachen | ganzjährig | |
1.1 | führende Bachen | vom 16. August | bis 31. Januar |
2. | Iltisse | vom 16. Oktober | bis 28. Februar |
3. | Hermeline | vom 16. Oktober | bis 28. Februar |
4. | Graugänse | vom 1. November | bis 15. Januar |
(2) Abweichend von der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten darf im Freistaat Sachsen die Jagd nicht ausgeübt werden auf
- 1.
- Gamswild, Mauswiesel, Rebhühner, Krick- und Knäkenten, Waldschnepfen, Lach- und Silbermöwen,
- 2.
- Rothirsche mit beidseitiger Krone, Damhirsche mit beidseitiger Schaufel sowie Muffelwidder mit einer Schneckenlänge von über 40 cm außerhalb der für sie festgesetzten Schalenwildgebiete.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann in Verwaltungsjagdbezirken die höhere Jagdbehörde und im übrigen die untere Jagdbehörde den Abschuß befristet freigeben, wenn dies örtlich zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens erforderlich ist. 2
§ 3
Bejagung in der Setzzeit
Von dem Verbot gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz können die unteren Jagdbehörden bei Füchsen Ausnahmen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz vorliegen.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz (Jagdbare Tiere sowie Jagd- und Schonzeiten) des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 3 S. 19) außer Kraft.
Dresden, den 28. August 1992
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen