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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 4. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 157)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Vom 4. Januar 1994

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 26. März 1992 (SächsGVBl. S. 173) wird wie folgt geändert:

1.
Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686), wird verordnet:“
2.
In § 3 Abs. 1 werden die Klammerzusätze „(6 + 1 Prüfungssemester)“, „(7 + 1 Prüfungssemester)“, „(9 + 1 Prüfungssemester)“ gestrichen.
3.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „ein Zeugnis besitzt, das zum allgemeinen Universitäts- oder Hochschulstudium in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, oder eine fachgebundene Hochschulreife oder eine vom Staatsministerium für Kultus als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt, die eine Berechtigung für die der Vorbildung entsprechenden Studiengänge an einer Universität oder Hochschule ausweist;“.
4.
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. die nach dem Grundstudium nach § 25 Abs. 5 des Sächsischen Hochschulgesetzes erforderliche Zwischenprüfung (ausgenommen für das Lehramt an Grundschulen) erfolgreich abgelegt hat;“.
5.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.“
6.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: „Die Einzeltermine für die schriftlichen, mündlichen und fachpraktischen Prüfungen werden durch Aushang in der zuständigen Außenstelle des Prüfungsamtes bekanntgegeben.“
7.
In § 16 wird bei der Note „mangelhaft (5)“ nach dem Wort „sind“ das Komma gestrichen und die Worte „und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,“ eingefügt.
8.
In § 16 werden bei der Note „ungenügend (6)“ die Worte „die notwendigen Grundkenntnisse fehlen“ durch die Worte „selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.“ ersetzt.
9.
In § 17 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „zweifach,“ die Worte „die Note für die praktische Prüfung im Lehramt für Grundschulen jedoch nur einfach,“ eingefügt.
10.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
„Im Erziehungswissenschaftlichen Bereich zählt die erteilte Note für die Klausurarbeit und für die mündliche Prüfungsleistung jeweils nur einfach.“
11.
§ 29 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
 
„(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)
 
1.
Schriftliche Prüfung
Eine Klausur aus dem Gebiet Pädagogik oder aus dem Gebiet Pädagogische Psychologie mit Schwerpunkt Entwicklungspsychologie des jüngeren Schulalters (nach Angabe im Zulassungsgesuch), wobei jeweils drei Themen zur Wahl gestellt werden.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
 
2.
Mündliche Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung ist Pädagogik oder Pädagogische Psychologie. Es wird das Gebiet geprüft, welches nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurde.
Prüfungsdauer: 45 Minuten“
12.
In § 30 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
13.
§ 31 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: „In Sprachwissenschaft werden drei Themen, in Literaturwissenschaft vier Themen zur Wahl gestellt.“
14.
In § 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und d wird das Wort „Gitarre“ durch das Wort „Zweitinstrument“ ersetzt.
15.
Die Überschrift des § 35 erhält folgende Fassung:
„Evangelische Religion/Katholische Religion“
16.
In § 40 Abs.1 Satz 1 wird die Zahl „32“ durch die Zahl „38“ ersetzt.
17.
§ 41 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
 
„(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)
 
1.
Schriftliche Prüfung
Eine Klausur aus dem Gebiet Pädagogik oder aus dem Gebiet Pädagogische Psychologie (nach Angabe im Zulassungsgesuch), wobei jeweils drei Themen zur Wahl gestellt werden.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
 
2.
Mündliche Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung ist Pädagogik oder Pädagogische Psychologie. Es wird das Gebiet geprüft, welches nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurde.
Prüfungsdauer: 45 Minuten“
18.
In § 44 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a werden die Worte „sind aus den oben angegebenen Gebieten zwei Gebiete auszuwählen, die bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurden“ gestrichen und durch die Worte „ist aus den oben angegebenen Gebieten das Gebiet auszuwählen, das bei der schriftlichen Prüfung nicht gewählt wurde“.
19.
In § 45 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Englisch und Französisch“ durch die Worte „zwei modernen Fremdsprachen, darunter Englisch oder Französisch“ ersetzt.
20.
§ 45 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satz angefügt: „In Sprachwissenschaft werden drei Themen, in Literaturwissenschaft werden vier Themen zur Wahl gestellt.“
21.
In § 47 Abs. 1 wird das Wort „Latinum“ durch die Worte „Kenntnisse in Latein“ ersetzt.
22.
In § 49 Abs. 1 wird das Wort „Latinum“ durch die Worte „Kenntnisse in Latein“ ersetzt.
23.
§ 50 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die unter Absatz 2 genannten Prüfungsanforderungen, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren (ausschließlich der Fachdidaktik).
Prüfungsdauer: 45 Minuten“.
24.
In § 52 Abs. 1 wird das Wort „Latinum“ durch die Worte „Kenntnisse in Latein“ ersetzt.
25.
In § 62 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte „Schwimmen, Gymnastik/Tanz, Kampfsport“ durch die Worte „Schwimmen und entweder Gymnastik/Tanz oder Kampfsport“ ersetzt.
26.
§ 68 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
 
„(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)
 
1.
Schriftliche Prüfung
Eine Klausur aus dem Gebiet Pädagogik oder aus dem Gebiet Pädagogische Psychologie (nach Angabe im Zulassungsgesuch), wobei jeweils drei Themen zur Wahl gestellt werden.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
 
2.
Mündliche Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung ist Pädagogik oder Pädagogische Psychologie. Es wird das Gebiet geprüft, welches nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurde.
Prüfungsdauer: 45 Minuten“
27.
§ 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:
„Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft
Es werden jeweils drei Themen zur Wahl gestellt.
Prüfungsdauer: 3 Stunden“.
28.
In § 92 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte „Schwimmen, Gymnastik/Tanz, Kampfsport“ durch die Worte „Schwimmen und entweder Gymnastik/Tanz oder Kampfsport“ ersetzt.
29.
§ 97 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
 
„(3) Prüfungsteile (mit Zeitdauer)
 
1.
Schriftliche Prüfung
Eine Klausur aus dem Gebiet Pädagogik oder aus dem Gebiet Pädagogische Psychologie (nach Angabe im Zulassungsgesuch), wobei jeweils drei Themen zur Wahl gestellt werden.
Prüfungsdauer: 3 Stunden
 
2.
Mündliche Prüfung
Gegenstand der mündlichen Prüfung ist Pädagogik oder Pädagogische Psychologie. Es wird das Gebiet geprüft, welches nicht in der schriftlichen Prüfung gewählt wurde.
Prüfungsdauer: 45 Minuten“
30.
In § 108 Abs. 1 Nr. 2 wird der Ausdruck „Textiltechnik/Textilveredlung/Textilreinigung“ durch den Ausdruck „Textilchemie/Textilveredlung/Textilreinigung“ ersetzt.
31.
In § 108 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c wird die Ziffer „4.“ durch den Buchstaben „d“ und die Ziffer „5.“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.
32.
In § 108 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d wird die Ziffer „3.“ durch den Buchstaben „c“ und die Ziffer „5.“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.
33.
In § 108 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e wird die Ziffer „3.“ durch den Buchstaben „c“ und die Ziffer „4.“ durch den Buchstaben „d“ ersetzt.
34.
§ 108 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„Prüfungsteile (mit Zeitdauer)
 
1.
Schriftliche Prüfung
 
 
a)
Textile Flächenbildungsverfahren: Weberei oder Wirkerei/Strickerei und
 
 
b)
Vertiefungsrichtung Textiltechnik:
Textilchemie/Textilveredlung oder
 
 
c)
Vertiefungsrichtung Konfektionstechnik:
Konfektionstechnik oder
 
 
d)
Vertiefungsrichtung Textilchemie/Textilveredlung/Textilreinigung:
Textilchemie/Textilveredlung
 
 
Prüfungsdauer: 4 Stunden“
35.
In § 111 Abs. 1 werden die Worte „§§ 31 bis 37“ durch die Worte „§ 38 Abs. 3 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
36.
In § 113 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „110“ durch die Zahl „111“ ersetzt.
37.
§ 115 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
 
„2.
Mündliche Prüfung
Je eine in den studierten sonderpädagogischen Fachrichtungen. Sie erstreckt sich auf die in Absatz 2 genannten Inhalte, ausgenommen diejenigen, die in der schriftlichen Prüfung gewählt wurden.
Prüfungsdauer in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen: jeweils 45 Minuten“.
38.
In § 116 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Blockpraktikum“ die Worte „an einer Förderschule“ gestrichen und durch das Wort „in“ ersetzt.
39.
§ 116 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: „3. Fachdidaktisches Blockpraktikum, das an der Mittelschule abzuleisten ist, wenn das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit dem Studium eines Faches der Mittelschule verbunden wird oder fachdidaktisches Blockpraktikum, das an der Grundschule abzuleisten ist, wenn das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen mit dem Studium der Grundschuldidaktik verbunden wird.“
40.
§ 116 Abs. 2 wird aufgehoben.
41.
In § 116 Abs. 3 wird die Ziffer „3“ durch die Ziffer „2“ ersetzt.
42.
In § 118 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „1990“ durch die Zahl „1992“ und die Zahl „6“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
43.
In § 118 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Sächsische“ gestrichen.
44.
§ 118 wird folgender Absatz 4 angefügt: „Für Bewerber, die vor dem 1. Januar 1991 zu einem Lehramtsstudium für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zugelassen wurden, genügen für das Studium des Faches gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 2 bei verwandten Fächern 60 Semesterwochenstunden, für Bewerber, die vor dem 1. Januar 1992 zugelassen wurden, 65 Semesterwochenstunden.“
45.
§ 118 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Die Zulassungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 ist ferner erfüllt, wenn eine Zulassung gemäß § 32 Sächsisches Hochschulerneuerungsgesetz zu einem Lehramtsstudiengang ausgesprochen wurde.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.

Dresden, den 4. Januar 1994

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 6, S. 157

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 2. Mai 2000