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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014

Vollzitat: Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725)

Gesetz
begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2013/2014
(Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 – HBG 2013/2014)

Vom 13. Dezember 2012

Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Artikel 2
Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen

Artikel 3
Gesetz über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz – SächsGFG)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

Artikel 11
Gesetz über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Artikel 13
Gesetz über Sonderzuweisungen zur Behebung von Winterschäden an Straßen

Artikel 14
Sächsisches Gesetz zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen im Bereich der Ganztagsangebote (Sächsisches Ganztagsangebotsgesetz – SächsGTAG)

Artikel 15
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen

Artikel 20
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Artikel 21
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Artikel 22
Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), wird wie folgt geändert:

1.
§ 49 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„Einweisung und Besetzung von Stellen“.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Stellen können mit mehreren Teilzeitbediensteten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Stellen Bedienstete auf mehreren geeigneten Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.“
 
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei der Zuweisung von Aufgaben und der Stellenbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass sich für Beschäftigte keine tariflichen Ansprüche auf Eingruppierung ergeben, die nicht durch vorhandene Stellen abgedeckt werden können.“
2.
§ 50 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder Stelle“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „oder Stelle“ gestrichen.
3.
§ 108 Satz 2 wird gestrichen.
4.
§ 109 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dem Staatsministerium der Finanzen und“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen“ gestrichen.
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und des Staatsministeriums der Finanzen“ gestrichen.

Artikel 2
Gesetz
über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen

Artikel 3
Gesetz
über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfondsgesetz – SächsGFG)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfefonds Sachsen 2002“ zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 525) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920, 921)“ ersetzt.
2.
In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
3.
Es wird folgender § 9 angefügt:
 
„§ 9
Außerkrafttreten
 
Dieses Gesetz tritt mit Auflösung des Sondervermögens gemäß § 8 Satz 1, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2020, außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.“

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Förderfondsgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Errichtung von Förderfonds (Sächsisches Förderfondsgesetz – SächsFöFoG) vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 389) wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
 
§ 1
Errichtung
 
(1) Der Freistaat Sachsen errichtet
 
1.
den ‚Altlastenfonds Sachsen’,
 
2.
den ‚Wohnraumförderungsfonds Sachsen’,
 
3.
den ‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen’,
 
4.
den ‚Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung’,
 
5.
den ‚Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen’,
 
6.
den ‚Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen’,
 
7.
den ‚Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)’,
 
8.
den ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen’,
 
9.
den ‚Stadtentwicklungsfonds Sachsen’,
 
10.
den ‚Darlehensfonds für KMU Sachsen’ und
 
11.
den ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’
 
als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Der ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen’ ist als Dachfonds errichtet. Je Förderperiode der Europäischen Union können Unterfonds eingerichtet werden.
(3) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.
 
§ 2
Zweck und Mittelverwendung
 
(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des
 
1.
‚Altlastenfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 1,
 
2.
‚Wohnraumförderungsfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 2,
 
3.
‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen’ entsprechend Anlage 3,
 
4.
‚Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung’ entsprechend Anlage 4,
 
5.
‚Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen’ entsprechend Anlage 5,
 
6.
‚Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen' entsprechend Anlage 6,
 
7.
‚Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)’ entsprechend Anlage 7,
 
8.
‚Mikrodarlehensfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 8,
 
9.
‚Stadtentwicklungsfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 9,
 
10.
‚Darlehensfonds für KMU Sachsen’ entsprechend Anlage 10 und
 
11.
‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ entsprechend Anlage 11.
 
(2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Fonds gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 11 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.
(4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.“
2.
§ 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Mittel des Sondervermögens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 werden über den Staatshaushalt ausgereicht.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter):
 
 
1.
der ‚Altlastenfonds Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
 
 
2.
der ‚Wohnraumförderungsfonds Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
 
 
3.
der ‚Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
 
 
4.
der ‚Zukunftsfonds Sachsen – Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
 
 
5.
der ‚Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
 
 
6.
der ‚Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
 
 
7.
der ‚Sächsische Consultant-Fonds (SCF)’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
 
 
8.
der ‚Mikrodarlehensfonds Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
 
 
9.
der ‚Stadtentwicklungsfonds Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
 
 
10.
der ‚Darlehensfonds für KMU Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
 
 
11.
der ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
 
 
Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen werden.“
 
b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Fondsvermögen des ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
4.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Fondsverwaltung auf eine nachgeordnete Behörde, die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – oder einen Dritten übertragen worden ist, sind die Wirtschaftspläne im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen zuzuleiten.“
5.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie 5 bis 8, 10 und 11 genannten Sondervermögen zu erlassen.“
6.
Folgende §§ 10 und 11 werden eingefügt:
 
„§ 10
Auflösung des ‚Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)’
 
Der ‚Sächsische Consultant-Fonds (SCF)’ wird zum 30. Juni 2013 aufgelöst. Der Fondsbestand sowie noch zu vereinnahmende Rückflüsse von Dritten sind dem Staatshaushalt zuzuführen.
 
§ 11
Zuführung
 
Dem ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’ wird bis zum 31. Dezember 2012 ein Betrag in Höhe von 67 000 000 EUR zugeführt.“
7.
In der Anlage 3 wird dem Wort „Wirtschaftsstruktur“ das Wort „Sachsen“ angefügt.
8.
In der Anlage 6 wird dem Wort „Neustart“ das Wort „Sachsen“ angefügt.
9.
In der Anlage 8 wird dem Wort „Mikrodarlehensfonds“ das Wort „Sachsen“ angefügt.
10.
Folgende Anlagen 10 und 11 werden angefügt:
 
„Anlage 10
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 10)
 
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens ‚Darlehensfonds für KMU Sachsen’
 
Der Fonds dient der Förderung von Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zur Markteinführung und Marktdurchdringung innovativer Produkte. Aus dem Fonds sollen Darlehen gewährt werden; die Darlehen können zur Finanzierung des Betriebsmittelbedarfs (und eventuell auch des Investitionsbedarfs) anlässlich der Marktvorbereitung, des Produktionsaufbaus und des Marketings der neuen Produkte eingesetzt werden.
 
Anlage 11
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 11)
 
Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens ‚Braunkohlesanierungsfonds Sachsen’
 
Der Fonds dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Sanierung von stillgelegten Braunkohletagebauen auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. 1995 S. 7905) und nachfolgender, ergänzender Verwaltungsabkommen über die Finanzierung der Braunkohlesanierung (VA Braunkohlesanierung) im Zeitraum 2013 bis 2017.
 
Der Mitteleinsatz ist auf folgende Maßnahmen beschränkt:
 
1.
Maßnahmen der Sanierung der Altlasten in der Braunkohle im Rahmen der Rechtsverpflichtungen der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) als bergrechtlich verantwortliches Unternehmen, deren Finanzierung sich Bund und Land im Verhältnis 75 Prozent zu 25 Prozent teilen;
 
2.
weitere Sanierungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers sowie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Braunkohlesanierung, deren Finanzierung sich Bund und Land im Verhältnis 50 Prozent zu 50 Prozent teilen.
 
Der Mitteleinsatz dient dabei der Erfüllung der Kofinanzierungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen, die sich aus dem jeweils geltenden VA Braunkohlesanierung ergeben.“

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen

Das Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 459) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
 
 
„5.
nicht verbrauchten Zuschüssen im Sinne von Absatz 3 Satz 1, soweit die Zuführung zum Stiftungsvermögen vom Stiftungsvorstand beschlossen wird.“
 
b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist der reale Kapitalerhalt anzustreben.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bis zum Aufbau des Stiftungsvermögens erhält die Kulturstiftung jährliche Zuschüsse des Freistaates Sachsen für den laufenden Betrieb, für Investitionen und für Projektförderungen nach Maßgabe der im Staatshaushaltsplan bewilligten Mittel. Nicht verbrauchte Zuschüsse, die nicht nach Absatz 1 Nr. 5 als Stiftungsvermögen angesammelt werden, werden Rücklagen zugeführt und stehen der Kulturstiftung zur Erfüllung des Stiftungszweckes zusätzlich zur Verfügung. Der Nachweis der sachgerechten Verwendung der der Kulturstiftung zugewiesenen Mittel erfolgt im Jahresabschluss gemäß § 10 Abs. 3.
2.
In § 3 Abs. 3 wird das Wort „einzelnen“ durch das Wort „Einzelnen“ ersetzt.
3.
In § 5 wird vor Satz 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ und vor Satz 2 die Absatzbezeichnung „(2)“ eingefügt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
 
 
„3.
den Wirtschaftsplan zu beschließen,
 
 
4.
den Jahresabschluss festzustellen und den Lagebericht zu billigen sowie“.
 
b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
 
„5.
den Stiftungsvorstand zu entlasten.“
5.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Vorstand setzt einen Anlageausschuss ein, der den Vorstand auf der Grundlage der Anlagerichtlinie berät. Dem Anlageausschuss sollen auch fachkundige Außenstehende angehören.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bestellt einen Rechnungsprüfer, er“ gestrichen und nach dem Wort „Stellung“ werden die Wörter „und bestellt einen Abschlussprüfer“ eingefügt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Er leitet den geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht mit seiner Stellungnahme dem Kuratorium zu.“
6.
§ 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Jahresabschlusses“ werden die Wörter „und des Lageberichtes“ eingefügt.
 
b)
Nummer 3 wird gestrichen.
 
c)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4 und in der neuen Nummer 4 wird die Angabe „§ 8 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5“ ersetzt.
 
d)
Nummer 6 wird Nummer 5.
7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Wirtschaftsführung
 
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen; die Regelungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften finden entsprechende Anwendung. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Kulturstiftung wirtschaftet auf der Grundlage eines Controllings, welches eine Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und internes Berichtswesen umfasst. Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes der Mittel der Kulturstiftung sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan sowie einer Plan-Bilanz. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Der Lagebericht trifft auch Aussagen zur Erfüllung des Stiftungszweckes und zu dem Bestand, den Zuführungen und der Verwendung der Rücklagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2. Stiftungsvorstand und Kuratorium können beschließen, dass die Prüfungen nach den geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen sind.
(4) Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 54, 56 bis 87, 106 bis 109 sowie 112 bis 117 SäHO Anwendung. Für die Projektförderungen der Kulturstiftung gelten die §§ 23 und 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die in § 3 genannten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Freistaat Sachsen stellt der Kulturstiftung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Liegenschaften zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung.
(7) Die Aufnahme und die Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind ausgeschlossen.“
8.
§ 11 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Vorgesetzter der Bediensteten ist der Stiftungsdirektor“.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148), wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „Wasserkraftnutzung und“ gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Für die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Menge des entnommenen Wassers aus den Parametern
 
 
1.
produzierte Strommenge im Veranlagungsjahr (Jahresleistung),
 
 
2.
Leistung der Wasserkraftanlage (elektrische Nennleistung – Turbinenleistung),
 
 
3.
Nutzfallhöhe,
 
 
4.
sowie dem Faktor 8,5 (aus einem durchschnittlichen Wirkungsgrad von 86 Prozent und der Fallbeschleunigung)
 
