Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Abendoberschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Ober- und Abendoberschulen – SOOSA)1
Vom 11. Juli 2011
[Berichtigt 19. August 2011 (SächsGVBl. S. 365)]
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. August 2023
Aufgrund von § 62 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 9 und Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:
Teil 1
Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Diese Verordnung gilt für alle Oberschulen und Abendoberschulen in öffentlicher Trägerschaft. 2Sie gilt für Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.
(2) 1§ 2 Absatz 1, die §§ 3, 4 und 7 Absatz 5, § 18, Teil 2 Abschnitt 5 mit Ausnahme von § 27 Absatz 3 und 12, § 28 Absatz 1 bis 6, die §§ 29 bis 31 Absatz 1 und 3, § 32 sowie Teil 2 Abschnitt 7, 8 und 11 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Oberschulen entsprechende Anwendung. 2Für als Ersatzschulen staatlich anerkannte Oberschulen+
- 1.
- gilt Satz 1 entsprechend unter Berücksichtigung der Maßgaben in § 64a Absatz 1 und § 64b,
- 2.
- gelten entsprechend
- a)
- § 6 Absatz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, und
- b)
- § 24 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und unter Berücksichtigung der Maßgabe in § 64d.
(3) 1Die §§ 65, 66 und 68 Absatz 1, die §§ 69 und 70, § 72, soweit er auf § 3 Absatz 1 Satz 2 verweist, und § 74 sowie Teil 3 Abschnitt 3 bis 5 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendoberschulen entsprechende Anwendung. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Teil 2
Oberschule einschließlich Oberschule+
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2
Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege
(1) 1Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. 2Ab der Klassenstufe 5 wird neben dem Pflichtbereich ein Wahlbereich gemäß § 6 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet.
(2) 1Die Schulen bieten im Wahlbereich für besonders leistungsbereite Schüler ab der Klassenstufe 6 eine zweite Fremdsprache nach Maßgabe der Stundentafel an. 2Über die Angebote im Wahlbereich hinaus können die Schulen in allen Klassenstufen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen Angebote zur individuellen Förderung und beruflichen Orientierung für besonders leistungsbereite Schüler machen.
(3) 1Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger bestimmt. 2In der vertieften sportlichen Ausbildung tritt der Profilsport an die Stelle des Wahlbereichs. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten welche Sportarten angeboten werden. 4Dabei werden Schwerpunktsportarten für eine Dehnung im Sinne von § 31 Absatz 2 bestimmt.
(4) 1An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird ein besonderer Bildungsweg in den Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahlbereichs eine tänzerische Ausbildung durch die Hochschule umfasst. 2Das Angebot einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 2 bleibt davon unberührt. 3Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 9.
(5) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Schulträger ausgewählte Oberschulen, an denen der besondere Bildungsweg Produktives Lernen eingerichtet wird. 2Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 10.
§ 3
Abschlussbezogener Unterricht, Wahl der Bildungsgänge
(1) 1Ab der Klassenstufe 7 wird der Unterricht nach dem angestrebten Abschluss im Haupt- oder Realschulbildungsgang (abschlussbezogener Unterricht) erteilt. 2Die äußere Differenzierung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie (Differenzierungsfächer). 3§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt. 4Das pädagogische Konzept soll Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten.
(2) Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss.
(3) Der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss.
(4) 1Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, welchen Bildungsgang der Schüler besucht. 2Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.
(5) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbildungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als 2 Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde.
(6) Die Klassenkonferenz ändert am Ende des zweiten Schulhalbjahres eine nach Absatz 4 für den Hauptschulbildungsgang getroffene Entscheidung, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies rechtfertigen.
§ 4
Wechsel des Bildungsganges
(1) 1Nach der Klassenstufe 7 oder 8 kann auf Antrag der Eltern ein Wechsel des Bildungsganges erfolgen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt und die bisher gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung des Schülers dies rechtfertigen. 2Ein Wechsel erfolgt in der Regel nach Abschluss der jeweiligen Klassenstufe. 3§ 29 bleibt unberührt.
(2) 1Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 überwechseln. 2Sie können auch in die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges überwechseln, wenn die Eltern dies nach einem Beratungsgespräch mit der Schule wünschen.
(3) 1Können Schüler, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulbildungsganges überwechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde. 2Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.
(4) 1Können Schüler der Klassenstufe 9, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die Klassenstufe 10 versetzt werden und werden sie den Anforderungen im Realschulbildungsgang voraussichtlich auch künftig nicht gewachsen sein, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 in den Hauptschulbildungsgang überwechseln. 2§ 29 Absatz 1a bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel
§ 5
Anmeldung
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Oberschule erfolgen soll.
(2) Vor dem Anmeldetermin werden an den Ober- oder Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die Abschlüsse der Oberschule, die auf diese Abschlüsse bezogene Differenzierung, der Wahlbereich sowie die weiterführenden Bildungsmöglichkeiten vorgestellt werden.
(3) 1Die Schüler werden von den Eltern angemeldet. 2Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- das zuletzt erstellte Zeugnis oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule,
- 2.
- die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis und
- 3.
- die Bildungsempfehlung oder, soweit der Schüler keine solche erhalten hat, die Halbjahresinformation der Klassenstufe 4.
(4) 1Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten verarbeitet:
- 1.
- Name und Vorname der Eltern und des Schülers,
- 2.
- Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers,
- 3.
- Geschlecht des Schülers,
- 4.
- Anschrift der Eltern und des Schülers,
- 5.
- Telefonnummer,
- 6.
- die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist,
- 7.
- Staatsangehörigkeit des Schülers,
- 8.
- Religionszugehörigkeit des Schülers,
- 9.
- Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,
- 10.
- eine durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind,
- 11.
- Erklärung zum Sorgerecht, im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und
- 12.
- Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Schülers, falls die Herkunftssprache des Schülers nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.
2Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. 3Die Eltern oder die volljährigen Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. 4Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.2
§ 6
Aufnahme von Schülern
(1) Im Anschluss an die Grundschule werden die Schüler in die Klassenstufe 5 aufgenommen.
(2) Die Aufnahme von Schülern erfolgt grundsätzlich zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.
(3) Die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für die vertiefte sportliche Ausbildung festgestellt werden.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze.
§ 7
Bildungsberatung
(1) 1Die Oberschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. 2Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule.
(2) 1Bildungsberatung erfolgt zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers. 2Anlassbezogen wird zu Fragen der Schullaufbahn, dem voraussichtlich zu besuchenden Bildungsgang, der beruflichen Orientierung und zu den Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen beraten. 3Dazu können der Beratungslehrer oder der Betreuungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. 4Die im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung stattfindende Beratung hat das Ziel, langfristig eine berufliche Orientierung auszuprägen. 5Die Berufs- und Studienorientierung dient insbesondere der individuellen Vorbereitung jedes Schülers auf den späteren Eintritt in die Berufs- und Arbeitswelt.
(3) 1Für Schüler der Klassenstufen 5 und 6, die im nachfolgenden Schuljahr an ein Gymnasium wechseln wollen und die bereits in der Halbjahresinformation die Voraussetzungen erfüllen, die in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt und dokumentiert. 2Die Beratung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern in einem Gespräch durch. 3Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Oberschule zusätzlich ein Gespräch mit Vertretern des Gymnasiums.
(4) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann.
(5) Bei inklusiv unterrichteten Schülern wird das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft.3
§ 8
Schulwechsel an eine andere Oberschule oder an eine Gemeinschaftsschule
1Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Oberschule wechseln. 2Ab der Klassenstufe 7 ist der Wechsel nur in denselben Bildungsgang möglich. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der abgebenden Schule. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Schüler von einer Oberschule an eine Gemeinschaftsschule wechseln. 5Dabei erfolgt ab der Klassenstufe 7 ein Wechsel in der Regel in das dem bisherigen Bildungsgang entsprechende Anforderungsniveau.
§ 9
Schulwechsel vom Gymnasium an die Oberschule
(1) 1Der Wechsel eines Schülers des Gymnasiums ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 möglich. 2Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, es sei denn, dem Schüler ist eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gemäß § 34 Absatz 7 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung genehmigt worden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel nach Kenntnis der Schullaufbahnempfehlung des Gymnasiums gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfolgen. 4Ein entsprechender Antrag ist durch die Eltern beim Schulleiter der Oberschule zu stellen, der über die Aufnahme und deren Zeitpunkt entscheidet.
(2) 1Ein Schüler des Gymnasiums wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er am Gymnasium versetzt worden ist. 2Eine Aufnahme in die nächsthöhere Klassenstufe kann ebenfalls erfolgen, wenn der Schüler unter Zugrundelegung der in der Oberschule versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 28 versetzt werden könnte.
(3) Über Ausnahmen gemäß § 28 Absatz 4 entscheidet der Schulleiter der Oberschule.4
§ 10
Schulwechsel von der Gemeinschaftsschule an die Oberschule
(1) 1Der Wechsel eines Schülers der Gemeinschaftsschule an die Oberschule ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 1 bis 9 möglich. 2Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, wenn der Schüler an der Gemeinschaftsschule auf dem Anforderungsniveau des Realschulabschlusses oder dem gymnasialen Anforderungsniveau unterrichtet wurde.
(2) 1Ein Schüler der Gemeinschaftsschule wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er an der Gemeinschaftsschule versetzt worden ist. 2Ab Klassenstufe 7 wechselt der Schüler in der Regel in den Bildungsgang, der dem bisherigen Anforderungsniveau entspricht, im Fall einer bisherigen Unterrichtung auf dem gymnasialen Anforderungsniveau in der Regel in den Realschulbildungsgang.
(3) § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 11
Schülerunterlagen bei Schulwechsel
1Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Oberschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. 2Die Anforderung erfolgt unverzüglich nach Aufnahme des Schülers. 3Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Absatz 4 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.
§ 12
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
(1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.
(2) Der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.
Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation
§ 13
Klassen- und Gruppenbildung
(1) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt.
(2) 1Der Unterricht in den Differenzierungsfächern kann in Gruppen oder Klassen erfolgen. 2In allen anderen Fächern erfolgt der Pflichtunterricht in der Regel im Klassenverband.
(3) 1Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. 2Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden.
(4) 1Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. 2Die Einzelheiten über die Gruppen- und Klassenbildung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(5) Die Gruppen- und Klassenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.
§ 14
Unterrichtszeit
(1) 1Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. 3Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.
(2) 1Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. 2Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.
(3) 1Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 2Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.
(4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. 2Diese betragen bei 6 Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. 3An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.
(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.
§ 15
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
(1) 1Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre eingeteilt. 2Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(2) 1Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Einzelne Ferientage legt jede Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung fest (frei bewegliche Ferientage). 4Diese dienen der Berücksichtigung pädagogischer, regionaler oder sonstiger schulischer Besonderheiten. 5Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.
§ 16
Aufsicht
(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.
(3) 1Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. 2Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.
(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.
Abschnitt 4
Unterricht
§ 17
Pflichtbereich
(1) 1Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich. 2Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, kann die Schulaufsichtsbehörde den Unterricht in der zweiten Fremdsprache durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen.
(2) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.
§ 18
Wahlbereich
(1) 1Der Wahlbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 kann in Form von Angeboten zur individuellen Förderung, als komplexe Lernleistung und für besonders leistungsbereite Schüler als abschlussorientierte zweite Fremdsprache angeboten werden. 2Der Klassenlehrer kann eine Empfehlung zur Teilnahme insbesondere an den Angeboten zur individuellen Förderung aussprechen. 3Über die Teilnahme des Schülers an den Angeboten des Wahlbereichs entscheiden der Klassenlehrer und die Eltern oder der volljährige Schüler einvernehmlich. 4Mit der Entscheidung ist der Schüler zur Teilnahme verpflichtet.
(2) Angebote im Wahlbereich können getrennt nach Klassen und Klassenstufen, klassenübergreifend oder klassenstufenübergreifend unterbreitet werden.
(3) Angebote zur individuellen Förderung werden nicht benotet.
(4) 1Die zweite abschlussorientierte Fremdsprache ist ein Unterrichtsfach im Sinne von § 22 Absatz 4 Satz 1. 2Abweichend von § 28 Absatz 1 fließt die Note nicht in die Versetzungsentscheidung ein; im Übrigen bleibt § 28 unberührt.
(5) Die komplexe Lernleistung gemäß § 24 Absatz 4 wird benotet.
§ 19
Berufs- und Studienorientierung
(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Klassenstufe 10 insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.
(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt.
(3) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.
(4) 1Jeder Schüler absolviert ab Klassenstufe 7 mindestens ein Betriebspraktikum. 2Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchgeführt. 3Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule
- 1.
- das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,
- 2.
- zusätzlich in den Klassenstufen 7, 9 und 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen und
- 3.
- mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen.
(5) 1Für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung kann auf die Durchführung eines Betriebspraktikums aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs verzichtet werden. 2In diesem Fall entscheidet die Schule im Einvernehmen mit den Eltern über individuelle Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung.
§ 20
Zusätzliche schulische Veranstaltungen
Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.
§ 21
Individuelle Förderung der Schüler
(1) Nach Maßgabe der Stundentafel werden für leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler Förderunterricht und Angebote im Wahlbereich unterbreitet.
(2) 1Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. 2Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden.
(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eingerichtet werden.
(4) 1Der Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme am Förderunterricht aus. 2Die Eltern sollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden. 3Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.
(5) 1Angebote für besonders leistungsbereite Schüler erfolgen im Rahmen der äußeren Differenzierung. 2Sie können im Pflichtbereich, im Wahlbereich und als zusätzliche schulische Veranstaltungen angeboten werden. 3Im Pflichtbereich erfolgt der Unterricht fachspezifisch, im Übrigen fachspezifisch, fachübergreifend oder fächerverbindend.
(6) 1Für Angebote für besonders leistungsbereite Schüler im Pflichtbereich gelten die jeweiligen Bewertungsgrundsätze des Faches, in dem sie eingerichtet werden. 2Beim Angebot für besonders leistungsbereite Schüler als zusätzliche schulische Veranstaltungen gemäß § 20 erfolgt keine Leistungsbewertung.
(7) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.
(8) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.
Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
§ 22
Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung
(1) Die von der obersten Schulaufsichtsbehörde für den jeweiligen Abschluss erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung grundsätzlich die Lernziele der Lehrpläne der jeweiligen Förderschultypen verbindlich. 2§ 63 Absatz 2 bleibt unberührt. 3In Abhängigkeit vom individuellen Förderbedarf und den Festlegungen im Förderplan sind die Lerninhalte der Lehrpläne der Schulart Oberschule zu nutzen. 4Dabei kann von der Stundentafel der Schulart Oberschule abgewichen werden.
(3) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers.
(4) 1Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. 2Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Kurzkontrollen. 3Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens 2 Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. 4Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. 5Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.
(5) Für Schüler,
- 1.
- bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt ist und die inklusiv unterrichtet werden,
- 2.
- die im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
- 3.
- die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
(6) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.
(7) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben.
§ 23
Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung
(1) 1Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Leistungsanforderungen bewertet. 2Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.
(2) 1Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
- 1.
- „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
- 2.
- „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
- 3.
- „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- 4.
- „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- 5.
- „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- 6.
- „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
2Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „-“ ausgedrückt.
(3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
(5) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht erbracht und bleibt diese nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung, kann Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden.
(6) 1Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten den Eltern mit einer kurzen Begründung mit. 2Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen.
(7) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.
- 1.
- Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
- 2.
- Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
- 3.
- Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung am Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
- 4.
- Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.
(8) 1Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:
- 1.
- „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
- 2.
- „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
- 3.
- „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
- 4.
- „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
- 5.
- „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.
2Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers zu berücksichtigen. 3Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. 4Sie müssen dem Ziel der Ermutigung des Schülers dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.
(9) 1Die Leistungen von inklusiv unterrichteten Schülern mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 bis 8 nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. 2Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers, seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, den Grad der Anwendung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Art der Darstellung. 3Aufgrund der Art und Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann auf die Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung verzichtet werden. 4Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz.
(10) 1Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung richtet sich die Leistungsbewertung abweichend von den Absätzen 1 bis 8 ausschließlich am individuellen Lernfortschritt aus. 2Eine Benotung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung erfolgt nicht.
(11) 1Bei inklusiv unterrichteten Schülern mit anderen Förderschwerpunkten als geistige Entwicklung und Lernen richtet sich die Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung nach den Vorschriften dieser Verordnung. 2§ 25 Absatz 6 der Schulordnung Förderschulen gilt entsprechend.
§ 24
Leistungsnachweise
(1) Leistungsnachweise erbringt der Schüler in Form von
- 1.
- Klassenarbeiten,
- 2.
- Komplexen Leistungen,
- 3.
- Kurzkontrollen und
- 4.
- sonstigen Leistungen.
(2) 1In den Klassenstufen 5 bis 10 werden Klassenarbeiten geschrieben. 2Diese geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse sowie einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. 3Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen.
(3) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können, und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.
(4) 1In der Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und in der Klassenstufe 10 des Realschulbildungsganges kann vom Schüler im Rahmen des Wahlbereichs eine Komplexe Leistung in Form einer komplexen Lernleistung erbracht werden. 2Die komplexe Lernleistung dient dem Nachweis, dass die Schüler befähigt sind, fachlich-theoretisches Lernen und konkrete, praktische Problemstellungen miteinander zu verbinden. 3Sie kann in Einzel- oder Gruppenarbeit erbracht werden. 4Die komplexe Lernleistung besteht aus einem schriftlichen Teil und einer Präsentation. 5Sie wird durch den betreuenden Lehrer mit einer Note in einem thematisch verwandten Fach bewertet. 6Dabei muss die komplexe Lernleistung eine höhere Wertigkeit als eine Klassenarbeit haben. 7In die Jahresnote kann die Note der komplexen Lernleistung gegenüber den Noten der übrigen in der Abschlussklasse erbrachten Leistungen zu höchstens 50 Prozent einfließen.
(5) 1Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollen und sonstige Leistungen erbracht werden. 2Sie sollen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.
(6) Sonstige Leistungen sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen.
§ 24a
Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise
(1) Die Anzahl der Klassenarbeiten und Komplexen Leistungen wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen in den Schulen festgelegt.
(2) Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.
(3) 1An einem Unterrichtstag dürfen in der Regel nicht mehr als eine Klassenarbeit und je Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. 2Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestens eine Woche zuvor anzukündigen.
(4) 1Klassenarbeiten sollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten. 3In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.
(5) 1Die Klassenarbeiten werden dem Schüler, bei Minderjährigkeit zur Kenntnisnahme durch die Eltern, mit nach Hause gegeben. 2Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. 3Die Schule bewahrt die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie dann aus. 4Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten bereits nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern diesen oder dem volljährigen Schüler ausgehändigt werden. 5Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem volljährigen Schüler. 6Die Eltern und der Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren.
§ 25
Hausaufgaben
(1) 1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe bewältigen können. 2Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. 3Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers zu berücksichtigen.
(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.
(3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.
§ 26
Täuschungen
1Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht, soll der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. 2Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.
§ 27
Halbjahresinformationen, Zeugnisse
(1) In allen Fächern, die unterrichtet wurden, sind Leistungen mit Noten zu bewerten.
(2) 1Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. 2Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu. 3Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeit gleichgestellt und wie diese gewichtet werden.
(3) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den von den Schülern jeweils nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. 4Ebenso sind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. 5Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben. 6In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Halbjahresinformationen auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben.
(4) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern jeweils nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. 4In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Jahreszeugnisse auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben. 5Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. 6Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.
(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt für die Halbjahresinformation für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung § 28 Absatz 1 Satz 6 der Schulordnung Förderschulen und für das Jahreszeugnis § 29 Absatz 2 der Schulordnung Förderschulen.
(6) In den Zeugnissen für Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen ist zu vermerken, dass sie an der Schulart Oberschule inklusiv unterrichtet und in welchen Fächern sie nach den Lehrplänen der Oberschule unterrichtet wurden.
(7) 1Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern in Abschlussklassen nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung. 4Die Halbjahreszeugnisse enthalten auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben.
(8) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges dokumentieren.
(9) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Oberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. 2Das Abgangszeugnis bescheinigt den Erwerb
- 1.
- eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses nach Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus,
- 2.
- des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses.
(10) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen.
(11) 1Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer. 2Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und 2 weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(12) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahres- und Jahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, wenn der Schüler nicht volljährig ist.
Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung
§ 28
Versetzungsbestimmungen
(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.
(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
- 1.
- In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
- 2.
- In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens 3 Fächern zulässig.
(4) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sollen Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- 1.
- längerer Erkrankung und
- 2.
- Schülern, deren Herkunftssprache nicht Deutsch oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, die aber mindestens in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder in der zweiten Fremdsprache die Note „ausreichend“ oder besser erzielt haben.
3Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(5) 1Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, wenn die Bewertung ihrer Leistungen auf der Grundlage des § 23 Absatz 9 erwarten lässt, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind. 2Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wechseln abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ohne Versetzungsentscheidung jährlich in die nächsthöhere Klassenstufe über. 3Eine freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung grundsätzlich nicht möglich.
(6) 1Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. 2Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(7) 1Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. 2Hierüber entscheidet der Schulleiter nach Beratung der Eltern oder des volljährigen Schülers.
§ 29
Mehrmalige Nichtversetzung
(1) Schüler der Klassenstufen 7 und 8 im Realschulbildungsgang, die
- 1.
- aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder
- 2.
- eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,
können nach Anhörung der Eltern am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Hauptschulbildungsgang teilnehmen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt.
(1a) Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang, die die Klassenstufe 9 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, wechseln in die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsgangs.
(2) 1Schüler im Hauptschulbildungsgang nehmen in den Fällen des Absatzes 1 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil. 2Abweichend davon kann der Schulleiter für einen Schüler, dessen Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, auf Antrag eine nochmalige Wiederholung genehmigen, wenn seine Leistungsfähigkeit und bisherige Gesamtentwicklung erwarten lassen, dass er auf diese Weise voraussichtlich einen Abschluss erwerben wird.
(3) Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulbildungsgang teil.
(4) 1Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 6 teil. 2In der Regel ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers einzuleiten.
(5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis eine entsprechende Bemerkung.
§ 30
Verlassen der Schule
1Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Bildungsganges an der Oberschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Oberschule verlassen. 2§ 29 Absatz 2 Satz 2 und die §§ 43, 52 bleiben unberührt.
§ 31
Freiwillige Wiederholung und Schulzeitdehnung
(1) 1Eine Klassenstufe kann auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. 2Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. 3Die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen ist nicht möglich. 4Hat ein Schüler über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 3 zulassen.
(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schüler der Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung in den für die jeweiligen Schulstandorte bestimmten Schwerpunktsportarten auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers die Dehnung zweier aufeinander folgender Klassenstufen auf drei Schuljahre genehmigen, wenn es für die leistungssportliche Entwicklung des Schülers erforderlich ist. 2Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung dieser Klassenstufen aus. 3An der jeweiligen Abschlussprüfung kann der Schüler nur im letzten Jahr der Dehnung teilnehmen.
(3) 1Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als zurückgenommen. 2Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
§ 32
Überspringen einer Klassenstufe
1Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe wechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. 2Es entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. 3Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.
§ 33
Schulbesuch im Ausland
(1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schulleiter genehmigen, dass ein Schüler, der in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wurde, für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird.
(2) 1Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassenstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. 2Auf Antrag kann die Schulaufsichtsbehörde genehmigen, dass der Unterricht in der nächsthöheren Klassenstufe fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.
Abschnitt 7
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
§ 34
Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses (Abschlussprüfung) für die Schüler der Klassenstufe 10 findet einmal jährlich statt.
(2) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
§ 35
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) 1An jeder Oberschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Diesem gehören an:
- 1.
- der Schulleiter als Vorsitzender,
- 2.
- der stellvertretende Schulleiter und
- 3.
- die jeweiligen Fachlehrer der Prüfungsfächer.
3Der Vorsitzende kann weitere Lehrer in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) 1Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse. 2Diesen gehören an:
- 1.
- der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied als Leiter und
- 2.
- weitere 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen.
(4) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Abstimmungen im Prüfungsausschuss erfolgen mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Bei den in § 22 Absatz 5 genannten Schülern legt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise des Nachteilausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.
§ 36
Schriftliche Prüfungen
(1) Die schriftlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.
(2) 1Stellt für Prüfungsteilnehmer, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, die Prüfung im Fach Englisch eine besondere Härte dar, soll der Prüfungsausschuss die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen. 2Die Ersetzung ist nur zulässig, wenn die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. 3Es besteht kein Anspruch auf das Ablegen einer Prüfung in der Herkunftssprache. 4Die Prüfung erfolgt ohne praktischen Teil.
(3) 1Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. 2Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. 3Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 25 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern 35 Minuten dauern. 4Die Vorbereitungszeit beträgt 10 Minuten. 5Für die Durchführung des praktischen Teils gelten § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 4 und 5 entsprechend. 6Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören, die inklusiv an der Oberschule unterrichtet werden, gilt § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Schulordnung Förderschulen entsprechend.
(4) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.
(5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt.
(6) 1Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Prüfungen
- 1.
- im Fach Deutsch 240 Minuten,
- 2.
- im Fach Mathematik 240 Minuten,
- 3.
- im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 180 Minuten,
- 4.
- im Fach Physik, Chemie oder Biologie 150 Minuten und
- 5.
- im Fach Sorbisch 240 Minuten.
2Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. 3Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.
(7) Über jede schriftliche Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer ein Protokoll anzufertigen.5
§ 37
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, schriftlich nicht geprüftes Fach. 2Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung des Prüfungsfaches den Wunsch des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. 3Im Fach Sport ist nur für Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung die mündliche Prüfung möglich. 4Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. 5Im Fach Sport muss sie einen fachpraktischen Teil enthalten; dieser kann als Gruppenprüfung mit mehreren Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung werden vom Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. 2Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Fachausschüsse, in welchen Fächern die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen durchgeführt wird.
(3) 1Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. 2Die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen mit Ausnahme der Prüfung in der zweiten Fremdsprache soll 30 bis 60 Minuten dauern. 3Über die Gewährung einer Vorbereitungszeit von bis zu 20 Minuten entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss abgenommen.
(5) Über jede mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzufertigen.
§ 38
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom jeweiligen Fachlehrer und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. 3Im Fach Englisch wird die Bewertung für den schriftlichen Teil dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Tage vor dem Termin des praktischen Teils mitgeteilt; es sei denn, die Prüfung im praktischen Teil wird vor der Prüfung im schriftlichen Teil abgelegt. 4Die Bewertung für den praktischen Teil wird entsprechend Absatz 3 festgestellt und in der Regel im Anschluss an den praktischen Teil der Prüfung mit der Prüfungsnote mitgeteilt. 5Die Prüfungsnote für die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Bewertung des schriftlichen Teils und der Bewertung des praktischen Teils. 6Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Herkunftssprache werden durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer bewertet.
(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wird auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers von dem Fachausschuss mit Stimmenmehrheit festgestellt.
(4) Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Prüfungsnoten) ist in ganzen Noten auszudrücken.
§ 39
Feststellung der Endnote
(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 10 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.
(2) 1Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss, bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. 3Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss.
(3) 1Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote im Fach Englisch und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken.
(4) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote.
§ 40
Bestehen der Prüfung
(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Abschlussprüfung bestanden, wenn
- 1.
- alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind,
- 2.
- die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
- 3.
- die Endnote „mangelhaft“ in 2 Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und das gemäß § 36 Abs. 1 gewählte naturwissenschaftliche Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.
(2) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. 2Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.
§ 41
Nichtteilnahme, Nachprüfung
(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teil, wird die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet.
(2) 1Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. 2Ein ärztliches Attest kann als Nachweis verlangt werden. 3Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dieser Grund nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.
(3) 1Sofern ein wichtiger Grund vorliegt und vom Prüfungsteilnehmer unverzüglich mitgeteilt wird, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Darüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3Der Prüfungsteilnehmer kann die nicht abgelegten Prüfungsteile an einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Termin nachholen.
(4) 1Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Nachprüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt. 2Die Prüfungsaufgaben für mündliche Nachprüfungen werden von einem Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.
(5) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt.
§ 42
Zusätzliche mündliche Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer können auf Antrag in bis zu zwei Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. 2Der Antrag ist spätestens zwei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3§ 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 4§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5, § 38 Absatz 3 und 4 sowie § 41 gelten entsprechend.
(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer im jeweiligen Fach an der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung nach § 37 Absatz 1 teilgenommen, wird die Endnote abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 1 jeweils zu einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 43
Wiederholung der Abschlussprüfung
1Ein Prüfungsteilnehmer, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 10 an einer Oberschule voraus.
§ 44
Täuschungshandlungen
(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) 1Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. 2Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann der Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ansonsten die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden. 2Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. 3Die Entscheidung trifft bei schriftlichen Prüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende des Fachausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und entweder ein Zeugnis mit schlechteren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt.
§ 45
Zeugnis
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. 2Die Noten des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 in Fächern, die in der Klassenstufe 10 nicht mehr unterrichtet wurden, sind auf dem Abschlusszeugnis nachrichtlich einzutragen.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und diese nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10.
Abschnitt 8
Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
§ 46
Teilnahme an der Abschlussprüfung
(1) Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang nehmen an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses (Abschlussprüfung) teil.
(2) 1Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie die Oberschule verlassen wollen, zur Abschlussprüfung zugelassen werden. 2Der Schüler wechselt mit der Zulassung zur Prüfung in den Hauptschulbildungsgang. 3Die bisher erreichten Noten aus dem Realschulbildungsgang gehen in den Hauptschulbildungsgang über..
§ 47
Schriftliche Prüfungen
(1) 1Schriftliche Prüfungen sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zu erbringen. 2Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. 3Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. 4Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 20 Minuten und bei drei Prüfungsteilnehmern 30 Minuten dauern.
(2) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.
(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt.
(4) 1Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Prüfungen
- 1.
- im Fach Deutsch 180 Minuten,
- 2.
- im Fach Mathematik 180 Minuten,
- 3.
- im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 90 Minuten und
- 4.
- im Fach Sorbisch 180 Minuten.
2Die zusätzlich gewährte Einlesezeit bei schriftlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 Minuten. 3Sie wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Die Dauer der Einlesezeit ist jeweils landeseinheitlich in den Prüfungsunterlagen ausgewiesen.
§ 48
Mündliche Prüfungen und
zusätzliche mündliche Prüfungen
(1) 1Die mündlichen Prüfungen umfassen zwei weitere, schriftlich nicht geprüfte Fächer. 2Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. 3§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. 2§ 36 Absatz 2 findet keine Anwendung. 3§ 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 bis 5 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 49
Durchführung und Bewertung der Abschlussprüfung
Es gelten die §§ 34, 35, 36 Absatz 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Absatz 7, § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 6, Absatz 2 bis 4, §§ 41 und 44 entsprechend.
§ 50
Feststellung der Endnote
(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.
(2) 1Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss und bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. 3Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss.
(3) 1Im Fall des § 36 Absatz 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote in diesem Fach und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. 2Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Die Prüfungsnote in der Herkunftssprache, die Jahresnote im Fach Englisch und eine Erläuterung der Notenbildung sind im Zeugnis zu vermerken.
(4) In Prüfungsfächern, in denen eine zusätzliche mündliche Prüfung erbracht wurde, wird die Endnote zu je einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet.
(5) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote.
§ 51
Erwerb des Hauptschulabschlusses und des
qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis
(1) 1Den Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 und 3 ausgeglichen werden können. 2Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.
(2) 1Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Prüfungsteilnehmer der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wenn
- 1.
- der Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Endnote als „ausreichend“ erreicht wurde sowie
- 2.
- in allen Prüfungen mindestens die Prüfungsnote „ausreichend“ erreicht wurde.
2Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 ist auch erfüllt, wenn in einem Prüfungsfach eine zusätzliche mündliche Prüfung abgelegt wird und die Durchschnittsnote aus der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. 3Der Prüfungsteilnehmer erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
(3) 1Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. 2Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.
(5) Schüler, die nach Absatz 1 Satz 1 den Hauptschulabschluss nicht erwerben, erhalten einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss, sofern sie die Anforderungen von Absatz 1 Satz 1 dann erfüllen, wenn für die Berechnung der Endnoten die Prüfungsnoten nicht berücksichtigt werden.
§ 52
Wiederholung der Klassenstufe 9
Schüler, die im Hauptschulbildungsgang weder den Hauptschulabschluss noch einen diesem gleichgestellten Abschluss erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen.
Abschnitt 9
Besonderer Bildungsweg an der Palucca Hochschule
für Tanz Dresden
§ 53
Allgemeines
(1) 1An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden findet parallel zur hochschulischen Ausbildung und in die Hochschule integriert eine schulische Ausbildung in einem besonderen Bildungsweg gemäß § 2 Absatz 4 statt. 2Dabei finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) 1Den besonderen Bedürfnissen einer verknüpften schulischen und hochschulischen Ausbildung ist Rechnung zu tragen. 2Die hochschulrechtlichen Vorschriften und insbesondere § 102 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(3) Die jeweiligen Vorschriften über die Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht durch die Schulaufsichtsbehörden oder durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben unberührt.
§ 54
Aufbau
(1) Der besondere Bildungsweg teilt sich in die Orientierungsstufe in den Klassenstufen 5 und 6 und in die Nachwuchsförderstufe in den Klassenstufen 7 bis 10.
(2) 1Abweichend von § 3 Absatz 1 lernen alle Schüler ab der Klassenstufe 7 im Realschulbildungsgang. 2Vorschriften dieser Verordnung, die die Differenzierung in Haupt- und Realschulbildungsgang betreffen, finden keine Anwendung.
§ 55
Aufnahme
Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für den besonderen Bildungsweg festgestellt werden.
§ 56
Ausscheiden
1Ein Schüler muss die Palucca Hochschule für Tanz Dresden am Ende eines Schuljahres verlassen, wenn er den Leistungsanforderungen des besonderen Bildungswegs nicht mehr gerecht wird. 2Dies ist der Fall, wenn der Schüler nach § 28 nicht zu versetzen wäre oder die tänzerischen Leistungsanforderungen nicht mehr erfüllt. 3Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann der Schüler zum Ende des ersten Schulhalbjahres ausscheiden. 4Die Entscheidung trifft in beiden Fällen der Schulleiter im Benehmen mit dem Rektor der Palucca Hochschule für Tanz Dresden.
§ 57
Weitere Abweichungen
(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Absatz 2 kann der Unterricht aus wichtigem Grund auch am Sonnabend und in den Ferien erteilt werden.
(2) 1Die Ausbildung im Fach Sport wird im Rahmen der tänzerischen Ausbildung absolviert. 2Abweichend von § 27 Absatz 1 findet keine Benotung statt.
Abschnitt 10
Besonderer Bildungsweg Produktives Lernen
§ 58
Allgemeines
(1) 1Produktives Lernen ist ein besonderer zweijähriger Bildungsweg in den Klassenstufen 8 und 9 des Hauptschulbildungsganges für Schüler, die einer besonderen Förderung bedürfen, um einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss zu erwerben. 2Das Produktive Lernen verbindet Tätigkeiten an selbst gewählten Praxisplätzen mit dem fachbezogenen, fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernen in der Schule in den drei Bildungsteilen Lernen in der Praxis, Lernen in der Kommunikationsgruppe und Fachbezogenes Lernen.
(2) Für das Produktive Lernen finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt wird.
§ 59
Aufnahme
(1) 1Am Produktiven Lernen können Schüler teilnehmen, welche die Klassenstufe 7 des Hauptschulbildungsganges absolviert haben. 2Das gilt auch für Schüler, die nach den allgemeinen Bestimmungen nicht in die Klassenstufe 8 versetzt würden.
(2) 1Die Aufnahme in den besonderen Bildungsweg können auch solche Schüler beantragen, die bisher eine andere Oberschule besucht haben. 2In diesem Fall findet § 8 keine Anwendung.
(3) Die Teilnahme am Produktiven Lernen ist freiwillig und erfordert die Zustimmung der Eltern.
(4) 1Die Eignung des Bildungsangebotes für die Schüler wird durch ein Aufnahmeverfahren geprüft. 2Dieses umfasst auch eine sechswöchige Orientierungsphase zu Beginn der Klassenstufe 8.
(5) 1Der Schulleiter entscheidet nach der Orientierungsphase über die endgültige Aufnahme des Schülers. 2In Fällen des Absatzes 2 gilt der Schüler bis zu dieser Entscheidung als Schüler der abgebenden Schule.
§ 60
Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtszeit, Schuljahr
(1) 1Der Unterricht wird in den Klassenstufen 8 und 9 in Lerngruppen erteilt. 2Der Unterricht kann auch klassenstufenübergreifend erteilt werden.
(2) 1Abweichend von § 14 Absatz 1 nehmen die Schüler am besonderen Bildungsweg Produktives Lernen in der Weise teil, dass sie gemäß der geltenden Stundentafel an einigen Wochentagen in der Schule unterrichtet werden und an den sonstigen Wochentagen an selbst gewählten Praxisplätzen in Betrieben, Verwaltungen sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen tätig sind. 2§ 19 Absatz 4 findet keine Anwendung.
(3) 1Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 gliedert sich das Schuljahr in drei Abschnitte, die als Trimester bezeichnet werden. 2Die Trimester sollen von annähernd gleicher Länge sein. 3Das Ende des ersten und zweiten sowie der Beginn des zweiten und dritten Trimesters werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift schuljährlich festgelegt.
§ 61
Leistungsbewertung und Zeugnisse
(1) Die Lehrer erarbeiten individuelle Curricula, welche die Bildungsziele des Produktiven Lernens, die für den Hauptschulbildungsgang gültigen Lehrpläne der Oberschule und die geltenden Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz berücksichtigen.
(2) Der Nachweis von Leistungen erfolgt insbesondere durch die Vorlage und Präsentation von Lernergebnissen.
(3) 1Abweichend von § 23 Absatz 2, 7 und 8 erfolgt die Leistungsbewertung anhand eines Punktesystems. 2Dabei gibt es pro Trimester in den drei Bildungsteilen eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegte erreichbare Höchstpunktzahl. 3Die Bildungsteile werden in durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegte Bewertungsbereiche unterteilt. 4Pro Bewertungsbereich können pro Trimester zwei, drei oder vier Punkte erreicht werden. 5Für die einzelnen Bewertungsbereiche erhält der einzelne Schüler,
- 1.
- wenn er die Anforderungen voll erfüllt hat, die volle Punktzahl,
- 2.
- wenn er die Anforderungen erfüllt hat, die halbe Punktzahl und
- 3.
- wenn er die Anforderungen nicht erfüllt hat, null Punkte.
6Die Summe der Punkte in den Bewertungsbereichen der drei Trimester ergibt die Jahrespunktzahl.
(4) 1Am Ende jedes Trimesters erhalten die Schüler eine Übersicht der erreichten Punkte mit einer ausführlichen verbalen Beurteilung ihrer Bildungsentwicklung, die Aussagen zum erreichten Leistungsstand sowie zum Arbeits- und Sozialverhalten enthält. 2Zur Erteilung der Zeugnisse werden den im Schuljahr erreichten Jahrespunktzahlen gemäß der Anlage Noten nach § 23 Absatz 2 zugeordnet.
§ 62
Versetzung und Erwerb von Abschlüssen
(1) Abweichend von § 28 Absatz 1 bis 3 werden in die nächsthöhere Klassenstufe diejenigen Schüler versetzt, die in den Fächern oder Bewertungsbereichen
- 1.
- Deutsch,
- 2.
- Englisch,
- 3.
- Mathematik,
- 4.
- Produktive Tätigkeit in der Praxis,
- 5.
- Erschließung der Praxis für Produktives Lernen,
- 6.
- Selbständige Produktive Aufgabe,
- 7.
- Dokumentation des Lernens in der Praxis,
- 8.
- Kommunikation und Präsentation,
- 9.
- Mensch und Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft, Natur und Technik sowie
- 10.
- im Wahlpflichtfach
die Note „ausreichend“ erzielt haben.
(2) 1In die nächsthöhere Klassenstufe werden auch diejenigen Schüler versetzt, die nicht ausreichende Leistungen wie folgt ausgleichen können:
- 1.
- In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und im Bewertungsbereich Produktive Tätigkeit in der Praxis kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer oder dem vorgenannten Bewertungsbereich ausgeglichen werden.
- 2.
- In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern und Bewertungsbereichen kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach oder Bewertungsbereich ausgeglichen werden.
2Der Notenausgleich ist in höchstens drei Fächern oder Bewertungsbereichen zulässig.
(3) 1Abweichend von § 51 erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9 einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss, wenn er an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach den Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 erfüllt. 2Die Endnote eines Prüfungsfaches wird zu drei Vierteln aus der Jahresnote und zu einem Viertel aus der Prüfungsnote gebildet.
(4) 1Der Schüler, der die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis, das den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses ausweist. 2Schüler, die an der Prüfung entsprechend den Prüfungsgegenständen gemäß § 90 teilgenommen haben und deren Prüfungsleistungen die Voraussetzungen gemäß § 93 erfüllen, erhalten zusätzlich ein Abschlusszeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde. 3Ein Schüler, der die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
Abschnitt 11
Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung
§ 63
Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler
mit dem Förderschwerpunkt Lernen
(1) 1Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erwerben den Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34b Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen und erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Abschlusses im Förderschwerpunkt Lernen, wenn sie mit Beendigung der Klassenstufe 9 eine Komplexe Leistung mit mindestens der Note „ausreichend“ erbracht und in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die Note „mangelhaft“ ausgeglichen werden kann. 2Für den Notenausgleich gelten die Regelungen nach § 34b Absatz 2 und 3 der Schulordnung Förderschulen. 3Schüler, die diese Vorgaben nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung der Klassenstufe 9 ein Abgangszeugnis. 4Das Zeugnis enthält in beiden Fällen einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung.
(2) 1Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen, deren schulische Leistung die Erlangung eines Hauptschulabschlusses erwarten lässt, können ab Klassenstufe 7 unter Beibehaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs den Hauptschulbildungsgang besuchen. 2Darüber entscheidet entsprechend § 3 Absatz 4 Satz 1 die Klassenkonferenz zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung. 3Der Wille der Eltern soll Berücksichtigung finden. 4Für diese Schüler sind die Lehrpläne und die Stundentafel sowie die Lernziele des Hauptschulbildungsganges der Schulart Oberschule verbindlich.
(3) In Fällen des Absatzes 2 können von den Schülern folgende Abschlüsse erworben werden:
- 1.
- Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 51 Absatz 1 erwerben sie einen Hauptschulabschluss.
- 2.
- Bei Erfüllung der Anforderungen nach § 28 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Prüfungsnoten zum Erwerb des Hauptschulabschlusses erwerben sie einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss.
- 3.
- Schüler, die die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 bis 3 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 34b Absatz 1 der Schulordnung Förderschulen gleichgestellten Abschluss.6
§ 64
Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler
mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
Inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten am Ende des Abgangsjahres ein Zeugnis zur Schulentlassung, das einen Vermerk über die inklusive Unterrichtung an der Schulart Oberschule enthält.
Abschnitt 12
Oberschule+
§ 64a
Allgemeines
(1) Auf Oberschulen+ finden
- 1.
- für die Anmeldung und Aufnahme in die Klassenstufe 1 sowie für die Klassenstufen 1 bis 4 die Vorschriften der Schulordnung Grundschulen und
- 2.
- für die Klassenstufen 5 bis 10 die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 8 und 11
entsprechende Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) § 2 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.
§ 64b
Abschlussbezogener Unterricht
Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 4 muss das pädagogische Konzept Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten.
§ 64c
Anmeldung, Aufnahme und Bildungsberatung
(1) 1Für die Anmeldung und Aufnahme gelten § 5 Absatz 1 und 2 sowie 5 bis 8 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. 2Insofern findet § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung.
(2) 1Für die Bildungsberatung von Eltern, deren Kind nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln soll, gilt § 7 Absatz 4 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen entsprechend. 2Insofern findet § 6 Absatz 3 der Schulordnung Grundschulen keine Anwendung.
§ 64d
Bildungsempfehlung
§ 24 der Schulordnung Grundschulen findet Anwendung mit der Maßgabe, dass nur Schüler, die nach der Klassenstufe 4 auf ein Gymnasium wechseln wollen, auf Antrag der Eltern eine Bildungsempfehlung erhalten.
Teil 3
Abendoberschule
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 65
Aufbau, Verweildauer
(1) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses umfasst ein Schuljahr in der Klassenstufe 9 und bei Besuch des Vorkurses ein weiteres Schuljahr.
(2) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses umfasst 2 Schuljahre bei Aufnahme in die Klassenstufe 9 und ein Schuljahr bei Aufnahme in die Klassenstufe 10.
(3) 1Die Höchstverweildauer beträgt 4 Schuljahre bei Eintritt in die Klassenstufe 9 mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses und beim Wechsel vom Hauptschulbildungsgang in die Klassenstufe 10, im Übrigen 2 Schuljahre. 2Der Vorkurs bleibt bei der Höchstverweildauer unberücksichtigt. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis, auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern.
§ 66
Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeentscheidung
(1) Die Aufnahme in eine Abendoberschule setzt voraus, dass der Bewerber
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat,
- 2.
- nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt,
- 3.
- bei Eintritt das 18. Lebensjahr erreicht hat,
- 4.
- nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des angestrebten Abschlusses an der Abendoberschule abgelegt hat und
- 5.
- berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war.
(2) 1Als Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 gelten auch
- 1.
- eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- Zeiten eines Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder
- 3.
- Zeiten, in denen ein eigener Familienhaushalt geführt wird.
2Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig als Berufstätigkeit berücksichtigt werden.
(3) 1Im Einzelfall kann für den Bewerber, der aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum zweiten Bildungsweg seine Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern kann, auf die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 5 verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung einer auf Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Abendoberschule nicht verändert wird. 2Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Bewerbers.
(4) 1Der Schulleiter richtet einen Vorkurs ein, wenn Bewerber nicht die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen, die den erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 erwarten lassen. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber
- 1.
- nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
- 2.
- über einen Abschluss in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung oder Lernen verfügt,
- 3.
- eine Schule nach der Klassenstufe 8 ohne Abschluss oder in dieser oder einer niedrigeren Klassenstufe verlassen hat oder
- 4.
- in der bisher absolvierten Ausbildung im Fach Englisch nicht unterrichtet wurde.
3Der Schulleiter stellt die Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund eines mindestens dreißigminütigen Aufnahmegesprächs fest.
(5) In die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges kann aufgenommen werden, wer die Klassenstufe 8 einer anderen Schule erfolgreich absolviert hat.
(6) In die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt.
(7) 1In die Klassenstufe 10 kann aufgenommen werden, wer den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit einem Durchschnitt aller Jahresnoten von mindestens 2,4 besitzt; in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie muss mindestens die Jahresnote „befriedigend“ erreicht worden sein. 2Der Schulleiter lässt eine Ausnahme von der Voraussetzung gemäß Satz 1 Halbsatz 2 zu, wenn
- 1.
- in nicht mehr als 2 der dort genannten Fächer nur die Jahresnote „ausreichend“ erreicht wurde und
- 2.
- der Bewerber aufgrund der bisher erbrachten schulischen Leistungen und nachgewiesener außerschulisch erworbener Befähigungen erwarten lässt, dass er den Anforderungen entsprechen wird.
(8) Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllen, können in den Vorkurs aufgenommen werden.
(9) 1Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. 2Es entscheidet der Schulleiter durch Bescheid.
§ 67
Anmeldung
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Abendoberschule erfolgen soll.
(2) Die Abendoberschulen führen Informationsveranstaltungen zum Bildungsweg an ihrer Schule und zu den Aufnahmevoraussetzungen durch.
(3) Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild im Passbildformat,
- 2.
- der Personalausweis oder ein entsprechender Identitätsnachweis,
- 3.
- eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisses,
- 4.
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung des angestrebten oder eines gleichwertigen Abschlusses unterzogen hat, und
- 5.
- geeignete Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 66 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 3.
§ 68
Vorkurs
(1) 1Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und sichert die Grundlagen insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 79 erfüllt sind.
(2) Ein Vorkurs mit weniger als 12 Schülern darf nur eingerichtet werden, wenn die Schulaufsichtsbehörde zustimmt.
§ 69
Wechsel des Bildungsganges
Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 9 oder 10 des Realschulbildungsganges überwechseln.
§ 70
Schulwechsel an eine andere Abendoberschule
§ 8 gilt entsprechend.
§ 71
Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Abgang von der Abendoberschule.
(2) Der Abgang von der Abendoberschule erfolgt
- 1.
- durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,
- 2.
- bei einem Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Sächsischen Schulgesetzes,
- 3.
- bei zweimaliger Nichtversetzung oder
- 4.
- wenn die Zuerkennung des angestrebten Abschlusses zweimal versagt wurde.
Abschnitt 2
Unterrichtsorganisation
§ 72
Klassen- und Gruppenbildung
§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 13 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 73
Unterrichtszeit, Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
(1) 1Der Unterricht wird in der Regel an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Abend statt. 2Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.
(2) § 14 Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 15 gelten entsprechend.
§ 74
Pflichtbereich
Der Unterricht gemäß der Stundentafel ist für alle Schüler verbindlich.
Abschnitt 3
Ermittlung und Bewertung von Leistungen
§ 75
Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung
(1) 1Die auf den jeweiligen Abschluss bezogenen Lehrpläne und Stundentafeln der Klassenstufen 9 und 10 der Oberschule bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. 2Der Schulleiter bestimmt, welcher Lehrplan der Oberschule im Vorkurs als Grundlage der Leistungsbewertung angewendet wird.
(2) § 22 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.
§ 76
Bewertung von Leistungen
(1) § 23 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 26 gelten entsprechend.
(2) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.
(3) 1Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an dem vom Fachlehrer bestimmten Nachtermin teilnehmen. 2Spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres finden Nachtermine statt.
(4) 1Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen wird zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine zusätzliche Leistungsprüfung angesetzt, wenn die Beurteilung auf andere Weise nicht getroffen werden kann. 2Die Entscheidung trifft der jeweilige Fachlehrer.
§ 77
Klassenarbeiten, Kurzkontrollen, Komplexe Leistungen
Die §§ 24 und 24a gelten entsprechend.
§ 78
Halbjahresinformationen, Zeugnisse
(1) § 27 Absatz 1, 2, 8, 10 und 11 gilt entsprechend.
(2) 1Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, an die Eltern, die über den von den Schülern nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leistungsstand informieren. 2Sie werden am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. 3Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. 4Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben.
(3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. 3Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Abendoberschule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. 4Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.
(4) 1Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern in Abschlussklassen nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leistungsstand dokumentieren. 2Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben.
(5) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Abendoberschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. 2Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Abendoberschule und hat er an der Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen, bescheinigt das Abgangszeugnis den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.
Abschnitt 4
Versetzung, Wiederholung
§ 79
Versetzungsbestimmungen
(1) Versetzt wird, wer in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.
(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:
- 1.
- In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
- 2.
- In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
(3) § 28 Absatz 3, 4 und 6 gilt entsprechend.
§ 80
Nichtversetzung, freiwillige Wiederholung
(1) Schüler, die nach einer Klassenstufe oder aus dem Vorkurs nicht versetzt werden, können diese einmal wiederholen.
(2) 1Die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann freiwillig wiederholt werden. 2Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. 3Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
Abschnitt 5
Prüfung, Erwerb von Abschlüssen
§ 81
Anwendung von Vorschriften
Teil 2 Abschnitt 7 und 8 gilt entsprechend.
Teil 4
Prüfung zum Erwerb
des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde
Abschnitt 1
Prüfung zum Erwerb
des Realschulabschlusses für Schulfremde
§ 82
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Wer den Realschulabschluss erwerben will, ohne im Freistaat Sachsen Schüler einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule oder einer als Ersatzschule staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule zu sein, kann als Schulfremder die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen. 2Darüber hinaus können Schüler der Klassenstufe 10 des Gymnasiums, die das Gymnasium verlassen wollen, als Schulfremde die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen.
(2) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde kann auf Antrag zugelassen werden, wer
- 1.
- mit seiner Hauptwohnung im Freistaat Sachsen gemeldet ist, sich für die Dauer einer medizinischen Rehabilitation oder Behandlung in einer Einrichtung im Freistaat Sachsen befindet oder im Rahmen eines Strafvollzuges in einer Justizvollzugsanstalt des Freistaates Sachsen an einer schulischen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt,
- 2.
- das 16. Lebensjahr spätestens im Jahr der Antragstellung vollendet,
- 3.
- ein Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben hat und
- 4.
- den Nachweis erbringt, dass er sich zur Vorbereitung der Prüfung mit dem Lehrstoff des Realschulbildungsganges der Oberschule über einen angemessenen Zeitraum befasst hat. 2Lehrstoff des Realschulbildungsganges ist die Gesamtheit der Lernbereiche, die in den Lehrplänen für die in § 83 Absatz 1 und 2 genannten Fächer aufgeführt sind. 3Der Nachweis ist insbesondere dann erbracht, wenn der Bewerber eine entsprechende Bescheinigung einer Bildungseinrichtung oder eines Lehrers vorlegt.
(3) 1Wer an der Prüfung teilnehmen will, hat bis zu einem von der obersten Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zu stellen. 2Dabei sind für die schriftliche Prüfung das aus den Fächern Physik, Chemie und Biologie gewünschte Prüfungsfach anzugeben. 3Der Antrag wird durch den volljährigen Bewerber oder bei minderjährigen Bewerbern durch die Eltern gestellt.
(4) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1.
- ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den bisherigen Bildungsweg,
- 2.
- eine Geburtsurkunde, ein Personalausweis oder ein entsprechender Identitätsnachweis,
- 3.
- eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisses und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 eine beglaubigte Kopie des letzten Jahreszeugnisses und
- 4.
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses unterzogen hat.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(6) Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer werden von der Schulaufsichtsbehörde einer öffentlichen Oberschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.
§ 83
Prüfungsgegenstände
(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. 2Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
- 1.
- nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
- a)
- eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch und
- b)
- eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie
- 2.
- die Fächer Physik, Chemie und Biologie
und kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) 1Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. 2Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.
§ 84
Ort und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung für Schulfremde wird an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Oberschulen abgehalten.
(2) Diese Prüfung findet einmal jährlich zusammen mit der Prüfung der Schüler an den Oberschulen statt.
§ 85
Durchführung der Prüfung
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 5 bis 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 44 entsprechend.
§ 86
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden.
(2) In Fächern, in denen
- 1.
- eine schriftliche und eine mündliche oder zusätzliche mündliche Prüfung oder
- 2.
- eine mündliche und eine zusätzliche mündliche Prüfung
durchgeführt wurden, bildet der Fachausschuss die Endnote zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen beider Prüfungen.
§ 87
Bestehen der Prüfung
1Für das Bestehen der Prüfung gilt § 40 entsprechend. 2Abweichend von § 40 Absatz 1 Nummer 2 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn im Fach Deutsch die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 88
Abschlusszeugnis
1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. 2§ 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Für das Abschlusszeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.
Abschnitt 2
Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde
§ 89
Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 82 Absatz 2 Nummer 4 auf die in § 90 Absatz 1 und 2 genannten Fächer bezieht.
(2) § 84 gilt entsprechend.
§ 90
Prüfungsgegenstände
(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil.
(2) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 2 der Fächer Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. 2Sie kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) 1Für die Prüfung in Englisch gilt § 36 Absatz 2 entsprechend. 2Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.
§ 91
Durchführung der Prüfung
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 92
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. 3§ 86 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 93
Bestehen der Prüfung
(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.
(2) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 94
Abschlusszeugnis
(1) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. 2§ 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, bei denen aber die Voraussetzungen gemäß § 99 Absatz 1 vorliegen und deren Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht schlechter als „ausreichend“ sind, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses, sofern sie diesen oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben haben.
(3) § 88 Satz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Prüfung zum Erwerb
des Hauptschulabschlusses für Schulfremde
§ 95
Zulassung zur Prüfung,
Ort und Zeitpunkt der Prüfung
(1) Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 82 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 82 Absatz 2 Nummer 4 auf die in § 90 Absatz 1 und 2 genannten Fächer bezieht.
(2) § 84 gilt entsprechend.
§ 96
Prüfungsgegenstände
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.
(2) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 3 der Fächer Englisch, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. 2Sie kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Absatz 4 entsprechend.
§ 97
Durchführung der Prüfung
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 entsprechend.
§ 98
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses
1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 sowie § 39 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 2Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. 3§ 86 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 99
Bestehen der Prüfung
(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn
- 1.
- alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind,
- 2.
- die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
- 3.
- die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens 2 Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.
(3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 100
Abschlusszeugnis
1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses. 2§ 88 Satz 3 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 101
Übergangsregelungen
(1) Bei Schulen, die bereits vor dem 1. August 2018 eine vertiefte sportliche Ausbildung durchgeführt haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 als erteilt.
(2) Bei Schulen, die vor dem 1. August 2018 an dem als Schulversuch durchgeführten besonderen Bildungsangebot „Produktives Lernen im Freistaat Sachsen“ teilgenommen haben, gilt das Einvernehmen des Schulträgers gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 als erteilt.
Dresden, den 11. Juli 2011
Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller