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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Erscheinungsbild

Vollzitat: VwV Erscheinungsbild vom 13. Juli 2009 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
über das Erscheinungsbild der Verwaltung des Freistaates Sachsen
(VwV Erscheinungsbild)

Vom 13. Juli 2009

I.

Ziel, Gegenstand und Geltungsbereich

1.
Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist ein einheitliches Auftreten der staatlichen Verwaltung in der Öffentlichkeit durch die Umsetzung der Anlage „Das neue Erscheinungsbild des Freistaates Sachsen“, in der die Leitmarke „Freistaat Sachsen“ sowie der Umgang mit Schriften, Farben, Logos und ein Gestaltungsraster festgelegt werden.
2.
Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Behörden des Freistaates Sachsen und alle sonstigen Einrichtungen, die der Dienstaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, mit Ausnahme der folgenden Einrichtungen, denen die Anwendung der Verwaltungsvorschrift freigestellt ist:
 
a)
Staatsbetrieb „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen“;
 
b)
Staatsbetrieb „Sächsische Staatsoper Dresden“;
 
c)
Staatsbetrieb „Staatsschauspiel Dresden“;
 
d)
Staatsbetrieb „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“;
 
e)
Staatsbetrieb „Staatliche Kunstsammlungen Dresden“;
 
f)
„Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH“;
 
g)
„Sächsisches Staatsweingut GmbH Schloss Wackerbarth“;
 
h)
Staatsbetrieb „Sächsische Gestütsverwaltung Moritzburg“;
 
i)
Wirtschaftsförderung Sachsen GmbH.
 
Über weitere Ausnahmen entscheidet die Staatskanzlei auf Antrag der Behörde oder Einrichtung im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde. Wesentliche Kriterien, die eine Ausnahme begründen können, sind:
 
a)
die Einrichtung war zum Zeitpunkt der Gründung des Freistaates Sachsen bereits mit einer eigenständigen Marke (unabhängig vom Freistaat Sachsen) unternehmerisch tätig oder
 
b)
die Einrichtung muss zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes einen produktbezogenen werblichen Auftrag erfüllen, bei dem nicht der Freistaat Sachsen Absender ist, und der ein wesentlicher und herausgehobener Bestandteil der Geschäftstätigkeit ist.
3.
Zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift werden über die Einrichtungen nach Nummer 2 hinaus ermächtigt:
 
a)
Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Freistaat Sachsen;
 
b)
Sächsischen Aufbaubank und
 
c)
juristischen Personen des Privatrechts mit Beteiligung des Freistaates Sachsen. Diese bedürfen zur Anwendung der Verwaltungsvorschrift der Zustimmung der Staatskanzlei.
 
Die Staatskanzlei kann im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde sonstigen Einrichtungen die Anwendung der Verwaltungsvorschrift gestatten.

II.

Gestaltungsvorgaben

1.
Für die Gestaltung der Kommunikationsmedien gelten die in der Anlage geregelten Vorgaben. Kapitel 7 gilt nur für die sächsische Polizei, Kapitel 8 nur für das Protokoll der Staatskanzlei und Kapitel 9 nur für den Ministerpräsidenten.
2.
Die Vorgaben der Anlage gelten nicht für maschinell erstellte Dokumente, die aus länderübergreifend abgestimmten Fachverfahren generiert werden oder bundeseinheitlich gestaltet sind.
3.
Die Gestaltungsvorgaben der Anlage sind stets vollständig anzuwenden.
4.
Die in Kapitel 2 der Anlage enthaltenen Basiselemente sind unveränderlich. Die in den Kapiteln 3 bis 12 der Anlage enthaltene Umsetzung der Gestaltungsvorgaben für konkrete Anwendungen kann von der Staatskanzlei unter Beachtung der Basiselemente und im Benehmen mit den Ressorts weiter entwickelt werden. Dort nicht enthaltene Anwendungen sind unter Beachtung der Basiselemente entsprechend zu vergleichbaren Anwendungen zu gestalten.
5.
Die wappenrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen bleiben unberührt.
6.
Folgende Gestaltungsvorgaben gelten im Rahmen ihres jeweiligen Geltungsbereiches ergänzend:
 
a)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gestaltung, Herstellung und Verwendung der Dienstsiegel (VwV Dienstsiegel) vom 16. Februar 2001 (SächsABl. S. 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), in der jeweils geltenden Fassung;
 
b)
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstausweise für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen (VwV Dienstausweise) vom 24. Mai 1997 (SächsABl. S. 630), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), und Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Polizeidienstausweise und Kriminaldienstmarken für die Polizeibediensteten im Freistaat Sachsen (VwV-AuswPol) vom 24. Februar 1992 (SächsABl. S. 1428), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), in der jeweils geltenden Fassung;
 
c)
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Pflege und Bereitstellung der Inhalte im Internetauftritt „sachsen.de“, im Service-Portal „Amt24“ und im LandesWeb (VwV Internet und LandesWeb) vom 18. April 2009 (SächsABl. S. 779), in der jeweils geltenden Fassung.

III.

Übergangsvorschriften

1.
Elektronische Vorlagen und digitale Medien sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten an die Gestaltungsvorgaben anzupassen. Portalseiten der Internetauftritte sind innerhalb von 6 Monaten nach den Vorgaben zu gestalten, alle übrigen Seiten innerhalb eines Jahres. Erforderliche softwaretechnische Anpassungen für elektronische Fachverfahren sowie E-Governmentverfahren werden schnellstmöglich umgesetzt.
2.
Alle weiteren Kommunikationsmedien sind im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zum 1. Juli 2012 an die Gestaltungsvorgaben anzupassen. Vorhandene Druckerzeugnisse können bis zum 1. Juli 2012 aufgebraucht werden.
3.
Ein Nachdruck vorhandener Druckerzeugnisse ist ab Inkrafttreten der VwV nicht mehr zulässig.
4.
Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Publizitätsmaßnahmen der Strukturfonds der Europäischen Union und Ziel 3 bis zum Jahr 2015. In den kommenden Förderperioden werden die Elemente des Markenhandbuches in die Gestaltung der Publizitätsrichtlinien einfließen, sofern sie nicht gegen Vorschriften der EU-Kommission verstoßen.

IV.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Anlage

Das Erscheinungsbild des Freistaates Sachsen (Markenhandbuch)

Anlage 1 – Titel, Inhaltsverzeichnis, Einleitung & Gesamtinhaltsverzeichnis
Anlage 2 – Basiselemente
Anlage 3 – Geschäftsausstattung
Anlage 4 – Publikationen
Anlage 5 – Anzeigen
Anlage 6 – Plakate
Anlage 7 – Polizei Sachsen
Anlage 8 – Protokoll der Sächsischen Staatskanzlei
Anlage 9 – Ministerpräsident des Freistaates Sachsen
Anlage 10 – Digitale Medien
Anlage 11 – Sonstiges
Anlage 12 – Material
Anlage 13 – Glossar
Anlage 14 – Bezugsquellen
Anlage 15 – Impressum

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2009 Nr. 6, S. 226
    Fsn-Nr.: 111-V09.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 25. Juni 2012