Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes
„Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“
Vom 19. Oktober 2006
Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten 1 (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, 1996 Nr. L 59 S. 61), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 36) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Bestimmung als Vogelschutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Riesa und Strehla und der Gemeinden Hirschstein, Nünchritz und Zeithain im Landkreis Riesa-Großenhain, der Städte Coswig, Meißen und Radebeul und der Gemeinden Diera-Zehren und Klipphausen im Landkreis Meißen, der Landeshauptstadt Dresden, der Städte Bad Schandau, Heidenau, Königstein, Pirna, Stadt Wehlen und der Gemeinden Kurort Rathen, Porschdorf, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna im Landkreis Sächsische Schweiz werden zum Europäischen Vogelschutzgebiet bestimmt. Das Europäische Vogelschutzgebiet führt die Bezeichnung „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Größe von etwa 6 793 ha.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet besteht aus drei Teilgebieten, deren Lage im Folgenden grob beschrieben wird. Die erste Teilfläche erstreckt sich von der nordwestlichen Grenze des Regierungsbezirkes bei Paussnitz über den gesamten Elbelauf bis zur Marienbrücke in Dresden. Dazu gehören die Flächen der Elbebögen bei Paussnitz, Lorenzkirch und Leutewitz, (entsprechend dem Landschaftsschutzgebiet „Riesaer Elbtal und Seußlitzer Elbhügelland“), die Cossebauder Niederung mit dem Stausee ebenso wie die Flutrinne Kaditz. Die zweite kleine Teilfläche umfasst einen Ausschnitt aus dem linkselbischen Talhang des Elbetals bei Gasern. Die dritte Teilfläche erstreckt sich von der Brücke „Blaues Wunder" in Dresden bis zur Grenze der Tschechischen Republik. Darin enthalten sind auch die Elbwiesen bei Tolkewitz einschließlich Teile des Flutgrabens sowie die Elbwiesen bei Kleinzschachwitz und die Pillnitzer Elbinsel, das untere Wesenitztal mit dem Birkwitzer Graben, der Kratzbachgrund mit der Riesenfußstufe bei Mockethal und die Elbtalhänge bei Reinhardtsdorf-Schöna.
(3) Öffentliche Straßen, Eisenbahnanlagen, öffentliche Hochwasserschutzanlagen (Deiche einschließlich Deichschutzstreifen, Hochwasserschutzmauern und sonstige Anlagen gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Sächsisches Wassergesetz [ SächsWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 [SächsGVBl. S 482], das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 [SächsGVBl. 146, 149] geändert worden ist) und Absperrbauwerke von Stauanlagen innerhalb der Grenzen des Vogelschutzgebietes gelten nicht als Bestandteil des Vogelschutzgebietes.
(4) Das Vogelschutzgebiet ist in drei Übersichtskarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 100 000 und in 13 Teilkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Oktober 2006 im Maßstab 1 : 25 000 als hellrote Fläche, begrenzt mit einer roten Linie, eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs ist die Grenzlinie in den Teilkarten. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Die Verordnung mit den Karten wird bei folgenden Stellen auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:
- Regierungspräsidium Dresden, 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Raum 3087,
- Landratsamt Riesa-Großenhain, 01558 Großenhain, Remonteplatz 8, Raum 210,
- Landratsamt Meißen, 01662 Meißen, Brauhausstraße 21, Raum 130,
- Landeshauptstadt Dresden, 01067 Dresden, Grunaer Straße 2, Raum W 036,
- Landratsamt Sächsische Schweiz, 01796 Pirna, Zehistaer Straße 9, Haus B, Raum 305.
(6) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 3
Erhaltungsziele
(1) Im Vogelschutzgebiet „Elbtal zwischen Schöna und Mühlberg“ kommen folgende Brutvogelarten nach Anhang I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie und der Kategorien 1 und 2 der „Roten Liste Wirbeltiere“ des Freistaates Sachsen (Stand 1999) vor:
Baumfalke (Falco subbuteo) , Blaukehlchen (Luscinia svecica) , Eisvogel (Alcedo atthis) , Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) , Grauammer (Emberiza calandra) , Grauspecht (Picus canus) , Heidelerche (Lullula arborea) , Kiebitz (Vanellus vanellus) , Neuntöter (Lanius collurio) , Ortolan (Emberiza hortulana) , Raubwürger (Lanius excubitor) , Rohrweihe (Circus aeruginosis) , Rotmilan (Milvus milvus) , Schwarzmilan (Milvus migrans) , Schwarzspecht (Dryocopus martius) , Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) , Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe) , Uhu (Bubo bubo) , Wachtelkönig (Crex crex) , Weißstorch (Ciconia ciconia) , Wendehals (Jynx torquilla) .
(2) Vorrangig zu beachten sind der Flussuferläufer und der Wachtelkönig, für die das Vogelschutzgebiet eines der bedeutendsten Brutgebiete im Freistaat Sachsen ist.
(3) Daneben ist das Gebiet auch für einen repräsentativen Mindestbestand der folgenden Brutvogelarten im Freistaat Sachsen besonders bedeutsam: Baumfalke, Eisvogel, Kiebitz, Neuntöter, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht und Uhu. Vorkommen des Blaukehlchens sind im Gebiet nachgewiesen.
(4) Außerdem besitzt das Vogelschutzgebiet eine weitere herausragende Funktion als Wasservogellebensraum. Es befinden sich regelmäßig mindestens 20 000 Wasservögel im Gebiet.
(5) Ziel in dem Gebiet der Strom- und Auenbereiche der Elbe mit wechselnden Talbreiten und insbesondere schmalen Korridoren im Erosionstal des Elbsandsteingebirges von Schöna bis Pirna sowie im Durchbruchstal zwischen Meißen und Althirschstein/Merschwitz ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der genannten Vogelarten und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Gebietes zu gewährleisten oder diesen wiederherzustellen. Lebensräume und Lebensstätten der genannten Vogelarten sind insbesondere extensiv genutzte Auenwiesen und Staudenfluren, in den Uferzonen engräumige Abfolgen von Pionier- und Schotterfluren sowie Uferröhrichten auf offenem Sand, Kies und Schotter, durchsetzt mit Uferstaudenfluren und Ruderalfluren in den breiteren Auen, die an flache Niederterrassen in der Dresdner Elbtalweitung und im Riesa-Torgauer Elbtal anschließen. Lebensräume und Lebensstätten sind weiterhin stellenweise Auengehölze in der durch Deiche ausgegrenzten, häufiger überfluteten Aue sowie Intensivgrünland- und Ackerflächen in den Außendeichbereichen.
§ 4
Nutzungen
(1) Weiter zulässig sind:
- 1.
- die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung,
- 2.
- die Unterhaltung der Gewässer,
- 3.
- der Betrieb und die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen, Talsperren, Wasserspeicher und Hochwasserrückhaltebecken sowie von bestehenden Gebäuden und sonstigen Einrichtungen,
- 4.
- die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken,
- 5.
- die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,
soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen. Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu erreichen ist, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen (§ 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 22a Abs. 4 SächsNatSchG).
(2) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2 [ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63], die zuletzt durch Verordnung [EG] Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 [ABl. EU Nr. L 284 S. 1] geändert worden ist).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.
Dresden, den 19. Oktober 2006
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Anlage