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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Generationenfonds-Zuführungsverordnung

Vollzitat: Generationenfonds-Zuführungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen
(Generationenfonds-Zuführungsverordnung – GeFoZuVO)

erlassen als Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014

Vom 13. Dezember 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022

Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfondsgesetz – SächsGFG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726) wird verordnet:

§ 1
Zuführungssätze

(1) 1Die für die Höhe der Zuführungen an den Generationenfonds des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SächsGFG betragen bei

Höhe der Zuführungen
Laufende Nummer  für wen Prozent
1. Beamtinnen und Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 139 und 143 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) 45 Prozent
2. Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnungen W und C 49 Prozent

der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden. 2Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei

Prozentsätze
Laufender Buchstabe  bei wem Prozent
a) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 36 Prozent,
b) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene 36 Prozent und
c) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene sowie Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten 40 Prozent

der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Zeitraum, für den die Zuführungen geleistet werden.

(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist

1.
nach Vollendung des 45. Lebensjahres um 50 Prozent,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 Prozent.1

§ 2
Zeitpunkt der Zuführung

Die Zuführungen nach § 5 Abs. 1 und 4 SächsGFG sind mindestens einmal jährlich bis zum 27. Dezember des Jahres an den Generationenfonds zu leisten.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 17, S. 725, 734
    Fsn-Nr.: 520-8.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023