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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung beamtenrechtlicher Verordnungen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung beamtenrechtlicher Verordnungen vom 20. August 2009 (SächsGVBl. S. 472)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung beamtenrechtlicher Verordnungen

Vom 20. August 2009

Es wird verordnet

1.
aufgrund von § 4 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194) und
2.
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund von
 
a)
§ 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, und
 
b)
§ 7a Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 1 Satz 3, den §§ 108, 145, 147 Abs. 2 sowie den §§ 153 und 156 SächsBG:

Artikel 1
Änderung der Laufbahnverordnung der Polizeibeamten

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Laufbahn der Polizeibeamten des Freistaates Sachsen (Laufbahnverordnung der Polizeibeamten – SächsLVOPol) vom 22. November 1999 (SächsGVBl. S. 799), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 169), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Polizeibeamten“ jeweils durch die Wörter „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 1
Beamte des Polizeivollzugsdienstes“.
 
b)
Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
 
 
„§ 11
(aufgehoben)
 
 
§ 12
(aufgehoben)“.
 
c)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 33
Übernahme von früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und von Beamten des Polizeivollzugsdienstes anderer Dienstherren“.
 
d)
Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 5
Bewährungsbeamte“.
 
e)
Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:
 
 
„§ 35
(aufgehoben)
 
 
§ 36
(aufgehoben)
 
 
§ 37
(aufgehoben)“.
 
f)
Nach der Angabe zu § 40 werden folgende Angaben eingefügt:
 
 
„Abschnitt 7
Übergangsregelung
 
 
§ 40a
Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009“.
 
g)
Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 8
Inkrafttreten“.
3.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 1
Beamte des Polizeivollzugsdienstes“.
 
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamtes für Verfassungsschutz eingewiesen sind (§ 153 SächsBG), gelten die Laufbahnvorschriften dieser Verordnung entsprechend.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
 
b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
5.
In § 3 wird das Wort „Polizeibeamten“ durch die Wörter „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
6.
In § 6 Satz 1 wird das Wort „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Angaben zu den Noten „befriedigend (3)“, „ausreichend (4)“ und „mangelhaft (5)“ wie folgt gefasst:
Noten
Note = Leistung
„befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;“.
 
 
bb)
Es wird folgender Satz angefügt:
„§ 21 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst sowie für den prüfungserleichterten Aufstieg in den gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Polizeivollzugsdienst – SächsAPOPVD) vom 27. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 10), geändert durch Verordnung vom 31. August 2007 (SächsGVBl. S. 412), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.“
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
 
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und die Angabe „Absätze 2 bis 4“ wird durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
8.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und das Wort „Polizeibeamte“ wird durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zeiten einer Elternzeit oder Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge hemmen den Ablauf der Probezeit.“
 
b)
Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und das Wort „Anstellung“ wird durch das Wort „Ernennung“ ersetzt.
10.
Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
11.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Beförderung
 
(1) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter, die in der Besoldungsordnung A der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Anlage 1 zu § 2 SächsBesG, aufgeführt sind. Ämter mit einer Amtszulage sind nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den durchlaufenen Ämtern in der bisherigen Laufbahn entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe auf der Grundlage der §§ 17, 18, 22 und 23 sind noch nicht durchlaufene Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht mehr zu durchlaufen.
(2) Eine Beförderung während der Probezeit ist zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt eines Kindes oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren entstanden sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Verwandten ersten oder zweiten Grades oder Schwiegerelternteils. Berücksichtigungsfähig ist für jede betreute Person ein Zeitraum von bis zu einem Jahr, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre.
(3) Eine Beförderung ist während der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das frühere Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Beamtenverhältnis auf Probe aus wehrdienstbedingten Gründen verzögert hat und die dienstlichen Leistungen des Beamten eine Beförderung rechtfertigen. Berücksichtigungsfähig ist höchstens der Zeitraum des tatsächlich geleisteten Wehrdienstes.
(4) Die Berechnung der Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, beginnt mit dem Tag nach Ablauf der Probezeit oder im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die nächsthöhere Laufbahngruppe mit der ersten Verleihung eines Amtes in der nächsthöheren Laufbahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch die Zeit
 
1.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zu insgesamt zwei Jahren,
 
2.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese zur Ausübung einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird, bis zu insgesamt vier Jahren,
 
3.
eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe bis zu insgesamt zwei Jahren,
 
4.
einer Verzögerung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und
 
5.
eines Wehrdienstes, soweit sie die Einstellung des Beamten verzögert hat und sie nicht bereits nach Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt wurde.“
12.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „Sachsen“ wird gestrichen.
 
c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
13.
In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „nach zwölf Monaten“ durch die Wörter „zum Ende des ersten Ausbildungsabschnittes“ ersetzt.
14.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Probezeit
 
Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ‚befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.“
15.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bildungsstand“ die Wörter „zum Ausbildungsbeginn“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „35. Lebensjahr“ durch die Angabe „40. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Polizei“ durch die Wörter „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
16.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „55. Lebensjahr“ die Wörter „zum Ausbildungsbeginn“ eingefügt.
17.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
 
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Polizei Sachsen“ durch die Wörter „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
 
e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
18.
§ 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Probezeit
 
Die Probezeit kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als ‚befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate verkürzt werden.“
19.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „35. Lebensjahr“ durch die Angabe „40. Lebensjahr zum Ausbildungsbeginn“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „als Aufstiegsprüfung“ gestrichen.
20.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe „55. Lebensjahr“ die Wörter „zum Ausbildungsbeginn“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für Polizei Sachsen“ durch die Wörter „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
21.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
 
c)
Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
22.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Probezeit kann für Beamte, die eine Prüfung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsBG mit einer besseren Note als ,befriedigend’ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf zwei Jahre verkürzt werden.“
23.
§ 28 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 28
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
 
(1) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen. Die Befähigung für eine Laufbahngruppe des Polizeivollzugsdienstes ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen.
(2) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 32. Lebensjahr und noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben.“
24.
§ 29 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
 
c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort „Anstellung“ wird durch das Wort „Ernennung“ ersetzt.
25.
§ 32 Abs. 4 wird aufgehoben.
26.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 33
Übernahme von früheren Beamten des Polizeivollzugsdienstes und von Beamten des Polizeivollzugsdienstes anderer Dienstherren“.
 
b)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Polizeibeamten“ durch das Wort „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
 
c)
Absatz 2 wird aufgehoben.
 
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit können Dienstzeiten ganz oder teilweise angerechnet werden, die der Beamte des Polizeivollzugsdienstes nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden Laufbahn abgeleistet hat.“
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
27.
In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Polizeibeamten“ durch die Wörter „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
28.
Die §§ 35, 36 und 37 werden aufgehoben.
29.
§ 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und in den Fällen des § 7 Abs. 6 SVG.“
30.
§ 40 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 40
Ausnahmen
 
(1) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag des Staatsministeriums des Innern
 
1.
Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
 
 
a)
Mindest- oder Höchstalter für die Einstellung oder den Aufstieg (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 2 und § 25 Abs. 1),
 
 
b)
Mindestdienstzeiten für Beförderungen (§§ 21, 27),
 
 
c)
Überspringen von Ämtern bei Beförderungen (§ 13 Abs. 1),
 
 
d)
Mindestdienstzeiten für den Aufstieg (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
 
 
e)
Mindestprüfungsergebnisse (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
 
 
f)
Erreichen von Beförderungsämtern für den Aufstieg (§ 17 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) und
 
 
g)
Erreichen von Beförderungsämtern nach dem prüfungserleichterten Aufstieg (§ 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 4),
 
2.
in Ausnahmefällen die Probezeit nach § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 SächsBG und die Mindestprobezeiten nach den §§ 16, 20, 26 und 29 Abs. 1 ergibt, abkürzen.
(2) Eine Ausnahme ist zulässig, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.“
31.
Nach § 40 wird die folgende Überschrift eingefügt:
 
„Abschnitt 7
Übergangsregelung“.
32.
Nach der Überschrift zum Abschnitt 7 wird folgender § 40a eingefügt:
 
„§ 40a
Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009
 
Für Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung.“
33.
Der bisherige Abschnitt 7 wird der Abschnitt 8 und seine Überschrift wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 8
Inkrafttreten“.
34.
In der Überschrift zu § 41 ist das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ zu ersetzen.
35.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage“ wird die Angabe „(zu § 1)“ durch die Angabe „(zu § 1 Abs. 2)“ ersetzt.
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Fachhochschule für Polizei“ werden jeweils durch die Wörter „Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)“ ersetzt.
 
