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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsgesetz 1996

Vollzitat: Finanzausgleichsgesetz 1996 vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399)

Gesetz
über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen 1996 im Freistaat Sachsen
(Finanzausgleichsgesetz 1996 – FAG 1996)

Vom 12. Dezember 1995

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Grundsätze des Finanzausgleichs

§ 1
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch dieses oder andere Gesetze eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Den kreisangehörigen Gemeinden, den Kreisfreien Städten, den Landkreisen und dem Landeswohlfahrtsverband werden im Wege des kommunalen Finanzausgleichs allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Freistaates zur Verfügung gestellt. Das Nähere regelt dieses Gesetz.

(3) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erh lten außerdem Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel außerhalb der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes. Diese werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2
Allgemeiner Steuerverbund

(1) Der Freistaat stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen zur Verfügung:

1.
28,0 vom Hundert seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern);
2.
28,0 vom Hundert des Aufkommens der Landessteuern und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) Die Steuereinnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 sind um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den der Freistaat im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich unter den Ländern (Länderfinanzausgleich) einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen erhält oder zu entrichten hat. Der Ausgleich nach dem Ergebnis des Haushaltsjahres ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen.

(3) Die Steuerverbundmasse in 1996 beträgt 6 464 530 000 DM. Darin enthalten sind:

1.
die Aufstockung der Steuerverbundmasse aus dem Staatshaushalt um 90 040 000 DM;
2.
die Aufstockung der Steuerverbundmasse um 35 000 000 DM aus dem Staatshaushalt zur Erhöhung der Schlüsselzuweisungen an den Landeswohlfahrtsverband und
3.
der Abrechnungsbetrag aus den Ist-Ergebnissen der Haushaltsjahre 1993/94 in Höhe von 140 067 000 DM.

§ 3
Verwendung der Steuerverbundmasse

(1) Die Steuerverbundmasse wird nach Maßgabe dieses Gesetzes verwendet für:

1.
Allgemeine Zuweisungen (§§ 5 bis 15);
2.
investive Schlüsselzuweisungen (§ 16);
3.
Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten (§§ 17 bis 21);
4.
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs (§§ 22, 23).

(2) Die Verwendung der Finanzausgleichsmasse ist jährlich gesondert abzurechnen. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet.

§ 4
Zuweisungen außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes

Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes erhalten kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise fachbezogene pauschalierte Zuweisungen nach Maßgabe des § 24 sowie investive Zweckzuweisungen nach § 25.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Zuweisungen

§ 5
Grundsätze

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband erhalten Allgemeine Zuweisungen in Höhe von 5 644 230 000 DM zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen.

(2) Allgemeine Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte, Landkreise und den Landeswohlfahrtsverband sind Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft. Sie dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes. Mit den Allgemeinen Zuweisungen sind alle Lasten ausgeglichen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse

(1) Die für Allgemeine Zuweisungen zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:

aufteilung der Schlüsselmasse
aufzählung Schlüsselzuweisungen Zahl in DM
1. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden (§§ 7 bis 10) 1 694 350 000 DM;
2. Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte (§ 11) 2 510 650 000 DM;
3. Schlüsselzuweisungen an Landkreise (§§ 12 bis 15) 1 239 230 000 DM;
4. Schlüsselzuweisungen an den Landeswohlfahrtsverband    200 000 000 DM.

(2) Die Schlüsselzuweisungen sind auf volle Deutsche Mark zu runden.

Erster Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden

§ 7
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemißt sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf den Einwohner und den Schüler bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmeßzahl.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird durch Gegenüberstellung der Bedarfsmeßzahl (§ 8) und der Steuerkraftmeßzahl (§ 9) ermittelt.

§ 8
Bedarfsmeßzahl

(1) Die Bedarfsmeßzahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach dem für ihre Einwohnerzahl (§ 30) zutreffenden Hundertsatz gemäß Anlage 1 (Hauptansatzstaffelung) bestimmt. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Finanzbedarfes in den Größenklassen der Gemeinden zu bilden. Große Kreisstädte erhalten zu dem für sie zutreffenden Hundertsatz nach Satz 1 zusätzlich

Einwohnerzahl vom Hundert
Lfd. Nr. Einwohnerzahl x von Hundert
1. bei einer Einwohnerzahl ab 20 000 2 vom Hundert,
2. bei einer Einwohnerzahl unter 20 000 1 vom Hundert

zum Ausgleich ihres zusätzlichen Finanzbedarfs.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden nach einem Hundertsatz für jeden Schüler an Schulen gewährt, deren Träger sie zu Beginn des Haushaltsjahres sind. Schulzweckverbände haben die Schülerzahl auf ihre Mitglieder nach einem von ihnen zu bestimmenden Schlüssel aufzuteilen. Der Ermittlung des Schüleransatzes wird die Schulstatistik des Schuljahres 1995/96 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei den

Schülerzahlen
Schülerzahlen wo x von Hundert
Grundschulen   mit 90 vom Hundert,
Mittelschulen mit 100 vom Hundert,
Gymnasien   mit 95 vom Hundert,
Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) mit 240 vom Hundert,
Berufsbildenden Schulen für Behinderte mit 240 vom Hundert,
Berufsschulen und Fachschulen (Teilzeit)   mit 70 vom Hundert,
Förderschulen für Lernbehinderte mit 160 vom Hundert,
Förderschulen für geistig Behinderte mit 630 vom Hundert,
Förderschulen für Erziehungshilfe mit 350 vom Hundert,
Förderschulen für Körperbehinderte mit 600 vom Hundert,
Förderschulen für Blinde und Sehschwache mit 630 vom Hundert,
Förderschulen für Gehörlose und Schwerhörige mit 630 vom Hundert,
Sprachheilschulen mit 180 vom Hundert,
Klinik- und Krankenhausschulen mit 120 vom Hundert.

Bei Schulen des zweiten Bildungsweges werden als Schülerzahlen angesetzt die Schüler bei den

Schulen des zweiten Bildungsweges Schülerzahlen
Aufzälung Schulen x von hundert
Abendmittelschulen Teilzeit   mit 50 vom Hundert,
Abendgymnasien Teilzeit   mit 50 vom Hundert,
Kollegs Vollzeit   mit 80 vom Hundert.

Der Schüleransatz beträgt 190 vom Hundert der Schülerzahlen nach den Sätzen 3 und 4.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, daß die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen.

§ 9
Steuerkraftmeßzahl

(1) Die Steuerkraftmeßzahl setzt sich zusammen aus:

1.
250 vom Hundert (kreisangehörige Gemeinden) und
270 vom Hundert (Kreisfreie Städte) der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);
2.
330 vom Hundert (kreisangehörige Gemeinden) und
380 vom Hundert (Kreisfreie Städte) der ermittelten Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);
3.
350 vom Hundert (kreisangehörige Gemeinden) und
420 vom Hundert (Kreisfreie Städte) der ermittelten Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage;
4.
100 vom Hundert des Ist-Betrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.

(2) Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer sowie der Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer liegen das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals 1994 sowie des ersten und zweiten Quartals 1995 zugrunde.

(3) Werden aufgrund kommunaler Zusammenarbeit in einer Verbandssatzung oder einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Festlegungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens getroffen, so sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmeßzahl zu berücksichtigen.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmeßzahl (§ 8) höher als die Steuerkraftmeßzahl (§ 9), erhält die kreisangehörige Gemeinde 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Zweiter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte

§ 11

(1) Die zentralörtlichen Funktionen der Kreisfreien Städte werden bei der Bemessung der Schlüsselmasse für Kreisfreie Städte nach § 6 berücksichtigt.

(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 7, 8 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 bis 4, §§ 9 und 10). Der Schüleransatz beträgt 90 vom Hundert der Schülerzahlen nach § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4.

(3) Der Hundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte

Berechnung des Hauptansatzes für die Städte
Aufzählung; Stadt x vom Hundert
1. Dresden 130 vom Hundert,
2. Leipzig 130 vom Hundert,
3. Chemnitz 125 vom Hundert,
4. Zwickau 116 vom Hundert,
5. Plauen 105 vom Hundert,
6. Görlitz 105 vom Hundert,
7. Hoyerswerda 100 vom Hundert.

