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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Jagd- und Schonzeiten

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Jagd- und Schonzeiten vom 28. August 1992 (SächsGVBl. S. 419), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 253) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über Jagd- und Schonzeiten
(JaSchoVO)

Vom 28. August 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. September 2002

Aufgrund von § 34 Abs. 1 bis 4 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung verordnet:

§ 1
Weitere dem Jagdrecht unterliegende Tierarten

(1) Ergänzend zu § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht: Waschbär, Marderhund, Sumpfbiber (Nutria), Mink, Nebelkrähe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz darf die Jagd auf das im Absatz 1 genannte Haarwild das ganze Jahr ausgeübt werden. Die Jagd auf Nebelkrähe, Rabenkrähe und Elster darf vom 1. August bis 15. März ausgeübt werden. 1

§ 2
Jagd- und Schonzeiten

(1) Abweichend von der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) darf die Jagd ausgeübt werden auf:

Jagd- und Schonzeiten
Nr. Art Beginn Ende
1. Schwarzwild, außer führende Bachen ganzjährig
1.1 führende Bachen vom 16. August bis 31. Januar
2. Iltisse vom 16. Oktober bis 28. Februar
3. Hermeline vom 16. Oktober bis 28. Februar
4. Graugänse vom   1. November bis 15. Januar

(2) Abweichend von der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Jagdzeiten darf im Freistaat Sachsen die Jagd nicht ausgeübt werden auf

1.
Gamswild, Mauswiesel, Rebhühner, Krick- und Knäkenten, Waldschnepfen, Lach- und Silbermöwen,
2.
Rothirsche mit beidseitiger Krone, Damhirsche mit beidseitiger Schaufel sowie Muffelwidder mit einer Schneckenlänge von über 40 cm außerhalb der für sie festgesetzten Schalenwildgebiete.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann in Verwaltungsjagdbezirken die höhere Jagdbehörde und im übrigen die untere Jagdbehörde den Abschuß befristet freigeben, wenn dies örtlich zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens erforderlich ist. 2

§ 3
Bejagung in der Setzzeit

Von dem Verbot gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Bundesjagdgesetz können die unteren Jagdbehörden bei Füchsen Ausnahmen zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz vorliegen.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Dritte Durchführungsbestimmung zum Jagdgesetz (Jagdbare Tiere sowie Jagd- und Schonzeiten) des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 3 S. 19) außer Kraft.

Dresden, den 28. August 1992

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 30, S. 419

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. September 2002

    Fassung gültig bis: 18. November 2004