 
nach der in Anlage 2 unter Nummer 2 aufgeführten Formel ermittelt wird. Die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung beträgt mindestens 15 und maximal 25 Prozent der tatsächlichen oder bei Nichteinspeisung ins öffentliche Netz der fiktiven jährlichen Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare- Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Entspricht die Anlage zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung dem Stand der Technik und den Anforderungen nach §§ 33, 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, beträgt die Abgabe nach Satz 2 maximal 15 Prozent. Abgaben für Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW oder einer Einspeisevergütung nach Satz 2 von weniger als 2 000 EUR im Veranlagungsjahr werden nicht erhoben. Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Wasserbehörde bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres in einer schriftlichen Erklärung die zur Festsetzung der Abgabe nach Absatz 5 sowie Satz 1 bis 4 dieses Absatzes erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen und Daten unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung vorzulegen. Für die Erklärung nach Satz 5 ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, der von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben wird. Die Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur sowie die Sächsische Energieagentur sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Daten zu übermitteln.“
 
c)
In Absatz 11 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die Wassermengen, die zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung entnommen oder abgeleitet werden.“
2.
In § 135 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
 
„1a.
Angaben entgegen § 23 Abs. 5a Satz 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
3.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Überschrift „Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe“ wird die Angabe „1.“ vorangestellt.
 
b)
Nach der Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:
 
 
„25
Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m³“.
 
c)
Nach der neuen Nummer 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
 
 
„2.
Ermittlung der entnommenen Jahreswassermenge nach § 23 Abs. 5a Satz 1
Formel
Formel vorn Formel Mitte Formel hinten
Entnommene Jahres-
wassermenge (m³)

=
Jahresleistung (kWh)1)
x 3 600                    
Nutzfallhöhe (m)
x 8,5 (m/s²)2)
 
 
 
 
 
Fußnoten:
 
 
 
1)
1 000 kg Wasser entspricht 1 m³ Wasser
 
 
 
2)
Faktor 8,5 = angenommener durchschnittlicher Wirkungsgrad (0,86) x Fallbeschleunigung (9,81 m/s²)“.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 die Angabe „§ 6a Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr“ eingefügt.
2.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
 
„§ 6a
Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr
 
(1) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1595) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) Der Friedhofsträger hat gegen den Freistaat Sachsen Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. Die Höhe bemisst sich nach der ortsüblichen Grabnutzungsgebühr und der Friedhofsunterhaltungsgebühr.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabanlage) bestattet ist, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter Absatz 1 fällt.
(4) Die Gemeinde hat die auf ihrem Gebiet liegenden Gräber zu erhalten, es sei denn, es handelt sich um ein Grab, dessen Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab). Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. Der Freistaat Sachsen erstattet der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung der Gräber.
(5) Die Gemeinde hat auf Antrag der Angehörigen die Erhaltung eines privat gepflegten Grabes zu übernehmen, wenn die erste Liegezeit bereits abgelaufen ist.
(6) Zuständige Behörde für die Erstattung des Vermögensnachteils nach Absatz 2 und der Aufwendungen nach Absatz 4 ist die Landesdirektion Sachsen.“
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für Gräber im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 gilt Satz 1 entsprechend.“
 
b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Kosten für die Umbettung eines Grabes im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 trägt der Freistaat Sachsen. Zuständige Behörde für die Erstattung der Kosten ist die Landesdirektion Sachsen.“

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt

§ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 139) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Errichtung

Unter dem Namen „Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dresden bis zum 31. Dezember 2016 errichtet. Ab dem 1. Januar 2017 hat die Stiftung ihren Sitz in Grillenburg (Tharandt).“

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz (SächsAGEichEinhZeitG) vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 236) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185, 1186)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338)“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2934)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „Verfahren für die Bestellung und Verpflichtung von Wägern an öffentlichen Waagen gemäß § 10 Eichgesetz und § 65 Eichordnung, die“ werden gestrichen.
 
b)
Nach der Angabe „§ 64a Eichordnung“ werden ein Komma und die Angabe „der Antrag auf Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 66 Eichordnung“ eingefügt.
3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Anerkennung von Unterlagen
 
Die Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG.“
4.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
 
„§ 5
Kostenerhebung
 
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach § 13a Eichgesetz kostenpflichtigen öffentlichen Leistungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
 
1.
die Grundsätze zur Bemessung der Gebühren und die Erhebung der Auslagen zu regeln,
 
2.
die Höhe der Gebühren und Auslagen für die genannten Tätigkeiten zu bestimmen und
 
3.
die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen.
 
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die öffentliche Leistung veranlasst hat. Die persönliche Kostenpflicht, die sachliche Kostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(3) In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, dass im Kostenbescheid Angaben zu machen sind, die steuerlichen Zwecken dienen.
(4) Die durch die Rechtsverordnung festgelegten Gebühren sind regelmäßig, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Bei Anpassungen nach Satz 1 gelten für eine öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet Abschnitt 1 SächsVwKG entsprechend Anwendung.
5.
Der bisherige § 5 wird § 6.

Artikel 11
Gesetz
über die Gewährung einer Pauschale zur Ergänzung der Lernmittel an die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

§ 10 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit die Kosten für den Betrieb des KKM nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 Satz 2 gedeckt werden können, trägt diese der Freistaat Sachsen.“
2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit die Kosten der SAKD nicht durch Entgelte gemäß Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden können, gewährt der Freistaat Sachsen Zuweisungen nach Maßgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 737), in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch 1 500 000 EUR.“
3.
Absatz 6 wird aufgehoben.

Artikel 13
Gesetz
über Sonderzuweisungen zur Behebung
von Winterschäden an Straßen

Artikel 14
Sächsisches Gesetz
zur Stärkung der Eigenverantwortung
an Schulen im Bereich der Ganztagsangebote
(Sächsisches Ganztagsangebotsgesetz – SächsGTAG)

Artikel 15
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Die Besoldungsordnung B in der Anlage 1 zu § 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung „Kaufmännischer Direktor“ nach dem Funktionszusatz „– als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie1)“ der Funktionszusatz „– als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Staatliche Kunstsammlungen Dresden1)“ eingefügt.
2.
Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Bei der Amtsbezeichnung „Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst1)“ wird die Fußnotenzahl „3)“ angefügt.
 
b)
Nach der Fußnote 2 wird die Fußnote „3) Nur der ab Inkrafttreten zweite Amtsinhaber.“ eingefügt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 577), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „54 000 000 EUR“ durch die Angabe „57 000 000 EUR“ ersetzt.
2.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 wird wie folgt gefasst:
Grundbeträge
Nummer  Ort Betrag
„1. die Stadt Chemnitz 2 034 900
2. die Stadt Dresden 5 734 200
3. die Stadt Leipzig 4 123 950
4. der Landkreis Bautzen 2 462 400
5. der Erzgebirgskreis 1 900 950
6. der Landkreis Görlitz 1 681 500
7. der Landkreis Leipzig 1 524 750
8. der Landkreis Meißen 2 012 100
9. der Landkreis Mittelsachsen 1 419 300
10. der Landkreis Nordsachsen 1 624 500
11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 086 200
12. der Vogtlandkreis 715 350
13. der Landkreis Zwickau 1 179 900“.
3.
In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „27 000 000 EUR“ durch die Angabe „28 500 000 EUR“ ersetzt.
4.
In § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Landesamt für Straßenbau und Verkehr“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk
und neue Medien in Sachsen

§ 4 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter in analoger Technik übertragen werden.“

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Aufnahme und
Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen

In § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 143) geändert worden ist, wird die Angabe „1 125 EUR“ durch die Angabe „1 500 EUR“ ersetzt.

Artikel 20
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens „Zukunftssicherungsfonds Sachsen“

Artikel 21
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über das Staatsschuldbuch des Freistaates Sachsen vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1015),
2.
das Gesetz zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Errichtungsgesetz – SächsGFEG) vom 22. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403),
3.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO) vom 11. November 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 610) und
4.
das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875).

Artikel 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Artikel 5 und 20 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725
    Fsn-Nr.: 520-5:13A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013