Dritter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise

§ 12
Allgemeines

(1) Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an die Landkreise bemißt sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu den anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seinem auf den Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden (§ 30 Abs. 1) und den Schüler (§ 8 Abs. 4) bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmeßzahl (§ 13) und einer Umlagekraftmeßzahl (§ 14) ermittelt.

§ 13
Bedarfsmeßzahl

(1) Die Bedarfsmeßzahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.

(3) Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30 Abs. 1).

(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 8 Abs. 4 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 350 vom Hundert der Schülerzahl.

(5) Der Grundbetrag ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzusetzen ist, daß die Schlüsselmasse soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird. Der Grundbetrag ist auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen.

§ 14
Umlagekraftmeßzahl

Die Umlagekraftmeßzahl beträgt 24,6 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 27 Abs. 3.

§ 15
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen

Ist die Bedarfsmeßzahl (§ 13) höher als die Umlagekraftmeßzahl (§ 14), erhält der Landkreis 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.

Dritter Abschnitt
Investive Schlüsselzuweisungen

§ 16

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten investive Schlüsselzuweisungen in Höhe von 500 000 000 DM zur Ergänzung ihrer investiven Finanzmittel. Investive Schlüsselzuweisungen werden nach mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfes in der kommunalen Infrastruktur.

(2) Die für Zuweisungen nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Schlüsselmasse wird wie folgt aufgeteilt:

Investive Schlüsselzuweisungen
Aufzählung Schlüsselzuweisungen Zahl in DM
1. investive Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden 162 600 000 DM;
2. investive Schlüsselzuweisungen an Kreisfreie Städte 235 600 000 DM;
3. investive Schlüsselzuweisungen an Landkreise 101 800 000 DM.

(3) Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den Allgemeinen Zuweisungen und in entsprechender Anwendung der Bestimmungen von §§ 7 bis 15 berechnet und ausgezahlt. Sie sind dem Vermögenshaushalt mit der Zweckbindung für investive Infrastrukturmaßnahmen zuzuführen. Sie dürfen nicht zum Ausgleich des Verwaltungshaushaltes verwendet werden. Sie können in der allgemeinen Rücklage angesammelt oder zur Tilgung von Krediten, die für Infrastrukturmaßnahmen aufgenommen worden sind, verwendet werden. Der Beschluß des Gemeinderates oder Kreistages über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur Schuldentilgung ist der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Der Einsatz investiver Schlüsselzuweisungen für Maßnahmen, die in der Finanzplanung gemäß § 80 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), nicht enthalten sind, ist nicht zulässig. Das gleiche gilt für Vorhaben, deren Investitionsfolgekosten die dauernde Leistungsfähigkeit in den Verwaltungshaushalten der kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise übersteigen.

Vierter Abschnitt
Ausgleich von Sonderlasten

§ 17

(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen:

Zuweisungen
aufz¨hlungen wer Zahl in DM
1. den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20) in Höhe von 150 000 000 DM,
2. den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von  60 000 000 DM.

(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen des Freistaates zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 sind zweckgebunden zu verwenden.

Erster Unterabschnitt
Straßenlastenausgleich

§ 18
Zuweisungen für Kreisstraßen

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten als Träger der Baulast von Kreisstraßen je Kilometer (gerundet auf eine Stelle nach dem Komma) 9 600 DM.

(2) Die Landkreise als Träger der Baulast von Kreisstraßen finanzieren Ortsdurchfahrten innerhalb ihrer kreisangehörigen Städte und Gemeinden, soweit diese nicht selbst Baulastträger sind.

(3) Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte nach den im Straßenbestandsverzeichnis – Stand 1. Januar 1996 – nachgewiesenen Straßenkilometern aufgeteilt.

§ 19
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen

(1) Bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen in Städten über 80 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer (gerundet auf eine Stelle nach dem Komma) zweistreifiger Fahrbahn 21 000 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 50 000 Einwohnern, die nach dem Bundesfernstraßengesetz in der jeweils gültigen Fassung Träger der Baulast sind.

(2) Bei Ortsdurchfahrten von Staats- oder Kreisstraßen in Städten über 30 000 Einwohner erhalten diese als Träger der Baulast je Kilometer (gerundet auf eine Stelle nach dem Komma) zweistreifiger Fahrbahn 12 700 DM. Dies gilt auch für Städte mit über 10 000 Einwohnern, die nach dem Straßengesetz des Freistaates Sachsen in der jeweils gültigen Fassung Träger der Baulast sind.

(3) Die Zuweisung für die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt über die Landkreise nach den im Straßenbestandsverzeichnis – Stand 1. Januar 1996 – nachgewiesenen Straßenkilometern. Die Landkreise sind verpflichtet, diese Mittel zweckgebunden sofort weiterzureichen.

§ 20
Zuweisungen für Gemeindestraßen

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte erhalten je Kilometer (gerundet auf eine Stelle nach dem Komma) Gemeindestraßen einen Betrag von 4 000 DM.

(2) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zweiter Unterabschnitt
Kulturlastenausgleich

§ 21

(1) Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer Einnahmen aus der Kulturumlage (§ 28) Zuweisungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285), aus der kommunalen Steuerverbundmasse in Höhe von 60 000 000 DM. Sie erhalten darüber hinaus außerhalb der Steuerverbundmasse Zuweisungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes entsprechend den Förderkriterien gemäß § 6 Abs. 4 SächsKRG

(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Kulturräume durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Zuweisungssatz) auf die Zuweisungsgrundlagen der Kulturräume nach § 6 SächsKRG verteilt.

Fünfter Abschnitt
Bedarfszuweisungen

§ 22
Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs

(1) Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von 80 000 000 DM zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

1.
einmalige Bedarfszuweisungen zur Deckung von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt (Fehlbedarfszuweisungen). Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist neben einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung insbesondere, daß die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise die ihnen zustehenden Möglichkeiten der Einnahmeerzielung ausgeschöpft haben. Es ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept bei Antragstellung vorzulegen, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge und die dafür notwendigen Maßnahmen in den folgenden Haushaltsjahren aufzeigt. Mit der Bewilligung ist die verbindliche Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes sicherzustellen;
2.
einmalige Sonderbedarfszuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen sowie zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben; sie können ausnahmsweise auch an kommunale Zweckverbände sowie an nicht-kommunale Träger gewährt werden, soweit sie Maßnahmen durchführen, für die in der Regel kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zuständig sind;
3.
einmalige Sonderbedarfszuweisungen zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus in kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen;
4.
einmalige Sonderbedarfszuweisungen für sonstige Kommunalinvestitionen für strukturschwache Gemeinden, vorrangig zur Komplementärfinanzierung von Förderprogrammen;
5.
einmalige Sonderbedarfszuweisungen zur Förderung von Studien und wissenschaftlich begleiteten Projekten zur Haushaltskonsolidierung und zur effizienten Steuerung der Haushaltswirtschaft von kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen;
6.
einmalige Sonderbedarfszuweisungen für die Städte Görlitz und Plauen in Höhe von je 3 500 000 DM zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung der Hundertsätze für den Hauptansatz nach § 11 Abs. 3 ergeben. Der Mittelabruf ist an die Vorlage eines wirksamen Haushaltssicherungskonzeptes nach Nummer 1 beim Staatsministerium der Finanzen gebunden;
7.
Sonderbedarfszuweisungen für Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Bedienstete in Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen;
8.
Sonderbedarfszuweisungen für übertragene Aufgaben an Gemeinden, die aufgrund ihres hohen Steueraufkommens keine Schlüsselzuweisungen nach § 10 erhalten oder deren Schlüsselzuweisungen nach § 10 den Betrag von 5 DM je Einwohner (§ 30 Abs. 1 und 2) unterschreiten.

(2) Das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Die Bewilligungsbescheide können Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Bedingungen, enthalten.

§ 23
Bedarfszuweisungen zur Förderung kommunaler Kooperationen und zum Ausgleich von Zentralitätsverlusten

(1) Zur Förderung von kommunalen Zusammenschlüssen, gemeindeübergreifenden Kooperationen sowie zum Ausgleich von Zentralitätsverlusten werden Bedarfszuweisungen in Höhe von 30 000 000 DM bereitgestellt. Die Mittel sind insbesondere bestimmt für:

1.
Sonderbedarfszuweisungen zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft (Anschubfinanzierung) für die kommunalen Landesverbände der Städte, Gemeinden und der Landkreise sowie für die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung und sonstige landesweite kommunale Verbände;
2.
einmalige Sonderbedarfszuweisungen zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft für Gemeinden in Höhe von bis zu 100 DM je Einwohner (§ 30 Abs. 1), wenn die vor Wirksamwerden der gesetzlichen Gemeindegebietsreform durch Eingliederung oder Vereinigung im Wege der Vereinbarung vergrößerte oder neu gebildete Gemeinde mehr als 3 000 Einwohner hat. Sofern geographische und siedlungstopographische Ausnahmegründe vorliegen, erhält eine neu gebildete Gemeinde einen einwohnerbezogenen Förderbetrag:
 
Förderbetrag
Lfd. Nr. Einwohnerzahl Mittel
a) zwischen 2 500 und 3 000 Einwohnern in Höhe von bis zu 100 DM;
b) zwischen 2 000 und 2 500 Einwohnern in Höhe von bis zu  75 DM;
c) zwischen 1 000 und 2 000 Einwohnern in Höhe von bis zu  50 DM;
3.
einmalige Sonderbedarfszuweisungen zur Stärkung der Verwaltungs- und Leistungskraft für Verwaltungsgemeinschaften und -verbände in Höhe von bis zu 60 DM je Einwohner (§ 30 Abs. 1), sofern übergegangene, übertragene oder nach Weisung zu erledigende Aufgaben erfüllt werden;
4.
Bedarfszuweisungen nach § 15 Abs. 3 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz – SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285), für die Gemeinden, die ihre Eigenschaft als Kreissitz verlieren, die in Form einer Förderpauschale für investive Maßnahmen gewährt werden. Die Höhe der Zuweisungen an die davon betroffenen Gemeinden bemißt sich nach Anlage 2.

(2) Bei Gemeindeeingliederungen und -vereinigungen werden nur die ersten 2 500 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde angerechnet. Treten weitere Gemeinden einer bereits geförderten Eingliederung oder Vereinigung bei, bemißt sich die Finanzhilfe nur nach der Einwohnerzahl der neu beitretenden Gemeinden unter Berücksichtigung des im Satz 1 genannten Grenzwertes von 2 500 Einwohnern. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Bildung oder Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden.

(3) Das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Die Bewilligungsbescheide können Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen und Bedingungen, enthalten.

Sechster Abschnitt
Fachbezogene Pauschalförderung außerhalb
des Steuerverbundes

§ 24

(1) Außerhalb des allgemeinen Steuerverbundes werden den Kreisfreien Städten und Landkreisen aus Haushaltsmitteln zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die Durchführung von Aufgaben des Fremdenverkehrs Zuweisungen in pauschalierter Form (fachbezogene Pauschale) zur Verfügung gestellt als

Pauschale
Lfd. Nr. Zuweisung Mittel
1. Baransatz in Höhe von 2 500 000 DM;
2. Verpflichtungsermächtigungen 1997
in Höhe von
1 000 000 DM;
3. Verpflichtungsermächtigungen 1998
in Höhe von
500 000 DM.

(2) Die Pauschalmittel werden nach objektivierbaren Kriterien festgelegt und den Kreisfreien Städten und Landkreisen zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Diese haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

(3) Die Kreisfreien Städte und Landkreise weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluß des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung in listenmäßiger Form je Aufgabenbereich nach. Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die zuständige Landesoberkasse zurückzuzahlen. Nicht fristgerecht zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über Diskontsatz zu verzinsen. Der Freistaat kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Kreisfreien Städte und Landkreise entsprechend § 31 Abs. 5 aufrechnen.

(4) Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

(5) Der Einsatz fachbezogener Pauschalmittel, soweit sie investiven Zwecken dienen, erfolgt auf der Grundlage einer kommunalen Vorhabenplanung sowie einer Komplementärfinanzierung durch Kreisfreie Städte und Landkreise in Höhe von mindestens 20 vom Hundert.

(6) Die Landkreise sind verpflichtet, Beträge nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 7 für entsprechende Schwerpunktmaßnahmen kreisangehöriger Gemeinden bereitzustellen. Über die zu fördernden Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden stellt der Landrat auf der Grundlage der von den Gemeinden angemeldeten Vorhaben und nach Anhörung der betroffenen Bürgermeister eine Vorhabenplanung auf. Der nach Absatz 5 zu leistende Eigenanteil ist insoweit von den kreisangehörigen Gemeinden zu erbringen.

(7) Das Nähere regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Staatsministerien der Finanzen sowie für Wirtschaft und Arbeit.

Siebenter Abschnitt
Finanzhilfen zur Förderung von kommunalen Investitionen außerhalb des Steuerverbundes

§ 25

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise erhalten außerhalb des Steuerverbundes Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte in Höhe von 440 000 000 DM. Sie werden aus Haushaltsmitteln der betreffenden Fachressorts für folgende Bereiche bereitgestellt:

Bereiche
Lfd. Nr. Zuweisung Mittel

1.

Wasser- und Abwasserprojekte in Höhe von

230 000 000 DM;

2.

Krankenhausbau in Höhe von

 75 000 000 DM;

3.

städtebauliche Erneuerung in Höhe von

 60 000 000 DM;

4.

Schulhausbau in Höhe von

 75 000 000 DM.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Förderrichtlinien der zuständigen Staatsministerien.

Achter Abschnitt
Interkommunaler Finanzausgleich

§ 26
Grundsätze

(1) Zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher oder überregionaler Bedeutung soll ein direkter Lastenausgleich zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen soweit notwendig und geboten erfolgen.

(2) Bei der Bemessung des direkten Lastenausgleichs ist der Vorteil jeder beteiligten Gebietskörperschaft aus der überörtlichen oder überregionalen Aufgabenerfüllung angemessen zugrunde zu legen.

§ 27
Kreisumlage

(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.

(2) Die Umlage bemißt sich durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen.

(3) Umlagegrundlagen sind:

1.
die Steuerkraftmeßzahlen nach § 9 und
2.
die Schlüsselzuweisungen nach § 10.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(4) Der Umlagesatz (Absatz 2) kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(5) Die Kreisumlage ist am fünfzehnten des zweiten Monats im Quartal mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

(6) Die Kreisumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn der Umlagesatz 23 vom Hundert übersteigt. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

§ 28
Kulturumlage

(1) Die ländlichen Kulturräume erheben soweit vertretbar und geboten entsprechend § 7 Abs. 2 SächsKRG von ihren Mitgliedern eine Kulturumlage zur Deckung des Finanzbedarfs für ihre kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Bei Festsetzung der Kulturumlage ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder des Kulturraumes sowie auf die Erfordernisse der ihnen obliegenden übrigen öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu nehmen (§ 7 Abs. 3 SächsKRG).

(2) Die Höhe der Kulturumlage nach § 7 Abs. 2 SächsKRG ist durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Mitglieder zu bestimmen. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Umlagepflichtigen eines Kulturraumes gleich festzusetzen.

(3) Der Umlagesatz (Absatz 2) kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Umlagegrundlagen nach Absatz 2 sind:

1.
die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) sowie die Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden (§ 10) und der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau (§ 11) und
2.
die Schlüsselzuweisungen der Landkreise (§ 15).

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(5) Die Kulturumlage ist von den Mitgliedern für ihr Gebiet an die Kulturkassen gemäß § 7 Abs. 1 SächsKRG zu zahlen. Sie ist vierteljährlich zum fünfzehnten des zweiten Monats mit jeweils einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrages fällig. Der Kulturraum kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

§ 29
Landeswohlfahrtsumlage

(1) Der Landeswohlfahrtsverband erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Finanzbedarfs eine Umlage nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), deren Höhe durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der Kreisfreien Städte und Landkreise nach Absatz 2 zu bestimmen ist. Der Umlagesatz ist für alle Kreisfreien Städte und Landkreise gleich festzusetzen.

(2) Umlagegrundlagen nach Absatz 1 sind:

1.
die Steuerkraftmeßzahlen (§ 9) und die Schlüsselzuweisungen (§ 11) der Kreisfreien Städte und
2.
die Umlagegrundlagen (§ 27 Abs. 3) und die Schlüsselzuweisungen (§ 15) der Landkreise.

Die Umlagegrundlagen werden durch das Staatsministerium der Finanzen bekanntgemacht.

(3) Der Umlagesatz (Absatz 1) kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes muß vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein.

(4) Die Landeswohlfahrtsumlage ist vierteljährlich zum zehnten jeden dritten Monates mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landeswohlfahrtsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz fordern.

(5) Die Landeswohlfahrtsumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Neunter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten

§ 30
Einwohnerzahl

(1) Als Einwohnerzahl gilt das auf den 31. Dezember 1994 fortgeschriebene Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar 1996.

(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 die Zahl der Aufnahmeplätze für Aussiedler, Asylbewerber und Kontingentflüchtlinge zum Stand vom 31. Dezember 1994 zu drei Vierteln hinzugerechnet, soweit sie nicht in der Einwohnerzahl nach Absatz 1 enthalten sind.

§ 31
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung

(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte, Landkreise und den Landeswohlfahrtsverband entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden durch das Staatsministerium der Finanzen unter Inanspruchnahme nachgeordneter Behörden errechnet und festgesetzt.

(2) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Zuweisungen nach §§ 22 bis 25, der wegen unrichtiger Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Eine Berichtigung ist nur bis zum vorangegangenen Finanzausgleichsjahr einschließlich möglich, es sei denn, daß unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Stellen sich Unrichtigkeiten heraus, so ist ein Ausgleich für das Entstehungsjahr im Folgejahr vorzunehmen. Von einem Ausgleich ist grundsätzlich abzusehen, wenn er zu einer Änderung der Zuweisungen bei kreisangehörigen Gemeinden von nicht mehr als 5 000 DM, bei Landkreisen von nicht mehr als 10 000 DM und bei Kreisfreien Städten von nicht mehr als 20 000 DM führen würde.

(3) Die Zuweisungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 16 werden am achten eines jeden Monats mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages ausgezahlt. Die Zuweisungen nach §§ 18 bis 21, § 23 Abs. 1 Nr. 4 und § 24 werden vierteljährlich auf den fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Zuweisungen nach diesem Gesetz auch dann Abschlagszahlungen zu leisten, wenn das Finanzausgleichsgesetz 1997 noch nicht verkündet worden ist.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Zuweisungen nach diesem Gesetz um den Betrag solcher fälliger Forderungen zu kürzen, auf die der Freistaat Sachsen nach den geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

§ 32
Durchführungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erläßt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorstehende Bestimmungen keine anderen Regelungen treffen.

§ 33
Mitwirkungspflichten

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, Landkreise sowie den Landeswohlfahrtsverband nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.

§ 34
Beirat

(1) Beim Staatsministerium der Finanzen wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleicheingerichtet. Ihm gehören an:

1.
zwei Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, davon einer als Vorsitzender,
2.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern und
3.
je zwei vom Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise.

(2) Der Beirat berät das Staatsministerium der Finanzen in Fragen der Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, bei der Vorbereitung des jährlichen Finanzausgleichsgesetzes und seiner Folgevorschriften und bei der Entwicklung von Grundsätzen bei der Vergabe von Bedarfszuweisungen. Er ist zu hören:

1.
bei die kommunale Ebene betreffenden Verwaltungsvorschriften der Staatsministerien von erheblicher Bedeutung und
2.
vor Bewilligung von Bedarfszuweisungen (§ 22) in Höhe von mehr als 1 000 000 DM.

