1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV ZP-Statistik

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der VwV ZP-Statistik vom 11. Dezember 2006 (SächsJMBl. 2007 S. 2)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV ZP-Statistik

Vom 11. Dezember 2006

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die statistische Erhebung in Zivilsachen (VwV ZP-Statistik) vom 29. November 2005 (SächsJMBl. SDr. 2006 Nr. 3 S. 26) wird wie folgt geändert:

  1. In Anlage 5 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu J“ in Satz 7, in Anlage 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu J“ in Satz 6 und in den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 werden in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu K“ in Satz 6 jeweils nach dem Wort „Belgien,“ das Wort „Bulgarien,“ und nach dem Wort „Portugal,“ das Wort „Rumänien,“ eingefügt.
  2. In Anlage 5 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu M“, in Anlage 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu N“ und in den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu O“ nach Satz 3 jeweils folgender Absatz eingefügt:
    „Hier sind auch die Gütetermine gemäß § 278 Abs. 2 ZPO zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an den Gütetermin angeschlossen (§ 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist jedoch nur ein Termin zu zählen.“
  3. In den Anlagen 5 und 6 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu S“ jeweils folgender Absatz angefügt:
    „Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu O 2“) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.“
  4. In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu S“ jeweils folgender Absatz angefügt:
    „Bei Vergleichen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (siehe Erläuterungen „zu P 2“) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgebend.“
  5. In Anlage 7 Ziffer I Nr. 1 Satz 1 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird die Angabe „G“ durch die Angabe „F“ ersetzt.
  6. In Anlage 7 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu F“ Satz 5 wie folgt gefasst:
    „Zu beachten ist dabei, dass für die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen unterschiedliche Sachgebietsschlüssel zu verwenden sind.“
  7. In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu L 4“ der Klammerzusatz jeweils wie folgt gefasst:
    „(zum Beispiel Abhilfeverfahren gemäß § 321a ZPO; selbstständige PKH-Verfahren, ohne dass die Hauptsache anhängig ist)“.
  8. In den Anlagen 7 und 8 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird in Ziffer II in den Erläuterungen „Zu P 6“ jeweils folgender Absatz angefügt:
    „Unter dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge gemäß § 321a Abs. 4 ZPO zu erfassen.“
  9. In den Anlagen 15 und 16 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 43 jeweils wie folgt gefasst:
    „43  Markensachen“.
  10. In den Anlagen 15 und 17 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 17 jeweils wie folgt gefasst:
    „17 Auseinandersetzung von Gesellschaften“.
  11. In den Anlagen 15 und 17 der Anlage zu Ziffer I Nr. 2 wird das Sachgebiet 21 jeweils wie folgt gefasst:
    „21 Sonstige gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (ohne Sachgebiet 17)“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2006

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2007 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007