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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2023 bis 31.07.2023

Gesetz über Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Vom 15. Mai 2009

Aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 – HBG 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2),
2.
den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 41 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173),
3.
den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871).

Dresden, den 15. Mai 2009

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Roland Wöller

Sächsisches Gesetz
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Abschnitt 1
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte (Kindertageseinrichtungen) sowie für Kindertagespflege, soweit sie nach § 3 Abs. 3 angeboten wird.

(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

(3) 1Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. 2Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.

(4) 1Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. 2Sie können auch an Schulen mit Primarstufe mit Ausnahme der Förderschulen errichtet und betrieben werden.

(5) 1Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. 2Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. 3Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.

(6) 1Kindertagespflege wird gemäß § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine geeignete Kindertagespflegeperson angeboten. 2Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten oder mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden.2

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) 1Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege begleiten, unterstützen und ergänzen die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. 2Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. 3Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. 4Der Sächsische Bildungsplan ist die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. 5Dieser wird vom Staatsministerium für Kultus erstellt und weiterentwickelt.

(2) 1Der ganzheitliche Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag dient vor allem

1.
dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
2.
der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.

2Alle Mädchen und Jungen sind in ihren individuellen Wesens- und Interessenlagen wahrzunehmen. 3Diese sind angemessen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen entgegenzuwirken und die Chancengleichheit zu fördern. 4Die Arbeit in den Einrichtungen soll sich am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familien- und Bildungsforschung orientieren.

(3) 1Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen. 2Dazu wird im Kindergarten zur Schulvorbereitung, insbesondere im letzten Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr), vorrangig der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmungsförderung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt. 3In diese Vorbereitung sollen im letzten Kindergartenjahr die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden. 4Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Abs. 1 erstattet. 5Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und zur Organisation der Schulvorbereitung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) 1Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen ist zu fördern. 2Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.

(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.

(6) Kindertagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie.3

§ 3
Angebot

(1) 1Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. 2Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) 1Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. 2Kinder sollen aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, vom Besuch einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege im Rahmen der Bedarfsplanung nicht ausgeschlossen werden.

(3) 1Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Kindertagespflege anbieten. 2Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Bildung, Erziehung und Betreuung auch in Kindertagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind.

§ 4
Wunsch- und Wahlrecht

1Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. 2Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung oder Kindertagespflegestelle anzumelden.4

§ 5
Öffnungszeiten

1Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten über Mittag offen zu halten. 2Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.

§ 6
Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten

(1) 1Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. 2Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. 3Dies gilt insbesondere für die Fortschreibung oder Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.

(2) Der Träger der Einrichtung trifft im Benehmen mit der Elternschaft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates.

(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.

(4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.

(5) Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen mit.

§ 7
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege

(1) 1Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. 2Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.

(2) 1Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen. 2Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte führen bei Kindern, die aufgrund dieses Gesetzes betreut werden, jährlich zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch. 3Die Untersuchungen sind nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig. 4Die Untersuchungsergebnisse werden in anonymisierter zusammengefasster Form auf Landesebene sowie auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte ausgewertet. 5Sie sind Grundlage für die Maßnahmen der Gesundheitsförderung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen.

(3) Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung oder die Kindertagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.

(4) In Kindertageseinrichtungen und den nach § 1 Abs. 6 Satz 2 von der Gemeinde zugelassenen anderen kindgerechten Räumlichkeiten ist das Rauchen untersagt; dies gilt auch für die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten im Haushalt der Kindertagespflegeperson.

Abschnitt 2
Planung und Betrieb

§ 8
Bedarfsplanung

(1) 1Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet, dass in seinem Gebiet die nach § 3 erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. 2Er stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf. 3Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach §§ 13, 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie §§ 15 bis 20.

(2) 1Der Bedarfsplan ist dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben. 2Er ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben.

(3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe oder einer Kindertagespflegestelle entsprochen werden, kann die entsprechende Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden.5

§ 9
Trägerschaft

(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden, betrieben werden.

(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden.

(3) Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.

§ 10
(aufgehoben)

§ 11
Räumliche Anforderungen

1Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. 2Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.

§ 12
Personal

(1) 1Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. 2Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.

(2) 1Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:

1.
Kinderkrippe: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 5 Kinder,
2.
Kindergarten: eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für 12 Kinder,
3.
Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,
4.
eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte nach den Nummern 1 bis 3,
5.
0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft nach den Nummern 1 bis 3.

2Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. 3§ 29 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 4Bemessungsgrundlage ist für Satz 1 Nummer 1 und 2 eine neunstündige, für Satz 1 Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit. 5Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergarten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort.

(3) 1Pädagogischen Fachkräften ist für mittelbare pädagogische Tätigkeiten mindestens

1.
eine Stunde bei einem Beschäftigungsumfang ab 22 Stunden in der Woche,
2.
zwei Stunden bei einem Beschäftigungsumfang ab 34 Stunden in der Woche

innerhalb dieses Beschäftigungsumfangs zur Verfügung zu stellen. 2Zeit für Leitungstätigkeit bleibt unberücksichtigt.

(4) 1Wird Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 angeboten, hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Kindertagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen. 2Für mittelbare pädagogische Tätigkeiten ist Kindertagespflegepersonen eine halbe Stunde je aufgenommenes Kind undWoche zu finanzieren.6

Abschnitt 3
Finanzierung

§ 13
Baukosten

1Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. 2Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. 3Ist Träger der Einrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und deren Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.

§ 14
Personal- und Sachkosten

(1) Personal- und Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.

(2) 1Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen. 2Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 3Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sind gesondert auszuweisen. 4Für die Kindertagespflege ist unter Berücksichtigung der Betreuungszeit die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung zu ermitteln und bekannt zu machen. 5Die ermittelten Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 für Kindertageseinrichtungen sowie die durchschnittliche von der Gemeinde gezahlte laufende Geldleistung für die Kindertagespflege sind durch die Gemeinde bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Staatsministerium für Kultus weiterleitet.

(3) Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.

(4) Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers.

(5) 1Die Personal- und Sachkosten im Sinne von Absatz 1 einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens 6 Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. 2Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt. 3Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. 4Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht. 5Zuständig für die Berechnung und Ausreichung des Landeszuschusses nach Satz 1 und 2 ist die Landesdirektion Sachsen.

(6) 1Die Kosten für die Kindertagespflege nach § 3 Absatz 3 werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und Elternbeiträge. 2Über die Finanzierung schließen die Gemeinde und die Kindertagespflegeperson eine Vereinbarung ab. 3Die Finanzierung schließt eine laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gemäß § 23 Absatz 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein, die von der Gemeinde in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. 4Die Finanzierung umfasst auch einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe eines Zwölftels des in § 18 Absatz 3 genannten Betrages je aufgenommenes Kind für mittelbare pädagogische Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2. 5Satz 4 gilt entsprechend für einen zusätzlichen Landeszuschuss nach § 18 Absatz 2.7

§ 15
Elternbeiträge

(1) 1Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. 2Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. 3Absenkungen sind vorzusehen für

1.
Alleinerziehende und
2.
Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.

(2) 1Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten für die Zeit vor dem Schulvorbereitungsjahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent sowie bei Kindergärten im Schulvorbereitungsjahr und Horten höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Absatz 2 bekannt gemachten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 betragen. 2In einer Gemeinde darf für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. 3Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. 4Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.

(3) 1Für Kinder in Kindertagespflege nach § 3 Abs. 3 werden gemäß § 14 Absatz 6 durch die Gemeinde Elternbeiträge erhoben, die denen für altersentsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar seien sollen. 2Absenkungen von Elternbeiträgen gemäß Absatz 1 Satz 3 gelten entsprechend für die Kindertagespflege.

(4) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.

(5) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung oder bei der Betreuung in Kindertagespflege der Gemeinde den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. 2Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 4 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.

(6) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.8

§ 16
Eigenanteil des Trägers

Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 der Einrichtung aufzubringen.9

§ 17
Gemeindeanteil

(1) Bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1.

(2) 1Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der Personal- und Sachkosten nach § 14 zu übernehmen. 2Die Höhe und das Verfahren der Erstattung sind mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren. 3Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein, den die Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils des Trägers bereitstellt.

(3) 1Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen, nicht durch Landeszuschuss und Elternbeitrag abgedeckten Personal- und Sachkosten im Sinne von § 14 Absatz 1 abzüglich der Kosten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 zu erstatten. 2Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege außerhalb der Wohnortgemeinde. 3Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist er, begrenzt auf die Höhe des Betrages, die dem in der aufnehmenden Gemeinde in Anspruch genommenen Betreuungsangebot entspricht, an diese zu erstatten. 4Ein Erstattungsanspruch der aufnehmenden Gemeinde entsprechend Satz 3 besteht in allen Fällen, in denen der Landeszuschuss an eine Gemeinde ausgezahlt wird, die nicht mehr Betreuungsgemeinde ist. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für in den Hort aufgenommene Kinder, wenn in der Wohnortgemeinde oder einer anderen abgebenden Gemeinde kein Hort betrieben wird.10

§ 18
Landeszuschuss

(1) 1Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. 2Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Kindertagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. 3Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. 4Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 3 455 Euro gezahlt. 5Im Umfang von je 75 Euro ist der Zuschuss zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung gemäß § 2 Absatz 3 einzusetzen.

(2) Für jedes Kind, für das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt.

(3) Für jedes in Kindertagespflege aufgenommene Kind wird zur Finanzierung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 4 Satz 2 ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 420 Euro gezahlt.

(4) 1Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses nach Absatz 1 bis 3 sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte die Landesdirektion Sachsen. 2Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Absatz 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Absatz 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern bestimmt.

(5) 1Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 4 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Kindertagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. 2Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.

(6) Die Landkreise melden bis zum 15. Mai desselben Jahres die gemäß Absatz 5 erhobenen Daten sowie die Höhe der berechneten Landeszuschüsse der Landesdirektion Sachsen.

(7) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.

(8) 1Das Staatsministerium für Kultus überprüft die Zahl der pädagogischen Fachkräfte mit Beschäftigungsumfängen gemäß § 12 Absatz 3 im Jahr 2020. 2Sofern sich dabei Bedarf für die Anpassung des Landeszuschusses und des Personalschlüssels zeigt, wird die Staatsregierung dem Landtag eine Änderung der Absätze 1 und 3 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 vorschlagen.11

§ 19
Förderung der Integration von Kindern mit Behinderungen

1Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. 2Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. 3Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. 4Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. 5Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflegestellen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.12

§ 20
Förderung der sorbischen Sprache und Kultur

1In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes werden auf Wunsch der Eltern sorbischsprachige oder zweisprachige Gruppen gebildet. 2Näheres über die Arbeit in diesen Einrichtungen sowie ihre Förderung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung. 3Soweit Landeszuschüsse ausgereicht werden, sind für die Bewilligung und Auszahlung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. 4Für die Bewilligung und Auszahlung von Landeszuschüssen an Kreisfreie Städte ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.13

Abschnitt 4
Qualitätssicherung und -entwicklung

§ 21
Qualitätsentwicklung, Fort- und Weiterbildung,
Fachberatung und Qualifikation

(1) 1Die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen wird durch die Träger mittels geeigneter Maßnahmen sichergestellt und weiterentwickelt. 2Die Qualitätssicherung soll in den Konzeptionen festgeschrieben werden.

(2) 1Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen ist Aufgabe des Landesjugendamtes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Darüber hinaus sollen die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe Angebote zur Fortbildung ihrer Mitarbeiter unterbreiten.

(3) 1Eine qualifizierte Fachberatung ist Bestandteil der Qualitätssicherung und -entwicklung jeder Kindertageseinrichtung. 2Fachberatung wird durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie durch Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen angeboten. 3Für die Fachberatung im Bereich der Kindertagespflege ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig. 4Die Qualifizierung und Weiterentwicklung der Fachberatung ist Aufgabe des Landesjugendamtes.

(4) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sorgen dafür, dass die pädagogischen Fachkräfte regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.

(5) Die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen sowie der Fachberater regelt das Sächsische Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung.14

§ 22
Evaluation und Weiterentwicklung

(1) Das Staatsministerium für Kultus kann zur Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden, Konzepte und anderer Modelle, auch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen treffen.

(2) Durch das Staatsministerium für Kultus können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum Zweck der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.15

§ 22a
Monitoring

(1) 1Das Staatsministerium für Kultus ermittelt auf der Grundlage von Erhebungen nach den §§ 47 und 99 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch den Bedarf an Neueinstellungen von pädagogischen Fachkräften in Kindertageseinrichtungen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und den Bedarf an Ausbildungsplätzen in diesem Bereich. 2Zu diesem Zweck werden zusätzliche Erhebungen durchgeführt.

(2) 1Erhebungsmerkmale bei den zusätzlichen Erhebungen nach Absatz 1 Satz 2 sind

1.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die im Berichtsjahr eine Berufsqualifikation erworben und erstmals eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen haben, gegliedert nach Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation,
2.
der Umfang von Fehlzeiten pädagogisch tätiger Personen in Arbeitstagen aufgrund von Krankheit, die länger als sechs Wochen dauerte, Beschäftigungsverboten und Elternzeit,
3.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die eine berufsbegleitende Ausbildung oder Weiterbildung an einer Fach- oder Fachhochschule oder der Berufsakademie Sachsen begonnen haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,
4.
die Anzahl der Personen, die ein Praktikum in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Ausbildung oder Weiterbildung in Vollzeit an einer Fach- oder Fachhochschule absolviert haben, gegliedert nach Art der Ausbildungseinrichtung,
5.
der Umfang der Zeiten für Praxisanleitung in Stunden je Woche für die in Nummer 3 und 4 aufgeführten Personen,
6.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung beenden, gegliedert nach dem Jahr des voraussichtlichen Ausscheidens, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation, sowie
7.
die Anzahl pädagogisch tätiger Personen, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren eine Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung aufnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Betreuungszahlen und zum Meldezeitpunkt bereits beschlossener Änderungen von gesetzlichen Personalstandards, gegliedert nach dem Jahr der voraussichtlichen Aufnahme der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Berufsqualifikation.

2Ein Berichtsjahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 beginnt jeweils am 1. März des Vorjahres und endet Ende Februar des laufenden Jahres. 3Ein Prognosejahr für die Erhebungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 beginnt jeweils am 1. März eines Jahres und endet Ende Februar des Folgejahres.

(3) Die Träger der Kindertageseinrichtungen übermitteln bis zum 31. März eines jeden Jahres anonymisiert die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 2 an das Landesjugendamt.16

Abschnitt 5
Übergangsvorschrift17

§ 23
Übergangsvorschrift

§ 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 auf 3 237 Euro beläuft.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 225
    Fsn-Nr.: 814-1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2023