 
bb)
Vor den Wörtern „Leiter der Bereitschaftspolizei“ wird das Wort „als“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung – SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626)“ durch die Angabe „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2472, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198, 2200)“ durch die Angabe „in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ die Angabe „in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung“ eingefügt.
4.
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2541)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2495, 2496), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Polizeibeamte“ durch die Wörter „Beamte des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 102 SächsBG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts-, und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. August 1997 (GMBl. S. 429), zuletzt geändert durch Artikel 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 8. Januar 1999 (GMBl. S. 58)“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts-, und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Sächsische Beihilfenverordnung – SächsBVO) vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 397), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2008 (SächsGVBl. S. 590) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
6.
In § 9 Abs. 3 wird die Angabe „§ 102 SächsBG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BhV“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BhV in Verbindung mit § 1 SächsBVO“ ersetzt.
7.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Hilfsmittel, für die Preise nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbart wurden, werden die jeweiligen Kostensätze des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) übernommen.“
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „153 EUR“ ersetzt.
8.
In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2649)“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534, 546) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 102 SächsBG in Verbindung mit §§ 2 und 3 BhV“ durch die Angabe „§§ 2 und 3 BhV in Verbindung mit § 1 SächsBVO“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 102 SächsBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 BhV“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 BhV in Verbindung mit § 1 SächsBVO“ ersetzt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2649)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, ber. 1990 S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2494, 2495)“ durch die Angabe „nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1944) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „10 DM“ durch die Angabe „5,10 EUR“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 102 SächsBG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 2 BhV“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BhV in Verbindung mit § 1 SächsBVO“ ersetzt.
11.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 102 SächsBG in Verbindung mit § 9 BhV“ durch die Angabe „§ 9 BhV in Verbindung mit § 1 SächsBVO“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung – vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2647)“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 102 SächsBG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BhV“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BhV in Verbindung mit § 1 SächsBVO“ ersetzt.
12.
In § 18 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Polizeibeamten“ durch die Wörter „Beamten des Polizeivollzugsdienstes“ ersetzt.
13.
In § 21 Abs. 1 wird die Angabe „15 DM“ durch die Angabe „7,65 EUR“ ersetzt.
14.
In § 23 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BhV“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 5 Satz 2 bis 6 BhV in Verbindung mit § 1 SächsBVO“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2907), das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), und das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 553), in den jeweils geltenden Fassungen, finden entsprechende Anwendung.“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15.“ durch die Wörter „letzten Tag“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Grundbetrag und der Familienzuschlag werden in entsprechender Anwendung der für den Anwärtergrundbetrag und den Familienzuschlag der Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“
 
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Sonderzuwendung, ein jährliches Urlaubsgeld“ durch die Wörter „Sonderzahlung“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Altersgrenzenverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bestimmung der Altersgrenzen bei Landesbeamten (Altersgrenzenverordnung) vom 15. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 436) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Landesbeamten“ durch das Wort „Staatsbeamten“ ersetzt.
2.
In § 1 wird das Wort „Landesbeamter“ durch das Wort „Staatsbeamter“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

§ 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (ZuVOAnw) vom 25. April 1996 (SächsGVBl. S. 180) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 werden die Wörter „das Landesvermessungsamt Sachsen“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ ersetzt.
2.
In Nummer 4 wird das Wort „Regierungspräsidien“ durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMI) vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 17 SächsBG“ durch die Angabe „§ 16 SächsBG“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 SächsBG“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2 SächsBG“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 119),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408),“ eingefügt.
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
 
 
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 78 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
 
 
cc)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 78 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
 
 
dd)
In Buchstabe k wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1802) geändert worden ist“ durch die Angabe „in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD) vom 24. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 429), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
 
Zum Studium an der Fachhochschule kann zugelassen werden, wer
 
1.
zum Zeitpunkt des Studienbeginns das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
 
2.
die für die Dauer des Studiengangs erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und
 
3.
an einem Auswahlverfahren (§ 5) erfolgreich teilgenommen hat.“
2.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Landesversicherungsanstalt Sachsen“ werden durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland“ ersetzt.
 
b)
Nach den Wörtern „den kommunalen Spitzenverbänden“ werden die Wörter „im Freistaat Sachsen“ eingefügt.
3.
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Nach der Einstellung sind die Studierenden zum Studium an der Fachhochschule zuzulassen.“
4.
In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen“ durch die Wörter „berufspraktische Studienzeiten“ ersetzt.
5.
In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 6 Satz 2 SächsBG“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 6 Satz 3 SächsBG“ ersetzt.
6.
In § 33 wird die Angabe „4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist“ durch die Angabe „15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
7.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Landesbehörden“ durch das Wort „Staatsbehörden“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Schulabschluss im Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294)“ durch die Angabe „Abschluss im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
8.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
 
b)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst im Freistaat Sachsen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst im Freistaat Sachsen (SächsArchAPO-hD) vom 11. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 518) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
 
Für den Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
 
1.
einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder einen anderen für den Archivdienst geeigneten Studiengang an einer Hochschule und
 
2.
angemessene Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache
 
nachweist.“
2.
In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „‚Assessor des Archivdienstes’“ die Wörter „oder ‚Assessorin des Archivdienstes’“ eingefügt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. August 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 11, S. 472
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. September 2009