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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 02.02.2017 bis 24.05.2018

Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen

Vollzitat: Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA)1

Vom 11. Juli 2011

[Berichtigt 19. August 2011 (SächsGVBl. S. 365)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. Februar 2017

Aufgrund von § 62 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 9 und Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil 1
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Mittelschulen und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen. Sie gilt für öffentliche Mittelschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

Teil 2
Mittelschule

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 2
Aufbau der Mittelschule,
Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung,
Bezeichnung der Schulen

(1) Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann korrigiert werden. Ab der Klassenstufe 7 wird neben dem Pflichtbereich ein besonderer Profilbereich gemäß § 6 Abs. 3 SchulG eingerichtet (Wahlpflichtbereich).

(2) Die Schulen bieten für besonders leistungsbereite Schüler in den Klassenstufen 5 und 6 Leistungsgruppen zur individuellen Förderung und in der Klassenstufe 6 das Fach zweite Fremdsprache nach Maßgabe der Stundentafel an. In den Klassenstufen 7 bis 10 können die Schulen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen Angebote zur individuellen Förderung und beruflichen Orientierung für besonders leistungsbereite Schüler machen.

(3) Mittelschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden vom Staatsministerium für Kultus bestimmt.

(4) Schulen der Schulart Mittelschule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SchulG führen die Bezeichnung „Oberschule“.3

§ 3
Abschlussbezogener Unterricht, Wahl der Bildungsgänge

(1) Ab der Klassenstufe 7 wird der Unterricht nach dem angestrebten Abschluss im Haupt- oder Realschulbildungsgang (abschlussbezogener Unterricht) erteilt. Die äußere Differenzierung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie (Differenzierungsfächer). Im Rahmen eines von der Sächsischen Bildungsagentur genehmigten pädagogischen Konzeptes können Schulen von Satz 2 abweichen. Das pädagogische Konzept soll Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten.

(2) Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss.

(3) Der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss.

(4) Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, welchen Bildungsgang der Schüler besucht. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.

(5) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbildungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als 2 Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde.

(6) Die Klassenkonferenz ändert am Ende des zweiten Schulhalbjahres eine nach Absatz 4 für den Hauptschulbildungsgang getroffene Entscheidung, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies rechtfertigen.4

§ 4
Wechsel des Bildungsganges

(1) Nach der Klassenstufe 7 oder 8 kann auf Antrag der Eltern ein Wechsel des Bildungsganges erfolgen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt und die bisher gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung des Schülers dies rechtfertigen. Ein Wechsel erfolgt in der Regel nach Abschluss der jeweiligen Klassenstufe. § 29 bleibt unberührt.

(2) Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 überwechseln. Sie können auch in die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges überwechseln, wenn die Eltern dies nach einem Beratungsgespräch mit der Schule wünschen.

(3) Können Schüler, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulbildungsganges überwechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 5
Anmeldung

(1) Das Staatsministerium für Kultus benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres (VwV Bedarf und Schuljahresablauf) den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Mittelschule erfolgen soll.

(2) Vor dem Anmeldetermin werden an den Mittel- oder Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die Abschlüsse der Mittelschule, die auf diese Abschlüsse bezogene Differenzierung, der Wahlpflichtbereich sowie die weiterführenden Bildungsmöglichkeiten vorgestellt werden.

(3) Die Schüler werden von den Eltern angemeldet. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
das zuletzt erstellte Zeugnis oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und
3.
die Bildungsempfehlung.

(4) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten erhoben:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Schülers,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers,
3.
Geschlecht des Schülers,
4.
Anschrift der Eltern und des Schülers,
5.
Telefonnummer, Notfalladresse,
6.
Staatsangehörigkeit des Schülers,
7.
Religionszugehörigkeit des Schülers,
8.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn und
9.
durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen, Art und Grad einer Behinderung und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Für die Erhebung und Übernahme der Daten nach Satz 1 Nr. 6 und 9 muss die Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.5

§ 6
Aufnahme von Schülern

(1) Im Anschluss an die Grundschule werden die Schüler in die Klassenstufe 5 aufgenommen.

(2) Die Aufnahme von Schülern erfolgt grundsätzlich zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.

(3) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung ist das erfolgreiche Ablegen eines Eignungstests erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

§ 7
Bildungsberatung

(1) Die Mittelschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Abs. 1 SchulG an. Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule.

(2) Bildungsberatung erfolgt zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers. Anlassbezogen wird zu Fragen der Schullaufbahn, dem voraussichtlich zu besuchenden Bildungsgang, der beruflichen Orientierung und zu den Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen beraten. Dazu können der Beratungslehrer oder der Betreuungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. Die im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung stattfindende Beratung hat das Ziel, langfristig eine berufliche Orientierung auszuprägen. Die Berufs- und Studienorientierung dient insbesondere der individuellen Vorbereitung jedes Schülers auf den späteren Eintritt in die Berufs- und Arbeitswelt.

(3) Für Schüler der Klassenstufen 5 und 6, die im nachfolgenden Schuljahr an ein Gymnasium wechseln wollen und die bereits in der Halbjahresinformation die Voraussetzungen erfüllen, die in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt und dokumentiert. Die Beratung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern in einem Gespräch durch. Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Mittelschule zusätzlich ein Gespräch mit Vertretern des Gymnasiums.

(4) Für Schüler mit Migrationshintergrund wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Sächsische Bildungsagentur vorgenommen werden kann.6

§ 8
Schulwechsel an eine andere Mittelschule

Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Mittelschule wechseln. Ab der Klassenstufe 7 ist der Wechsel nur in denselben Bildungsgang möglich. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der abgebenden Schule.

§ 9
Schulwechsel an eine Förderschule

(1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung.

(2) Der Schulleiter beantragt bei der Sächsischen Bildungsagentur die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.7

§ 10
(weggefallen)8

§ 11
Schulwechsel vom Gymnasium an die Mittelschule

(1) Der Wechsel eines Schülers des Gymnasiums ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 sowie des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel nach Kenntnis der Schullaufbahnempfehlung des Gymnasiums gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist durch die Eltern beim Schulleiter der Mittelschule zu stellen, der über die Aufnahme und deren Zeitpunkt entscheidet.

(2) Ein Schüler des Gymnasiums wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Mittelschule, sofern er am Gymnasium versetzt worden ist. Über Ausnahmen gemäß § 28 Abs. 4 entscheidet der Schulleiter der Mittelschule.9

§ 12
Schülerunterlagen bei Schulwechsel

Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Mittelschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. Bei Aufnahme eines Schülers an einer Mittelschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Abs. 4 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse.

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 13
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt.

(2) Der Unterricht in den Differenzierungsfächern kann in Gruppen oder Klassen erfolgen. In allen anderen Fächern erfolgt der Pflichtunterricht in der Regel im Klassenverband.

(3) Schüler mit Migrationshintergrund sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden.

(4) Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Gruppen- und Klassenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Die Gruppen- und Klassenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen.10 

§ 14
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei 6 Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.

(5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.

§ 15
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift festgelegt. Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Sächsische Bildungsagentur oder das Staatsministerium für Kultus angeordnet werden.11 

§ 16
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 4
Unterricht

§ 17
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich. Für Schüler mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist, kann die Sächsische Bildungsagentur den Unterricht im Fach zweite Fremdsprache durch Unterricht in der Herkunftssprache ersetzen.

§ 18
Wahlpflichtbereich

(1) Der Wahlpflichtbereich nach § 2 Absatz 1 Satz 3 kann in Form von Neigungskursen in folgenden Bereichen angeboten werden:

1.
Naturwissenschaft und Technik,
2.
Sprache und Kommunikation,
3.
Kunst und Kultur,
4.
Gesundheit und Sport,
5.
Informatik und Medien,
6.
Soziales und gesellschaftliches Handeln und
7.
Unternehmerisches Handeln.

(2) Innerhalb der von der Schule angebotenen Neigungskurse wählen die Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 je Schuljahr einen Neigungskurs. Der Unterricht in den jeweils gewählten Neigungskursen ist für alle Schüler verbindlich.

(3) Ein gewählter Neigungskurs kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Eltern mit Zustimmung des Schulleiters gewechselt werden.

(4) Neigungskurse sind Unterrichtsfächer im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1.

(5) In der vertieften sportlichen Ausbildung oder bei der ab Klassenstufe 6 durchgehenden Belegung einer zweiten Fremdsprache werden Neigungskurse nicht angeboten.

(6) Die vertiefte sportliche Ausbildung und die ab Klassenstufe 6 durchgehend belegte zweite Fremdsprache sollen in der Klassenstufe 10 fortgeführt werden.12

§ 19
Berufs- und Studienorientierung

(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 und wird bis zur Klassenstufe 10 insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.

(2) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.

(3) Jeder Schüler absolviert mindestens ein Betriebspraktikum. Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum ab Klassenstufe 8 durchgeführt. Auf der Grundlage ihres Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule

1.
das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,
2.
zusätzlich in den Klassenstufen 7, 9 und 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen und
3.
mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen.

§ 20
Zusätzliche schulische Veranstaltungen

Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig.

§ 21
Individuelle Förderung der Schüler

(1) Nach Maßgabe der Stundentafel wird für leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler Förderunterricht angeboten.

(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden.

(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eingerichtet werden.

(4) Der Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme am Förderunterricht aus. Die Eltern sollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden. Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Angebote für besonders leistungsbereite Schüler erfolgen im Rahmen der äußeren Differenzierung. Sie können im Pflichtbereich, im Wahlpflichtbereich und als zusätzliche schulische Veranstaltungen angeboten werden. Im Pflichtbereich erfolgt der Unterricht fachspezifisch, im Übrigen fachspezifisch, fachübergreifend oder fächerverbindend.

(6) Für Angebote für besonders leistungsbereite Schüler im Pflicht- und Wahlpflichtbereich gelten die jeweiligen Bewertungsgrundsätze des Faches, in denen sie eingerichtet werden. Beim Angebot für besonders leistungsbereite Schüler als zusätzliche schulische Veranstaltungen gemäß § 20 erfolgt keine Leistungsbewertung.

(7) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

(8) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Abs. 2 SchulG können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden.

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 22
Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus für den jeweiligen Abschluss erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Fachlehrers.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Kurzkontrollen. Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens 2 Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(4) Für Schüler, die

1.
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchIVO in der Mittelschule integrativ unterrichtet werden,
2.
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, behindert sind oder
3.
eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,

legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

(5) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.

(6) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. 13 

§ 23
Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Leistungsanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen werden durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „-“ ausgedrückt.

(3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.

(5) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht erbracht und bleibt diese nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung, kann Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden.

(6) Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten den Eltern mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen.

(7) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung am Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

1.
„sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2.
„gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3.
„befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4.
„ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5.
„mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertungen auf dem Jahreszeugnis. Sie müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.

§ 24
Klassenarbeiten, Kurzkontrollen, Komplexe Leistungen

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. Im Schuljahr kann eine Klassenarbeit durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung des Staatsministeriums für Kultus zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden.

(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen in den Schulen festgelegt.

(3) An einem Unterrichtstag dürfen in der Regel nicht mehr als eine Klassenarbeit und je Woche nicht mehr als 3 Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestens 2 Tage zuvor anzukündigen. Klassenarbeiten sollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten. In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.

(4) Die Klassenarbeiten werden dem Schüler, bei Minderjährigkeit zur Kenntnisnahme durch die Eltern, mit nach Hause gegeben. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. Die Schule bewahrt die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie dann aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten bereits nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern oder den volljährigen Schüler ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem volljährigen Schüler. Die Eltern und der Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren.

(5) Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden. Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet. Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.

(6) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.14 

§ 25
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

(3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 26
Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht, soll der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 27
Halbjahresinformationen, Zeugnisse

(1) In allen Fächern, die unterrichtet wurden, sind Leistungen mit Noten zu bewerten.

(2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu. Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeit gleichgestellt und wie diese gewichtet werden.

(3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den von den Schülern jeweils nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand informieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. Ebenso sind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen. Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben.

(4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern jeweils nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Jahreszeugnisse auch Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.

(5) Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern in Abschlussklassen nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung.

(6) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges dokumentieren.

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Mittelschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Mittelschule, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: „Der Schüler hat den Hauptschulabschluss erworben.“ Hat er an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich teilgenommen, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: „Der Schüler hat den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben.“

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer. Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und 2 weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(10) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahres- und Jahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, wenn der Schüler nicht volljährig ist.15 

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung

§ 28
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens 3 Fächern zulässig.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sollen Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1.
längerer Erkrankung und
2.
Schülern mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht die deutsche oder die unterrichtete erste oder zweite Fremdsprache ist und die in mindestens einem dieser Fächer nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.

Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(5) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(6) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter.

§ 29
Mehrmalige Nichtversetzung

(1) Schüler im Realschulbildungsgang, die

1.
aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder
2.
eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,

können nach Anhörung der Eltern am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Hauptschulbildungsgang teilnehmen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt.

(2) Schüler im Hauptschulbildungsgang nehmen in den Fällen des Absatzes 1 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil.

(3) Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulbildungsgang teil.

(4) Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 6 teil. In der Regel ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers einzuleiten.

(5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Der Schüler darf die Klassenstufe ... der Mittelschule nicht wiederholen.“

§ 30
Verlassen der Schule

Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Bildungsganges an der Mittelschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als 2 Schuljahre überschreiten, müssen die Mittelschule verlassen. Dies gilt nicht für Schüler mit Migrationshintergrund, die einer besonderen Sprachförderung bedürfen, um mit Erfolg am Unterricht teilnehmen zu können. Die §§ 43, 52 bleiben unberührt.

§ 31
Freiwillige Wiederholung

(1) Eine Klassenstufe kann auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. Die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen ist nicht möglich. Hat ein Schüler über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 3 zulassen.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur kann für Schüler der Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers die Dehnung zweier aufeinander folgender Klassenstufen auf 3 Schuljahre genehmigen. Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung dieser Klassenstufen aus. An der besonderen Leistungsfeststellung oder der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses kann der Schüler nur im letzten Jahr der Dehnung teilnehmen.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

§ 32
Überspringen einer Klassenstufe

Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Es entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

§ 33
Schulbesuch im Ausland

(1) Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers kann die Sächsische Bildungsagentur genehmigen, dass ein Schüler, der in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt wurde, nach den Klassenstufen 8 oder 9 für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt wird.

(2) Nach Beendigung des Schulbesuchs im Ausland wird der Unterricht in der Klassenstufe fortgesetzt, in die der Schüler vor der Beurlaubung versetzt worden ist. Auf Antrag kann die Sächsische Bildungsagentur genehmigen, dass der Unterricht bei Beurlaubung nach der Klassenstufe 8 in der Klassenstufe 10 fortgesetzt wird, wenn eine Schule im Ausland mit der Klassenstufe 9 vergleichbaren Lerninhalten regelmäßig besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.

Abschnitt 7
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

§ 34
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses (Abschlussprüfung) für die Schüler der Klassenstufe 10 findet einmal jährlich statt.

(2) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen werden vom Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.16 

§ 35
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) An jeder Mittelschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender,
2.
der stellvertretende Schulleiter und
3.
die jeweiligen Fachlehrer der Prüfungsfächer.

Der Vorsitzende kann weitere Lehrer in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse. Diesen gehören an:

1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied als Leiter und
2.
weitere 2 Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Prüfungsausschuss erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei den in § 22 Abs. 4 genannten Schülern legt der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise des Nachteilausgleichs bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.

§ 36
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

(2) Stellt für Prüfungsteilnehmer mit Migrationshintergrund die Prüfung im Fach Englisch eine besondere Härte dar, soll der Prüfungsausschuss die Prüfung im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen. Die Ersetzung ist nur zulässig, wenn das Sächsische Bildungsinstitut über geeignete Prüfer verfügt. Die Prüfung erfolgt ohne praktischen Teil.

(3) Im Fach Englisch besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit 2, im Ausnahmefall 3 Prüfungsteilnehmern. Er soll bei 2 Prüfungsteilnehmern 25 Minuten, bei 3 Prüfungsteilnehmern 35 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt 10 Minuten. Für die Durchführung des praktischen Teils gelten § 35 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören, die nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung an der Mittelschule unterrichtet werden, gilt § 33 Nr. 1 und 2 SOFS entsprechend.

(4) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.

(5) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden vom Staatsministerium für Kultus zentral gestellt.

(6) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftliche Prüfung

1.
im Fach Deutsch 240 Minuten,
2.
im Fach Mathematik 240 Minuten,
3.
im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 180 Minuten,
4.
im Fach Physik, Chemie oder Biologie 150 Minuten und
5.
im Fach Sorbisch 240 Minuten.

(7) Über jede schriftliche Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer ein Protokoll anzufertigen.17 

§ 37
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, schriftlich nicht geprüftes Fach. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung des Prüfungsfaches den Wunsch des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Im Fach Sport ist nur für Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung die mündliche Prüfung möglich. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. Im Fach Sport muss sie einen fachpraktischen Teil enthalten; dieser kann als Gruppenprüfung mit mehreren Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung werden vom Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Fachausschüsse, in welchen Fächern die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen durchgeführt wird.

(3) Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen mit Ausnahme der Prüfung im Fach zweite Fremdsprache soll 30 bis 60 Minuten dauern. Über die Gewährung einer Vorbereitungszeit von bis zu 20 Minuten entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss abgenommen.

(5) Über jede mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzufertigen.18

§ 38
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom jeweiligen Fachlehrer und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. Im Fach Englisch wird die Bewertung für den schriftlichen Teil dem Prüfungsteilnehmer spätestens 2 Tage vor dem Termin des praktischen Teils mitgeteilt; die Bewertung für den praktischen Teil wird entsprechend Absatz 3 festgestellt und im Anschluss an den praktischen Teil der Prüfung mit der Prüfungsnote mitgeteilt. Die Prüfungsnote für die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Bewertung des schriftlichen Teils und der Bewertung des praktischen Teils. Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten in der Herkunftssprache sind von 2 Prüfern, die das Sächsische Bildungsinstitut bestimmt, unabhängig voneinander zu bewerten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wird auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers von dem Fachausschuss mit Stimmenmehrheit festgestellt.

(4) Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Prüfungsnoten) ist in ganzen Noten auszudrücken. 19 

§ 39
Feststellung der Endnote

(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 10 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren.

(2) Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss, bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. Über die Endnote im Fach Englisch entscheidet der Fachausschuss.

(3) Im Fall des § 36 Abs. 2 wird die Endnote im Fach Englisch aus der Jahresnote im Fach Englisch und der Prüfungsnote in der Herkunftssprache zu gleichen Teilen gebildet. Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Prüfung in der Herkunftssprache ist im Zeugnis zu vermerken.

(4) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote.20

§ 40
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Abschlussprüfung bestanden, wenn

1.
alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind,
2.
die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Endnote „mangelhaft“ in 2 Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und das gemäß § 36 Abs. 1 gewählte naturwissenschaftliche Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer das Ergebnis der Abschlussprüfung mit.

§ 41
Nichtteilnahme, Nachprüfung

(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teil, wird die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ein ärztliches Attest kann als Nachweis verlangt werden. Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dieser Grund nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt und vom Prüfungsteilnehmer unverzüglich mitgeteilt wird, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Darüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsteilnehmer kann die nicht abgelegten Prüfungsteile an einem vom Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Termin nachholen.

(4) Die Prüfungsaufgaben für schriftliche Nachprüfungen werden vom Staatsministerium für Kultus zentral gestellt. Die Prüfungsaufgaben für mündliche Nachprüfungen werden von einem Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.

(5) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt.21 

§ 42
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer können auf Antrag in bis zu 2 Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. Der Antrag ist spätestens 2 Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 bis 5, § 38 Abs. 2 bis 4 und § 41 gelten entsprechend.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer im jeweiligen Fach an der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung nach § 37 Abs. 1 teilgenommen, wird die Endnote abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 jeweils zu einem Drittel aus der Jahresnote, der Prüfungsnote und der Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung gebildet. Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. § 39 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.22

§ 43
Wiederholung der Abschlussprüfung

Ein Prüfungsteilnehmer, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 10 an einer Mittelschule voraus.

§ 44
Täuschungshandlungen

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann der Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ansonsten die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung in der Herkunftssprache der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Sächsische Bildungsagentur die Prüfungsentscheidung aufheben und entweder ein Zeugnis mit schlechteren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt.

§ 45
Zeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. Die Noten des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 in Fächern, die in der Klassenstufe 10 nicht mehr unterrichtet wurden, sind auf dem Abschlusszeugnis nachrichtlich einzutragen.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und diese nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10.

Abschnitt 8
Besondere Leistungsfeststellung

§ 46
Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung

Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang nehmen an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teil. Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie die Mittelschule verlassen wollen, zur besonderen Leistungsfeststellung zugelassen werden.

§ 47
Schriftliche Leistungsnachweise

(1) Schriftliche Leistungsnachweise sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch zu erbringen. Im Fach Englisch besteht der schriftliche Leistungsnachweis aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit 2, im Ausnahmefall 3 Schülern. Er soll bei 2 Schülern 20 Minuten, bei 3 Schülern 30 Minuten dauern.

(2) Schüler an sorbischen Schulen können anstelle des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Deutsch den schriftlichen Leistungsnachweis im Fach Sorbisch erbringen.

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Leistungsnachweise mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach Englisch werden vom Staatsministerium für Kultus zentral gestellt.

(4) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Leistungsnachweise

1.
im Fach Deutsch 180 Minuten,
2.
im Fach Mathematik 180 Minuten,
3.
im Fach Englisch für den schriftlichen Teil oder in der Herkunftssprache 90 Minuten und
4.
im Fach Sorbisch 180 Minuten. 23 

§ 48
Mündliche Leistungsnachweise

(1) Der mündliche Teil der besonderen Leistungsfeststellung umfasst mündliche Leistungsnachweise in 2 weiteren, schriftlich nicht geprüften Fächern. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Schülers berücksichtigen. § 37 Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Einer der mündlichen Leistungsnachweise kann fachpraktische Teile enthalten.

(2) Der Schüler kann auf Antrag in bis zu 2 Fächern einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis ablegen. § 37 Absatz 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 bis 5, § 38 Abs. 2 bis 4 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.24

§ 49
Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung

Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die §§ 34, 35, 36 Abs. 2 und 3 Satz 4 bis 6 sowie Abs. 7, § 38 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 2 bis 4 und §§ 41, 44 entsprechend.25 

§ 50
Bewertung der besonderen Leistungsfeststellung

(1) Die Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise erfolgt nach vom Staatsministerium für Kultus zentral vorgegebenen Bewertungskriterien durch den Fachlehrer.

(2) Die Bewertungskriterien für mündliche Leistungsnachweise legt die Schule eigenverantwortlich fest.26 

Abschnitt 9
Erwerb des Hauptschulabschlusses
und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 51
Erwerb des Hauptschulabschlusses
und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis

(1) Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 und 5 erfüllt und an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen hat. Der Schüler erhält ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.

(2) Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9, wenn er die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 28 Abs. 1 bis 3 und 5 erfüllt und an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich teilgenommen hat. Die Teilnahme ist erfolgreich, wenn

1.
der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als „ausreichend“ und
2.
in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.

Der Schüler erhält ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.

(3) In Fächern, in denen ein Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung erbracht wurde, wird die Jahresnote zu einem Drittel aus der Note des Leistungsnachweises und zu zwei Dritteln aus den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen gebildet. In Fächern, in denen in der besonderen Leistungsfeststellung ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis erbracht wurde, wird die Jahresnote zu je einem Drittel aus der Note des Leistungsnachweises, der Note des zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweises und den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen gebildet.

§ 52
Wiederholung der Klassenstufe 9

Schüler, die im Hauptschulbildungsgang den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen.

Teil 3
Abendmittelschule

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 53
Aufbau, Verweildauer,
Bezeichnung der Schulen

(1) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs eines Hauptschulabschlusses umfasst ein Schuljahr in der Klassenstufe 9 und bei Besuch des Vorkurses ein weiteres Schuljahr.

(2) Die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses umfasst 2 Schuljahre bei Aufnahme in die Klassenstufe 9 und ein Schuljahr bei Aufnahme in die Klassenstufe 10.

(3) Die Höchstverweildauer beträgt 4 Schuljahre bei Eintritt in die Klassenstufe 9 mit dem Ziel des Erwerbs des Realschulabschlusses und beim Wechsel vom Hauptschulbildungsgang in die Klassenstufe 10, im Übrigen 2 Schuljahre. Der Vorkurs bleibt bei der Höchstverweildauer unberücksichtigt. Die Sächsische Bildungsagentur kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis, auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern.

(4) Schulen der Schulart Abendmittelschule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SchulG führen die Bezeichnung „Abendoberschule“.27 

§ 54
Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeentscheidung

(1) Die Aufnahme in eine Abendmittelschule setzt voraus, dass der Bewerber

1.
die Schulpflicht erfüllt hat,
2.
nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt und
3.
nicht bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung des angestrebten Abschlusses abgelegt hat.

(2) Der Schulleiter richtet einen Vorkurs ein, wenn Bewerber nicht die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen, die den erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 erwarten lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber

1.
nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2.
eine Förderschule besucht hat, die nicht zu einem Abschluss der Mittelschule führt,
3.
eine Schule nach der Klassenstufe 8 ohne Abschluss oder in dieser oder einer niedrigeren Klassenstufe verlassen hat oder
4.
in der bisher absolvierten Ausbildung im Fach Englisch nicht unterrichtet wurde.

Der Schulleiter stellt die Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund eines mindestens dreißigminütigen Aufnahmegesprächs fest.

(3) In die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges kann aufgenommen werden, wer die Klassenstufe 8 einer anderen Schule erfolgreich absolviert hat.

(4) In die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt.

(5) In die Klassenstufe 10 kann aufgenommen werden, wer den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen Hauptschulabschluss mit einem Durchschnitt aller Jahresnoten von mindestens 2,4 besitzt; in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie muss mindestens die Jahresnote „befriedigend“ erreicht worden sein. Der Schulleiter lässt eine Ausnahme von der Voraussetzung gemäß Satz 1 Halbsatz 2 zu, wenn

1.
in nicht mehr als 2 der dort genannten Fächer nur die Jahresnote „ausreichend“ erreicht wurde und
2.
der Bewerber aufgrund der bisher erbrachten schulischen Leistungen und nachgewiesener außerschulisch erworbener Befähigungen erwarten lässt, dass er den Anforderungen entsprechen wird.

(6) Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllen, können in den Vorkurs aufgenommen werden.

(7) Die Aufnahme erfolgt zum Beginn eines Schuljahres. Es entscheidet der Schulleiter durch Bescheid.

§ 55
Anmeldung

(1) Das Staatsministerium für Kultus benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Abendmittelschule erfolgen soll.

(2) Die Abendmittelschulen führen Informationsveranstaltungen zum Bildungsweg an ihrer Schule und zu den Aufnahmevoraussetzungen durch.

(3) Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisses und
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung des angestrebten oder eines gleichwertigen Abschlusses unterzogen hat.28 

§ 56
Vorkurs

(1) Der Vorkurs dient der Vorbereitung auf die Klassenstufe 9 des Hauptschulbildungsganges und sichert die Grundlagen insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Er ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 67 erfüllt sind.

(2) Ein Vorkurs mit weniger als 12 Schülern darf nur eingerichtet werden, wenn die Sächsische Bildungsagentur zustimmt.

§ 57
Wechsel des Bildungsganges

Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 9 oder 10 des Realschulbildungsganges überwechseln.

§ 58
Schulwechsel an eine andere Abendmittelschule

§ 8 gilt entsprechend.

§ 59
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses oder mit dem Abgang von der Abendmittelschule.

(2) Der Abgang von der Abendmittelschule erfolgt

1.
durch eine schriftliche Abmeldung des Schülers,
2.
bei einem Ausschluss aus der Schule gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SchulG,
3.
bei zweimaliger Nichtversetzung,
4.
wenn die Zuerkennung des angestrebten Abschlusses zweimal versagt wurde oder
5.
durch Bescheid des Schulleiters, wenn der Schüler die Abendmittelschule mindestens ein Jahr lang nicht besucht hat.

Abschnitt 2
Unterrichtsorganisation

§ 60
Klassen- und Gruppenbildung

§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 61
Unterrichtszeit, Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Der Unterricht wird in der Regel an 5 Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Abend statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt.

(2) § 14 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 15 gelten entsprechend.

§ 62
Pflichtbereich

Der Unterricht gemäß der Stundentafel ist für alle Schüler verbindlich.

Abschnitt 3
Ermittlung und Bewertung von Leistungen

§ 63
Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung

(1) Die auf den jeweiligen Abschluss bezogenen Lehrpläne und Stundentafeln der Klassenstufen 9 und 10 der Mittelschule bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen. Der Schulleiter bestimmt, welcher Lehrplan der Mittelschule im Vorkurs als Grundlage der Leistungsbewertung angewendet wird.

(2) § 22 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 64
Bewertung von Leistungen

(1) § 23 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 26 gelten entsprechend.

(2) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.

(3) Versäumt ein Schüler eine Klassenarbeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, kann er an dem vom Fachlehrer bestimmten Nachtermin teilnehmen. Spätestens bis zum Ende des jeweiligen Schulhalbjahres finden Nachtermine statt.

(4) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen wird zur Bewertung der Leistung für jedes Unterrichtsfach eine zusätzliche Leistungsprüfung angesetzt, wenn die Beurteilung auf andere Weise nicht getroffen werden kann. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.

§ 65
Klassenarbeiten, Kurzkontrollen, Komplexe Leistungen

§ 24 gilt entsprechend.

§ 66
Halbjahresinformationen, Zeugnisse

(1) § 27 Abs. 1, 2, 6, 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Schüler und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, an die Eltern, die über den von den Schülern nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leistungsstand informieren. Sie werden am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern, wobei auch Notentendenzen ausgewiesen werden können. Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Halbjahresinformationen ausgegeben.

(3) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Abendmittelschule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. Für Schüler in Abschlussklassen werden keine Jahreszeugnisse ausgegeben.

(4) Halbjahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern in Abschlussklassen nach dem ersten Schulhalbjahr erreichten Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben.

(5) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Abendmittelschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Abendmittelschule und hat er an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich teilgenommen, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: „Der Schüler hat den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben.“

Abschnitt 4
Versetzung, Wiederholung

§ 67
Versetzungsbestimmungen

(1) Versetzt wird, wer in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) § 28 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 68
Nichtversetzung, freiwillige Wiederholung

(1) Schüler, die nach einer Klassenstufe oder aus dem Vorkurs nicht versetzt werden, können diese einmal wiederholen.

(2) Die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges kann freiwillig wiederholt werden. Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

Abschnitt 5
Prüfung, Besondere Leistungsfeststellung,
Erwerb von Abschlüssen

§ 69
Anwendung von Vorschriften

Teil 2 Abschnitt 7 bis 9 gilt entsprechend.

Teil 4
Prüfung zum Erwerb
des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde

Abschnitt 1
Prüfung zum Erwerb
des Realschulabschlusses für Schulfremde

§ 70
Zulassung zur Prüfung

(1) Wer den Realschulabschluss erwerben will, ohne im Freistaat Sachsen Schüler einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule oder einer als Ersatzschule staatlich anerkannten allgemeinbildenden Schule zu sein, kann als Schulfremder die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen. Darüber hinaus können Schüler der Klassenstufe 10 des Gymnasiums, die das Gymnasium verlassen wollen, als Schulfremde die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen.

(2) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde kann auf Antrag zugelassen werden, wer

1.
das 16. Lebensjahr spätestens im Jahr der Antragstellung vollendet,
2.
ein Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben hat und
3.
den Nachweis erbringt, dass er sich zur Vorbereitung der Prüfung mit dem Lehrstoff des Realschulbildungsganges der Mittelschule über einen angemessenen Zeitraum befasst hat. Lehrstoff des Realschulbildungsganges ist die Gesamtheit der Lernbereiche, die in den Lehrplänen für die in § 71 Abs. 1 und 2 genannten Fächer aufgeführt sind. Der Nachweis ist insbesondere dann erbracht, wenn der Bewerber eine entsprechende Bescheinigung einer Bildungseinrichtung oder eines Lehrers vorlegt.

(3) Wer an der Prüfung teilnehmen will, hat bis zu einem vom Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Termin bei der Sächsischen Bildungsagentur einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zu stellen. Dabei sind für die schriftliche Prüfung das aus den Fächern Physik, Chemie und Biologie gewünschte Prüfungsfach sowie die bevorzugte Fremdsprache anzugeben. Der Antrag wird durch den volljährigen Bewerber oder bei minderjährigen Bewerbern durch die Eltern gestellt.

(4) Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den bisherigen Bildungsweg,
2.
eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde,
3.
eine beglaubigte Kopie des letzten Schulabschluss- oder Schulabgangszeugnisses und im Fall des Absatzes 1 Satz 2 eine beglaubigte Kopie des letzten Jahreszeugnisses und
4.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits der Prüfung zur Erlangung des Realschulabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses unterzogen hat.

(5) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

(6) Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer werden von der Sächsischen Bildungsagentur einer öffentlichen Mittelschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen.29 

§ 71
Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache enthält keinen praktischen Teil.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf

1.
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
 
a)
eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder die schriftlich geprüfte Fremdsprache und
 
b)
eines der Fächer Geschichte, Geographie oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie
2.
die Fächer Physik, Chemie und Biologie

und enthält in der Regel keine fachpraktischen Teile. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht, auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 42 Abs. 1 Satz 1, durchgeführt.

(3) Für die Prüfung in der Fremdsprache gilt § 36 Abs. 2 entsprechend. Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.

§ 72
Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung für Schulfremde wird an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Mittelschulen abgehalten.

(2) Diese Prüfung findet einmal jährlich zusammen mit der Prüfung der Schüler an den Mittelschulen statt.

§ 73
Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Abs. 5 bis 7, § 37 Absatz 1 Satz 4 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 43 Satz 1 und § 44 entsprechend.30

§ 74
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 und § 39 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden.

(2) In Fächern, in denen

1.
eine schriftliche und eine mündliche oder zusätzliche mündliche Prüfung oder
2.
eine mündliche und eine zusätzliche mündliche Prüfung

durchgeführt wurden, bildet der Fachausschuss die Endnote zu gleichen Teilen aus den Ergebnissen beider Prüfungen.

§ 75
Bestehen der Prüfung

Für das Bestehen der Prüfung gilt § 40 entsprechend. Abweichend von § 40 Abs. 1 Nr. 2 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn im Fach Deutsch die Endnote schlechter als „ausreichend“ ist.

§ 76
Abschlusszeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. § 39 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Für das Abschlusszeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus veröffentlichten Muster entspricht.31 

Abschnitt 2
Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 77
Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 70 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 3 auf die in § 78 Abs. 1 und 2 genannten Fächer bezieht.

(2) § 72 gilt entsprechend.

§ 78
Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache enthält keinen praktischen Teil.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 2 der Fächer Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Sie enthält in der Regel keine fachpraktischen Teile. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht, auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 42 Abs. 1 Satz 1, durchgeführt.

(3) Für die Prüfung in der Fremdsprache gilt § 36 Abs. 2 entsprechend. Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.

§ 79
Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Abs. 7, § 37 Absatz 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 43 Satz 1 und §§ 44, 47 Abs. 3 und 4 entsprechend.32

§ 80
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 4 und § 39 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 81
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.

(2) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 82
Abschlusszeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses. § 39 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nicht bestanden haben, bei denen aber die Voraussetzungen gemäß § 87 Abs. 1 vorliegen und deren Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht schlechter als „ausreichend“ sind, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.

(3) § 76 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 3
Prüfung zum Erwerb
des Hauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 83
Zulassung zur Prüfung,
Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen entsprechend § 70 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 3 auf die in § 78 Abs. 1 und 2 genannten Fächer bezieht.

(2) § 72 gilt entsprechend.

§ 84
Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 3 der Fächer Fremdsprache, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht, auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 42 Abs. 1 Satz 1, durchgeführt.

(3) Für die Prüfung im Fach Deutsch gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.

§ 85
Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Abs. 7, § 37 Absatz 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 43 Satz 1, §§ 44, 47 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 entsprechend.33

§ 86
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. § 74 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 87
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn

1.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind,
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens 2 Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in 2 anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

(3) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 88
Abschlusszeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses. § 76 Satz 3 gilt entsprechend.

Teil 5
Schlussbestimmung

§ 89
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229), außer Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2011

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 277
    Fsn-Nr.: 710-1.74

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Februar 2017

    Fassung gültig bis: 24. Mai 2018