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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54)

Gesetz
zur Neuordnung des Disziplinarrechts sowie zur Änderung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen1

Vom 10. April 2007

Der Sächsische Landtag hat am 16. März 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Disziplinargesetz
(SächsDG)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie § 61 Abs. 9 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen” gestrichen.
2.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) erworben werden.”
3.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Geschlecht,” werden die Wörter „sexuelle Identität,” eingefügt.
 
b)
Die Wörter „oder politische Anschauung” werden durch ein Komma und die Wörter „politische oder Weltanschauungen, Alter,” ersetzt.
4.
In § 15 Abs. 2 werden das Wort „Dienst” durch das Wort „Beamtenverhältnis” und die Wörter „zum Verlust der Versorgungsbezüge” durch die Wörter „zur Aberkennung des Ruhegehaltes” ersetzt.
5.
§ 19a wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen” durch die Wörter „des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. … 54), in der jeweils geltenden Fassung,” ersetzt.
 
b)
Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.
mit Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge im Disziplinarverfahren”.
6.
In § 38 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Dienst” durch das Wort „Beamtenverhältnis” ersetzt.
7.
§ 42 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
„1.
wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,”.
8.
§ 45 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 42 Nr. 1” wird durch die Angabe „§ 42 Satz 1 Nr. 1” ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 SächsDG gelten entsprechend.”
9.
§ 52a Abs. 6 wird aufgehoben.
10.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Erhebt der Beamte innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 keine Einwendungen, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand. Mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten.
(3) Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die nach § 57 Abs. 1 zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen. Wird das Verfahren fortgeführt, sind mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten. Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen; die nach Satz 3 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, wird der Beamte in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.”
 
b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
11.
In § 68 Abs. 2 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort „Dienst” durch das Wort „Beamtenverhältnis” ersetzt.
12.
In § 77 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „das förmliche” durch das Wort „ein” ersetzt.
13.
§ 102 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 102
Beihilfen
 
Den Beamten und Ruhestandsbeamten sowie deren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen werden Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, zur Gesundheitsvorsorge und Früherkennung von Krankheiten sowie zum Schwangerschaftsabbruch und zur Sterilisation gewährt, wenn und solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen. Beihilfen werden auch zu Aufwendungen für Ehegatten und Kinder der in Satz 1 genannten Personen gewährt. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei ist insbesondere zu bestimmen,
 
1.
welche Personen beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig sind,
 
2.
unter welchen Voraussetzungen Beihilfen gewährt werden und welche Aufwendungen beihilfefähig sind,
 
3.
wie die Beihilfen zu bemessen sind. Sie sollen zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen Dritter und anderer Ansprüche die entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen und die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken. In der Regel umfasst die zumutbare Eigenvorsorge beim Beihilfeberechtigten 50 Prozent, beim wirtschaftlich nicht unabhängigen Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängern 30 Prozent und bei den Kindern 20 Prozent dieser Aufwendungen.”
14.
§ 122 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden die Wörter „die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden,” durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 SächsDG nicht anzuwenden ist,” ersetzt.
 
b)
In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „drei” durch das Wort „zwei” ersetzt.
15.
In § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 8 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen” durch die Angabe „§ 10 SächsDG” ersetzt.
16.
§ 143 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Beamten kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden.”

Artikel 3
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 werden die Wörter „Beantragung der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1” durch die Wörter „Erhebung der Disziplinarklage” ersetzt.
2.
In § 39 werden die Wörter „ein förmliches Disziplinarverfahren” durch die Wörter „eine Disziplinarklage erhoben” ersetzt.
3.
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
der Richter im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird oder wenn gegen ihn im gerichtlichen Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, rechtskräftig verhängt wird,”.
4.
Der Dritte Teil des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
 
Dritter Teil – Disziplinarverfahren
 
§ 41
Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes
 
(1) In Disziplinarsachen gegen Richter gelten die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(3) Im gerichtlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den im Sächsischen Disziplinargesetz vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch auf die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt erkannt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbunden werden. Das Staatsministerium der Justiz hat den Richter nach der Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.
 
§ 42
Entscheidung des Dienstgerichts
 
(1) Das Dienstgericht entscheidet auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz durch Beschluss über
 
1.
die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen und
 
2.
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen.
 
(2) Der Beschluss ist dem Staatsministerium der Justiz und dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Richter kann die Aufhebung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Maßnahmen sechs Monate nach der Entscheidung des Dienstgerichts beantragen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet an Stelle des Dienstgerichts der Dienstgerichtshof, wenn schon ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
 
§ 43
Ermittlungen, Pfleger und Betreuer
 
(1) Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter beauftragt werden.
(2) Zum Pfleger oder Betreuer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
 
§ 44
Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
 
(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden.
(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags auf Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.
(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.”
5.
§ 49 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird das Verfahren fortgeführt, wird ein Richter mit den zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Sächsischen Disziplinargesetzes beauftragt.”
6.
Die Überschrift des § 59 wird wie folgt gefasst:
 
§ 59
Disziplinarmaßnahmen
”.
7.
§ 60 wird wie folgt gefasst:
 
§ 60
Verfahren
 
Mit dem Führen der Ermittlungen kann nur ein Richter oder Staatsanwalt beauftragt werden.”
8.
Dem § 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 28. April 2007 eingeleitet worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zum 27. April 2007 geltenden Fassung anzuwenden.”

Artikel 4
Änderung des Rechnungshofgesetzes

In § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz – RHG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 526) geändert worden ist, wird das Wort „förmliches” gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Vermessungsgesetzes

In § 25 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz – SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265) geändert worden ist, werden die Wörter „und Einleitungsbehörde” gestrichen.

Artikel 6
Änderung der Sächsischen Mutterschutzverordnung

In § 10 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68) werden aufgrund von § 100 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, und § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 100 Nr. 1 SächsBG und zur Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmern, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 EWG – ABl. EG L 348 S. 1) die Wörter „des förmlichen” durch das Wort „eines” ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Sächsischen Elternzeitverordnung

In § 4 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 322) werden aufgrund von § 100 Nr. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, und § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) in Verbindung mit § 100 Nr. 2 SächsBG die Wörter „des förmlichen” durch das Wort „eines” ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175) wird aufgrund von § 22 Abs. 1 Satz 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, die Angabe „der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2001 (SächsGVBl. S. 693)” durch die Angabe „des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54)” ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

In § 1 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMF) vom 24. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 238) wird aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, die Angabe „§ 25 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333)” durch die Angabe „§§ 32 und 33 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54),” ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMI) vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 186), wird aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e wird die Angabe „der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341)” durch die Angabe „dem Sächsischen Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54),” ersetzt.
2.
§ 2 Nr. 2 Buchst. l wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 27 Abs. 2 SächsDO” wird durch die Angabe „§ 33 Abs. 2 SächsDG” ersetzt.
 
b)
Die Wörter „nach der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen” werden gestrichen.

Artikel 11
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), und
2.
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Dienstbezüge im Sinne der Disziplinarordnung (SächsDO-BezügeVO) vom 20. März 1996 (SächsGVBl. S. 122).

Dresden, den 10. April 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 5, S. 54
    Fsn-Nr.: 241-2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2007