(3) Der Beirat erhält insbesondere zur Finanzierung von Forschungsvorhaben mit Bezug auf die Kommunalfinanzen 300 000 DM aus der Steuerverbundmasse.

§ 35
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird wie folgt geändert:

1.
nach § 23 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Er regelt Einzelheiten durch Satzung, insbesondere hinsichtlich
 
1.
Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen,
 
2.
Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Erziehungsberechtigten,
 
3.
Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
 
4.
Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Erziehungsberechtigten und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern.“
2.
§ 23 Abs. 3 wird Absatz 4.

§ 36
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Nach § 3 Abs. 2 der SächsGemO wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf Antrag einer Großen Kreisstadt kann die Erklärung von der Staatsregierung widerrufen werden. Der Widerruf ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.“

§ 37
Schlußbestimmungen

(1) In § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern, Asylberechtigten und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357) werden die Worte „mit den Zuweisungen für Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden“ gestrichen.

(2) In § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Aussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Aussiedlereingliederungsgesetz – SächsAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359) werden die Worte „mit den Zuweisungen für Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden“ gestrichen.

§ 38
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 1995

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage 1
(zu § 8)

Übersicht über die Gewichtungsfaktoren nach Größenklassen der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 8 Abs. 3 (Hauptansatzstaffelung)

Gewichtungsfaktoren
Einwohner Gewichtungsfaktoren
Staffelklasse
(Einwohner)
  Gewichtungsfaktoren
(vom Hundert)

  bis   1 000    100
über   1 000 bis   2 000    105
über   2 000 bis   3 000    110
über   3 000 bis   5 000    118
über   5 000 bis 10 000    128
über 10 000 bis 15 000    138
über 15 000 bis 20 000    145
über 20 000 bis 30 000    150
über 30 000 bis 50 000    160

Anlage 2
(zu § 23)

Zentralitätsausgleich für kreisangehörige Gemeinden

Statistik: Stand 31. Dezember 1991

Anlage 2
Lfd. Nr. Einwohner (Gemeinde) Einwohner (Landkreis) Einwohner (Landkreis/Gemeinde) Einwohner gleich in DM
  Einwohner
(Gemeinde)
Einwohner
(Landkreis)
Einwohner
(Landkreis/
Gemeinde)
Finanzaus-
gleich
in DM

  1 Auerbach 20 432 66 764 46 332 855 984
  2 Bischofswerda 12 387 61 654 49 267 891 204
  3 Borna 22 725 81 284 58 559 1 002 708
  4 Brand-Erbisdorf 9 228 34 714 25 486 605 832
  5 Eilenburg 20 272 49 085 28 813 645 756
  6 Flöha 12 550 49 621 37 071 744 852
  7 Freital 39 177 74 970 35 793 729 516
  8 Geithain 6 581 34 285 27 704 632 448
  9 Hainichen 9 100 61 575 52 475 929 700
10 Hohenst.-Ernstth. 15 837 56 549 40 712 788 544
11 Klingenthal 11 966 32 676 20 710 548 520
12 Löbau 16 767 89 805 73 038 1 176 456
13 Niesky 12 028 37 229 25 201 602 412
14 Oelsnitz 12 624 35 729 23 105 577 260
15 Oschatz 18 577 49 060 30 483 665 796
16 Reichenbach 24 283 51 723 27 440 629 280
17 Riesa 44 393 90 753 46 360 856 320
18 Rochlitz 7 538 46 811 39 273 771 276
19 Schwarzenberg 20 218 55 628 35 410 724 920
20 Sebnitz 10 541 47 872 37 331 747 972
21 Weißwasser 34 390 57 132 22 742 572 904
22 Wurzen 18 025 48 229 30 204 662 448
23 Zschopau 12 527 53 936 41 409 796 908
24 Sonderausgleich für die Stadt Rochlitz       2 000 000
Insgesamt 412 166 1 267 084 854 918 19 159 016

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 399

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1996