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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 579), die durch die Verordnung vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs

Vom 18. Juli 2001

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Dezember 2002

Aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449) und § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufteilung und Verwendung der dem Freistaat Sachsen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264), zur Verfügung stehenden Mittel.1

§ 2
Verkehrsleistungen

Die Mittel, die der Freistaat Sachsen nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 1 Regionalisierungsgesetz erhält, werden auf die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG , die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs erfüllen, verteilt. Auf die einzelnen Aufgabenträger entfallen folgende Anteile nach Prozentsätzen:

Anteile
Zweckverband Anteil
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 29,31
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 23,64
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 26,49
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 11,74
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 8,82.

Die Mittel sind zur Finanzierung von Verkehrsleistungen, insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs zu verwenden.

§ 3
Verbesserungen im ÖPNV

(1) Von den dem Freistaat Sachsen nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG für ihre Aufgaben insbesondere im Schienenpersonennahverkehr einen Betrag von 15 Prozent. Dieser Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die einzelnen Aufgabenträger verteilt:

Prozentsätze
Zweckverband Prozentsatz
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 21,86
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 25,24
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 25,67
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 20,48
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 6,75.

Die Mittel sind zu verwenden

  1. für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr,
  2. zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
  3. zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 ÖPNVG ,
  4. zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr und
  5. für weitere Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr.

Der Schwerpunkt der Mittelverwendung soll bei den Investitionen liegen.
(2) Von den verbleibenden Mitteln in Höhe von 85 Prozent der dem Freistaat Sachsen nach der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz zur Verfügung stehenden Mittel können Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG , Zusammenschlüssen nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG , Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ÖPNVG betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zuwendungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ÖPNVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Regionalisierungsgesetz gewährt werden. Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 ÖPNVG und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. Der Anteil des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs an den Zuwendungen nach Satz 1 soll dabei mindestens 35 Prozent betragen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern geregelt. Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 sind die Regierungspräsidien. Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann in Fällen von besonderer Bedeutung selbst die Zuwendung bewilligen.

§ 4
Nachweis des Mitteleinsatzes

Die Zusammenschlüsse nach § 4 Abs. 1 ÖPNVG weisen dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit jährlich die zweckentsprechende Verwendung der ihnen nach § 2 und § 3 Abs. 1 zugewiesenen Mittel bis zum 31. März des Folgejahres in geeigneter Form nach. Soweit der Nachweis nicht erbracht wird, sind die Mittel zurückzuerstatten. Mittel, die nach § 2 verteilt worden sind und nicht zur Finanzierung von Verkehrsleistungen benötigt werden, können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit auch für Investitionsmaßnahmen im öffentlichen Personennahverkehr verwendet werden.

§ 5
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs> vom 7. November 1997 (SächsGVBl. S. 625) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.2

Dresden, den 18. Juli 2001

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolfgang Zeller
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2001 Nr. 12, S. 579

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002