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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.03.2006 bis 31.07.2008

Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe

Vollzitat: Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) geändert worden ist

Gesetz
über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
im Freistaat Sachsen
(Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG) 1

Vom 4. November 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. März 2006

Der Sächsische Landtag hat am 10. Oktober 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Regelungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.

(2) Der Regelungsbereich dieses Gesetzes umfasst Weiterbildung nur insoweit, wie diese nicht durch die Bestimmungen des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), und des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), in den jeweils geltenden Fassungen, erfasst ist. Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz –  WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160), in der jeweils geltenden Fassung, findet auf die Weiterbildung nach diesem Gesetz keine Anwendung. 2

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes hat das Ziel, an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung nach Abschluss der Berufsausbildung in einem Gesundheitsfachberuf die allgemeine berufliche Qualifikation zu erhöhen und zur Übernahme spezieller beruflicher Aufgaben und Funktionen zu befähigen.

(2) Gesundheitsfachberufe im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Altenpflegerin und Altenpfleger,
  2. Diätassistentin und Diätassistent,
  3. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  4. Hebamme und Entbindungspfleger,
  5. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  6. Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
  7. Logopädin und Logopäde,
  8. Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
  9. Orthoptistin und Orthoptist,
  10. pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent,
  11. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  12. Podologin und Podologe,
  13. Rettungsassistentin und Rettungsassistent sowie
  14. technische Assistentin in der Medizin und technischer Assistent in der Medizin. 3

§ 3
Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung

(1) Eine Einrichtung ist auf Antrag des Trägers vom Staatsministerium für Soziales für die Weiterbildung als geeignet anzuerkennen, wenn sie

  1. von einer geeigneten Person geführt wird,
  2. über fachlich geeignetes Unterrichtspersonal verfügt,
  3. die Durchführung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen, die eine fachliche Anleitung gewährleisten, vertraglich gesichert hat,
  4. über Unterrichtsräume und eine ausreichende Ausstattung an Lehr- und Lernmitteln verfügt und
  5. die Weiterbildung entsprechend den nach § 8 Nr. 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnungen durchführt.

(2) Änderungen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sind unverzüglich dem Staatsministerium für Soziales anzuzeigen.

(3) Vom Freistaat Sachsen erlassene Richtlinien zur finanziellen Förderung gelten nicht für Weiterbildungseinrichtungen und Weiterbildungen im Sinne dieses Gesetzes. 4

§ 4
Aufsicht

(1) Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales (Aufsichtsbehörde). Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Weiterbildungseinrichtungen maßgebend ist. Wird durch das Handeln oder Unterlassen einer Weiterbildungseinrichtung das Recht verletzt, wirkt die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hin, dass die Weiterbildungseinrichtung die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Weiterbildungseinrichtung dem innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Träger der Weiterbildungseinrichtung verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zum Zwecke der Überwachung die Weiterbildungseinrichtungen und Unterrichtsveranstaltungen sowie die für die praktische Weiterbildung in Anspruch genommenen Einrichtungen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. 5

§ 5
Voraussetzungen der Weiterbildung

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme einer Weiterbildung sind

  1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf und
  2. die Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzungen gemäß der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 2.

(2) Andere Weiterbildungen können im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf einen Weiterbildungslehrgang gemäß der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 1 angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Weiterbildungseinrichtung. 6

§ 6
Führen einer Weiterbildungsbezeichnung

(1) Zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang in seinem Fachbereich erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird von der staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung in einer Urkunde bescheinigt.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 zurückgenommen oder widerrufen oder die Weiterbildungsprüfung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. Wird die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen. 7

§ 7
Gleichgestellte Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes sind gleichgestellt:

  1. Weiterbildungsbezeichnungen, die in einem anderen Land nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der dort zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden,
  2. Weiterbildungsbezeichnungen, die nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erteilt wurden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 4 begonnen wurden,
  3. Weiterbildungsbezeichnungen, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind oder
  4. Weiterbildungsbezeichnungen, die nach vom Staatsministerium für Soziales bestätigten Weiterbildungskonzeptionen erteilt werden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 1 bis 3 begonnen wurden.

(2) Weiterbildungsbezeichnungen, die vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 erworben worden sind und nicht unter die Regelungen des Absatzes 1 fallen, sind auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichzustellen, wenn das Staatsministerium für Soziales die Gleichwertigkeit der Weiterbildung feststellt.

(3) Weiterbildungsbezeichnungen, die im Ausland erworben worden sind, sind auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichzustellen, wenn das Staatsministerium für Soziales die Gleichwertigkeit der Weiterbildung feststellt.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 gleichgestellten Weiterbildungsbezeichnungen können zusammen mit der in einer Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 festgelegten Weiterbildungsbezeichnung geführt werden. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden. 8

§ 8
Rechtsverordnungen

Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Ziel, Inhalt, Gliederung und Dauer des Weiterbildungslehrganges,
  2. die besonderen Zugangsvoraussetzungen,
  3. die Prüfung und Ausgestaltung der Urkunde nach § 6 Abs. 2,
  4. die Weiterbildungsbezeichnungen,
  5. das Verfahren zur Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen und
  6. die Übertragung der Zuständigkeit auf die Regierungspräsidien zu regeln. 9

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Berechtigung eine durch Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 geregelte Weiterbildungsbezeichnung führt,
  2. durch falsche Angaben die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erlangt oder
  3. eine Urkunde über die Berechtigung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung erteilt, ohne als Weiterbildungseinrichtung staatlich anerkannt zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.

§ 10
(aufgehoben) 10

§ 11
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 4. November 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Christine Weber

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 12, S. 266
    Fsn-Nr.: 253-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. März 2006

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2008