Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV ZP-Statistik
Vom 11. Dezember 2006
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in Zivilsachen (VwV ZP-Statistik) vom 29. November 2005 (SächsJMBl. SDr. 2006 Nr. 3 S. 26) wird wie folgt geändert:
- In Anlage 5 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu J“ in Satz 7, in Anlage 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu J“ in Satz 6 und in den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu K“ in Satz 6 jeweils nach dem Wort „Belgien,“ das Wort „Bulgarien,“ und nach dem Wort „Portugal,“ das Wort „Rumänien,“ eingefügt.
- In Anlage 5 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu M“, in Anlage 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu N“ und in den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu O“ nach Satz 3 jeweils folgender Absatz eingefügt:
„Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Abs. 2 ZPO zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen.“ - In den Anlagen 5 und 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu S“ jeweils folgender Absatz angefügt:
„Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu O 2“) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.“ - In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu S“ jeweils folgender Absatz angefügt:
„Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu P 2“) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.“ - In Anlage 7 Ziffer I Nr. 1 Satz 1 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird die Angabe „G“ durch die Angabe „F“ ersetzt.
- In Anlage 7 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu F“ Satz 5 wie folgt gefasst:
„Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.“ - In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu L 4“ der Klammerzusatz jeweils wie folgt gefasst:
„(zum Beispiel Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO; selbstständige PKH-Verfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist)“. - In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu P 6“ jeweils folgender Absatz angefügt:
„Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321a Abs. 4 ZPO zu erfassen.“ - In den Anlagen 15 und 16 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 43 jeweils wie folgt gefasst:
„43 Markensachen“. - In den Anlagen 15 und 17 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 17 jeweils wie folgt gefasst:
„17 Auseinandersetzung von Gesellschaften“. - In den Anlagen 15 und 17 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 21 jeweils wie folgt gefasst:
„21 Sonstige gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (ohne Sachgebiet 17)“.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Dresden, den 11. Dezember 2006
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth